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   RG, 15.12.1920 - V 140/20   

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https://dejure.org/1920,774
RG, 15.12.1920 - V 140/20 (https://dejure.org/1920,774)
RG, Entscheidung vom 15.12.1920 - V 140/20 (https://dejure.org/1920,774)
RG, Entscheidung vom 15. Dezember 1920 - V 140/20 (https://dejure.org/1920,774)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Findet der § 112 ZVG. auch dann Anwendung, wenn die einzelnen Raumteile eines Grundstücks verschieden belastet sind? 2. Erlangt eine Entpfändung auch ohne Löschung dingliche Wirkung, wenn die Löschung zufolge des Zuschlags nicht mehr in Frage kommt? 3. Ist, wenn die zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 101, 117
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 13.02.2014 - 3 U 275/12

    Widerspruchsklage gegen einen Teilungsplan bei nicht voll valutierenden

    Nachdem die Klägerin als Vollstreckungsschuldnerin gegen die Berücksichtigung der Gläubigerin im Verteilungsplan (in Höhe des den Betrag von 87.149,47 EUR übersteigenden Erlösanteils) nach § 878 ZPO Widerspruch erhoben hatte, war nach außergerichtlicher Befriedigung der Gläubigerin durch die Beklagte die Widerspruchsklage gegen die Beklagte als Ersteher des Grundstücks zu richten (vgl. nur: RG, Urt. v. 15.12.1920, I 140/20, RGZ 101, 117, 122, abgedruckt in Juris; BGH, Urteil vom 30.04.1980, V ZR 159/78, BGHZ 77, 107, zit. nach juris, Rn. 8; Stöber, a.a.O., Rn. 5.18 zu § 115 ZVG).
  • BGH, 03.02.1966 - II ZR 176/63

    Verteilung des Versteigerungserlöses nach Zwangsversteigerung zum Zwecke der

    Auf diese materielle Rechtslage ist es ohne Einfluß, daß der Teilungsplan nicht richtig aufgestellt worden ist (RGZ 101, 117, 121 f; 153, 252, 256).

    Der Überschuß des Versteigerungserlöses ist nach § 112 ZVG zu verteilen (RGZ 101, 117, 120).

    Ihr Pfandrecht am Grundstücksanteil ist zwar durch die Erteilung des Zuschlags erloschen, lebt aber noch als dingliches Recht an dem Versteigerungserlös fort (vgl. RGZ 101, 117, 120; Wilhelmi/Vogel/Zeller, ZVG 6. Aufl. § 92 Anm. 1, § 180 Anm. 80).

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