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   OVG Sachsen, 27.11.2001 - 2 B 224/01   

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https://dejure.org/2001,25676
OVG Sachsen, 27.11.2001 - 2 B 224/01 (https://dejure.org/2001,25676)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.11.2001 - 2 B 224/01 (https://dejure.org/2001,25676)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. November 2001 - 2 B 224/01 (https://dejure.org/2001,25676)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 5 Abs. 3, Art 3 Abs. 1; SächsHG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 56 Abs. 3, § 56 Abs. 4, § 125 Abs. 2; SHG § 71 Abs. 3, § 71 Abs. 4; SHEG § 53 Abs. 4, § 75 ff

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hochschullehrer im materiellen Sinne (Definiton); Zugehörigkeit zur Mitgliedergruppe der Hochschullehrer (Homogenitätsprinzip); Titel eines außerplanmäßigen Professors oder eines außerplanmäßigen Hochschuldozenten als Voraussetzung für Mitgliedschaft in der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.11.2001 - 2 B 224/01
    Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht verkenne die Unterschiede, die zu der von ihm herangezogenen, zu § 118 Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7.10.1993 - HG LSA - (GVBl. S. 614) ergangenen, Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.1997 - 1 BvR 1864/94 und 1102/95 - (BVerfGE 95, 193 ff.) bestünden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 26.2.1997 - 1 BvR 1864/94 und 1102/95 -, BVerfGE 95, 193 ff.) ist es nach Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG geboten, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen.

    Im Zusammenhang mit der einigungsbedingten Zuordnung von Hochschullehrern bisherigen Rechts genügt es allerdings, dass ein Hochschullehrer bisherigen Rechts entweder über die - in einem Evaluierungsverfahren festgestellte - für die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Hochschullehrer erforderliche Qualifikation verfügt oder mit den Aufgaben eines Hochschullehrers betraut ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.1997, aaO, [211f.]).

    Insoweit unterscheidet sich jedenfalls der Abschluss des Evaluierungsverfahrens von den dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.1997, aaO, zugrunde liegenden Verfahren aus Sachsen-Anhalt, da die Qualifikation dort ausdrücklich im Hinblick auf die Aufgaben eines Hochschullehrers festgestellt wurde.

    Dass der Kläger über die zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Hochschullehrers erforderliche fachliche Qualifikation verfügt, ergibt sich zudem aus seiner tatsächlichen Bewährung in Lehre und Forschung (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 26.2.1997, aaO, [212]).

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