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   RG, 20.02.1883 - 239/83   

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https://dejure.org/1883,497
RG, 20.02.1883 - 239/83 (https://dejure.org/1883,497)
RG, Entscheidung vom 20.02.1883 - 239/83 (https://dejure.org/1883,497)
RG, Entscheidung vom 20. Februar 1883 - 239/83 (https://dejure.org/1883,497)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Darf der Richter, welcher in der Lage ist, eine rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafe und die von ihm verhängte Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe zu vereinigen, es ablehnen, auf die Gesamtstrafe zu erkennen, und deren Feststellung einem gemäß §§. 492 flg. St.P.O. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 8, 62
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 25.01.1967 - 2 StR 424/66

    Fehlerhafte Berechnung der Gesamtstrafe - Kompetenzfragen im Verhältnis zur

    Das Reichsgericht hat die Anrechnung im Urteil teils als "zulässig und jedenfalls auch zweckmäßig" bezeichnet (RG Rspr. 8, 3; RGSt 8, 62, 65; RG GA 44, 255), teils sogar ohne Begründung als "selbstverständlich und geboten" erachtet (RGSt 46, 179, 183; 77, 151).
  • BGH, 25.09.1952 - 3 StR 506/52

    Rechtsmittel

    Die Anwendung des § 79 ist, wenn seine Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen, zwingend geboten (RGSt 8, 62; 34, 267).
  • BGH, 02.06.1961 - 5 StR 136/61

    Rechtsmittel

    Es hat aber nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß die Strafhaft, die der Angeklagte auf Grund des Urteils vom 4. November 1960 bereits verbüßt hat, und die in diesem Urteil angerechnete Untersuchungshaft auch auf die neue Gesamtstrafe anzurechnen sind (RGSt 8, 62, 65; 46, 179, 183; 77, 151, 153).
  • BGH, 13.11.1951 - 1 StR 581/51

    Gesamtstrafenbildung aus den ersterwähnten Strafen im nachträglichen

    Liegen die Voraussetzungen des § 79 StGB vor, so muss das erkennende Gericht grundsätzlich eine Gesamtstrafe aussprechen; nur wenn es keine sichere tatsächliche Grundlage für die Anwendung des § 79 StGB findet, und den Minderungsgrund nicht noch während der Hauptverhandlung beheben kann, ist es berechtigt, die Bildung der Gesamtstrafe der in § 460 StPO vorgesehenen Nachtragsentscheidung vorzubehalten (u.a. RGSt 8, 62; 34, 267; 37, 284; 49, 91; 64, 413).
  • BGH, 24.01.1952 - 4 StR 862/51

    Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls unter Einbeziehung einer

    Dem erkennenden Richter ist es vielmehr unbenommen, auch bereits im Urteilsspruch den verbüßten Teil der Strafe in Abrechnung zu bringen (vgl. RGSt 8, 62, 385).
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