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   RG, 07.12.1912 - Rep. 245/12   

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https://dejure.org/1912,234
RG, 07.12.1912 - Rep. 245/12 (https://dejure.org/1912,234)
RG, Entscheidung vom 07.12.1912 - Rep. 245/12 (https://dejure.org/1912,234)
RG, Entscheidung vom 07. Dezember 1912 - Rep. 245/12 (https://dejure.org/1912,234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Erlischt die auf dem zwangsweise versteigerten Grundstück eingetragene, zum vollen Betrag in das geringste Gebot aufgenommene, vom Gläubiger an den Ersteher und von diesem an einen Dritten abgetretene Gesamthypothek auf den übrigen dafür haftenden Grundstücken? 2. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zwangsversteigerung; Erlöschen der Gesamthypothek

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 81, 82
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Magdeburg, 26.09.2012 - 5 A 261/11
    Ihr Ehemann und der gemeinsame am 09.05.2006 in Afghanistan geborene Sohn sind Kläger im (abgetrennten) Verfahren 5 A 245/12.

    Sie sei sodann nach Kabul gezogen, habe dort ihren jetzigen Ehemann, den Kläger zu 1 im Verfahren 5 A 245/12, kennengelernt, den sie anschließend geheiratet und mit dem sie ein gemeinsames Kind, den Kläger zu 2 im Verfahren 5 A 245/12, bekommen habe.

    Zur Begründung des Asylantrags des Klägers zu 1 im Verfahren 5 A 245/12 bezog sich dieser im Wesentlichen auf das Verfolgungsschicksal seiner Ehefrau und bestätigte, dass es nach dem Übergriff auf seinen Sohn und seine Ehefrau Drohanrufe gegeben habe.

    Die Klägerin (und die Kläger im Verfahren 5 A 245/12) haben am 06.09.2011 Klage erhoben.

    Das Gericht hat die seitens des Ehemannes der Klägerin und ihres gemeinsames Kindes erhobene Klage mit Beschluss vom 26.09.2012 abgetrennt und unter dem Az. 5 A 245/12 fortgeführt.

    Das Gericht ist nach Würdigung des gesamten Vorbringens der Klägerin - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu 1 im Verfahren 5 A 245/12 - während seiner verschiedenen Befragungen und Anhörungen, dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung hat gewinnen können, sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur, des Wissensstandes und der Herkunft der Klägerin und des gesamten Akteninhalts davon überzeugt, dass die Klägerin in ihrem Heimatland in eine geschlechtsspezifische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG) durch ein einflussreiches Mitglied der Taliban geraten ist.

    Gleiches gilt für die Schilderung ihres "versteckten Lebens" in Kabul und die Hochzeit mit dem Kläger zu 1 im Verfahren 5 A 245/12 unter Ausschluss großer Teile ihrer Familie.

  • VG Hamburg, 11.06.2013 - 5 K 476/12

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Schutzes des Familienlebens und des

    Deshalb fließt in die Abwägungsentscheidung zu Gunsten des Klägers zu 3) der Umstand ein, dass dieser bisher nicht straffällig geworden ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 2.11.2012, 5 E 2870/12; BVerwG, Urt. v. 22.5.2012, 1 C 6/11 , [...] Rn. 22; a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2013, 3 Bs 245/12 ).

    Und wenn man - entgegen OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2013, 3 Bs 245/12 - davon ausgeht, dass das Vermeiden von Straftaten für Ausländer eine Integrationsleistung darstellt, darf nicht unterstellt werden, dass dem die Überlegung zugrunde liege, (jugendliche) Ausländer würden hier regelmäßig mit Strafgesetzen in Konflikt geraten.

    Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO zuzulassen mit Blick auf die Nichtanwendung von § 10 Abs. 1 AufenthG trotz des parallel anhängigen Verfahrens der Klägerin zu 4) beim Bundesamt (Problem angesprochen, aber nicht entschieden von OVG Hamburg, Beschl. v. 11.10.2010, 3 Bf 112/10.Z) sowie der Abweichung der vorliegenden Entscheidung von dem Beschluss des OVG Hamburg vom 28. Mai 2013 (3 Bs 245/12 ) insoweit, als das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Straffreiheit des Ausländers nicht in seine Abwägungsentscheidung einbezieht.

  • VG Hamburg, 19.06.2014 - 15 K 596/10

    Aufenthaltsrechte für Mitglieder einer serbischen Roma-Familie mit Kind, das am

    Insbesondere schließt die objektiv bestehende Möglichkeit, einen Anspruch aus § 25a AufenthG geltend machen zu können, einen gleichzeitig vorliegenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus (vgl. neuestens OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2014, 3 Bs 245/12, UA S. 3 f.; grundlegend bereits VG Hamburg, Urteil vom 29.5.2013, 17 K 446/12, juris Rn. 30 ff.; siehe auch ähnlich BayVGH, Beschluss vom 12.3.2013, 10 CE 12.2697, InfAuslR 2013, 281 ff., juris Rn. 13 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2020 - 3d A 1789/19
    Auf Antrag der Zeugin erließ das Amtsgericht - Familiengericht - H. unter dem 31. August 2012 eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Beklagten - Az. 22 F 245/12 -.
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