Rechtsprechung
RG, 18.05.1897 - 886/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Einbruch im Inneren eines Gebäudes?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 30, 122
Wird zitiert von ...
- BGH, 11.05.1951 - GSSt 1/51
Annahme eines schweren Diebstahls bei ordnungsgemäßem Hineingelangen in ein …
Nach ihr ist das Merkmal des Einsteigens in § 243 Nr. 2 nur dann verwirklicht, wenn der Täter in das Gebäude oder den umschlossenen Raum von aussen einsteigt (vgl. RGSt 8, 102; 30, 122).Aufrechtzuerhalten ist allerdings die reichsgerichtliche Rechtsprechung, dass die Fassung des § 243 Ziff 2 StGB "aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume, mittels Einbruchs oder Einsteigens stehlen" bedeutet: "aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume mittels Einbruchs oder Einsteigens in das Gebäude oder den umschlossenen Raum stehlen", dass also der Täter von aussen, d.h. aus dem Bereich, ausserhalb der das Gebäude oder den umschlossenen Raum schützenden Umfriedungen eingebrochen oder eingestiegen sein muss, RGSt 30, 122.