Rechtsprechung
RG, 13.04.1892 - 282/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Begeht der Eigentümer eines Grundstückes, dessen Frucht gemäß §§. 714. 717. 718. 725 C.P.O. gepfändet, versteigert und dem Käufer zugeschlagen und übergeben worden ist, dadurch, daß er die noch auf dem Halme stehende Frucht aberntet, das Vergehen des Diebstahles, oder ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 23, 71
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Stuttgart, 09.07.2001 - 2 Ss (26) 298/01
Schafherde; Unbefugte Weiden; Fremde Äcker; Diebstahl; Ordnungswidrigkeit
Insbesondere tragen die Feststellungen der Urteile des Amtsgerichts Tuttlingen die Verurteilung wegen Diebstahls gem. § 242 StGB in den Fällen, in denen dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe seine Schafherde unbefugt auf fremden Äckern weiden lassen (vgl. zur Frage des Diebstahls durch Entwenden von Feldfrüchten im Allgemeinen RGSt 23, 71 und speziell zum unbefugten Abweiden durch Schafe LG Karlsruhe NStZ 1993, 543). - BGH, 07.05.1951 - 3 StR 152/51
Rechtsmittel
Dieser Verstoss ist jedoch unschädlich, wenn das Urteil nicht auf ihm beruht (RGSt 23, 71 (77); 74, 139).