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   RG, 14.02.1902 - 4993/01   

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https://dejure.org/1902,444
RG, 14.02.1902 - 4993/01 (https://dejure.org/1902,444)
RG, Entscheidung vom 14.02.1902 - 4993/01 (https://dejure.org/1902,444)
RG, Entscheidung vom 14. Februar 1902 - 4993/01 (https://dejure.org/1902,444)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Dürfen in der Verhandlung einer Anklage wegen Körperverletzung ärztliche Atteste über Verletzungen verlesen werden, welche der Angeklagte erhalten hat?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 35, 162
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 23.04.1953 - 4 StR 667/52

    Rechtsmittel

    Das ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (RG Rspr 1, 634; RGSt 26, 38; 35, 162; RG JW 1934, 3209 Nr. 23 sowie 1935, 542 Nr. 49) und findet seine Rechtfertigung vornehmlich in der Erwägung, daß die schriftliche Erklärung eines öffentlich bestallten Arztes dann eine ausreichende Urteilsgrundlage bieten kann, wenn es für die Feststellung des gesetzlichen Straftatbestandes im Rahmen der §§ 223, 223 a, 230 StGB auf nichts weiter ankommt, als auf das bloße Vorhandensein einer bescheinigten Körperverletzung selbst.
  • BGH, 08.02.1972 - 1 StR 531/71

    Revision auf Grund fehlender Prüfung einer Strafbarkeit wegen des Liegenlassens

    Der Anwendung dieser Bestimmung steht zwar nicht entgegen, daß das in der Hauptverhandlung verlesene und auch bei der Beweiswürdigung berücksichtigte ärztliche Attest des Kreiskrankenhauses P. (UA S. 16) nicht die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verletzungen des Tatopfers behandelt, sondern die dem Angeklagten zuvor von diesem zugefügte Schußverletzung (vgl. RGSt 35, 162; Kleinknecht a.a.O. § 256 Anm. 4).
  • BGH, 25.11.1970 - 3 StR 264/70

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit

    Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt 26, 38; 35, 162)in seiner Entscheidung BGHSt 4, 155, 156 [BGH 23.04.1953 - 4 StR 667/52] dargelegt hat, bedeutet dies aber nicht, daß die Feststellung einer solchen Verletzung in jedem Verfahren auf Grund der Verlesung eines sie bescheinigenden Attestes getroffen werden dürfte.
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