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   RG, 22.01.1924 - III 217/23   

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https://dejure.org/1924,173
RG, 22.01.1924 - III 217/23 (https://dejure.org/1924,173)
RG, Entscheidung vom 22.01.1924 - III 217/23 (https://dejure.org/1924,173)
RG, Entscheidung vom 22. Januar 1924 - III 217/23 (https://dejure.org/1924,173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Revision zulässig gegen ein Urteil, wodurch der Rechtsstreit nach § 27 der Entlastungsverordnung vom 9. September 1915 in Verbindung mit § 505 ZPO. an das zuständige Gericht verwiesen wird?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 108, 263
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BAG, 24.04.1996 - 5 AZB 25/95

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - Grundlage der Prüfung

    Der Gesetzgeber hatte das Verhältnis dieser beiden Gerichtsbarkeiten zueinander als eine Frage der sachlichen Zuständigkeit ausgestaltet (RGZ 108, 263, 264; 158, 193; BGHZ 2, 278; BAG Beschluß vom 11. Juni 1975 - 5 AZR 85/75 - AP Nr. 1 zu § 48 ArbGG 1953; zuletzt BAG Urteil vom 20. Dezember 1990 - 2 AZR 300/90 - AP Nr. 3 zu § 48 ArbGG 1979).
  • BGH, 06.06.1951 - II ZR 16/51

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung entzieht sie jeder Nachprüfung, auch wenn sie zu Unrecht erlassen worden sein sollte und nacht damit nicht nur die Verweisung selbst, sondern auch die ihr zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit unanfechtbar, so dass sie weder von dem Gericht an das der Rechtsstreit verwiesen ist, nachgeprüft, noch auch von dem verweisenden Gericht und den übergeordneten Instanzen geändert werden kann (RGZ 108, 263; 131, 198; OLG Celle NJW 47, 67; Rosenberg Zivilprozessrecht 5. Aufl. S. 144).

    An dieser Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung nicht in der im § 276 ZPO für den ersten Rechtszug vorgesehenen Form eines Beschlusses, sondern in der Berufungsinstanz dem Wesen dieses Rechtsmittels gemäss durch Urteil ergangen ist; denn diese nur durch die verschiedenen Rechtszüge bedingte unterschiedliche Form ist für die Frage der Anfechtbarkeit der Entscheidung sachlich ohne jede Bedeutung (RGZ 95, 280; 108, 263).

  • BGH, 15.05.1953 - V ZR 111/52

    Rechtsmittel

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese Verweisung auch noch in der Berufungsinstanz ausgesprochen werden kann, nur muss dies dann durch Urteil, nicht durch Beschluss geschehen (RGZ 95, 280 [282]; 108, 263 [264]; 165, 374 [384]; OLG Celle in MDR 1952, 369 und NJW 1953, 229).

    Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat jedoch auch in diesem Fall sowohl die Anfechtung der Verweisung selbst, wie die der ihr zugrunde liegenden Entscheidung über die Zuständigkeit abgelehnt (RGZ 95, 280 [282]; 108, 263 [264]).

  • OLG Oldenburg, 26.03.1998 - 8 U 215/97

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts; Bejahung der örtlichen Zuständigkeit

    Das Urteil ist trotz einer Beschwer von über 60.000,00 DM entsprechend § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO unanfechtbar (vgl. RGZ 95, 280; 108, 263; BGHZ 2, 278), wobei unerheblich ist, dass die Kläger die Verweisung nur hilfsweise beantragt haben (vgl. BGH MDR 1953, 544 f.).
  • BAG, 20.12.1990 - 2 AZR 300/90

    Arbeitnehmereigenschaft (Geschäftsführer eines Wasserversorgungsverbandes)

    Denn im Verhältnis zwischen Arbeitsgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit sollen - ebenso wie bei Verweisungen innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit - durch ein vereinfachtes Verfahren unfruchtbare und zeitraubende Streitereien über die Zuständigkeitsfrage eingeschränkt werden (so BAG Beschluß vom 11. Juni 1975 - 5 AZR 85/75 - AP Nr. 1 zu § 48 ArbGG 1953 mit zust. Anm. von Leipold; RAG Beschluß vom 25. September 1939 - RAG 198/39 - RAGE 22, 1 ff.; BGHZ 2, 278 ff.; BGH Urteil vom 15. Mai 1953 - V ZR 111/52 - LM Nr. 6 zu § 3 LVO; RGZ 108, 263, 264).
  • BGH, 26.02.1962 - II ZR 22/61

    Einlösung eines Wechsels - Anspruch aus unerlaubter Handlung - Befreiung aus

    (RGZ 108, 263).
  • OLG Stuttgart, 15.09.1997 - 5 U 99/97

    Gerichtsstandsvereinbarung

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  • BAG, 21.05.1996 - 5 AZB 36/94
    Das heißt: Der Gesetzgeber hatte das Verhältnis dieser beiden Gerichtsbarkeiten zueinander als eine Frage der sachlichen Zuständigkeit ausgestaltet (RGZ 108, 263, 264; 158, 193; BGHZ 2, 278; BAG Beschluß vom 11. Juni 1975 - 5 AZR 85/75 - AP Nr. 1 zu § 48 ArbGG 1953; zuletzt BAG Urteil vom 20. Dezember 1990 - 2 AZR 300/90 - AP Nr. 3 zu § 48 ArbGG 1979).
  • BGH, 26.05.1952 - III ZR 218/50

    Abgabe an andere Abteilung des Gerichts

    Die von ihr angeführte Entscheidung RGZ 108, 263 betrifft den Fall einer regelrechten Verweisung, die auf Grund des § 27 der Bundesratsverordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 in Verbindung mit § 505 ZPO ausgesprochen war, also eines Vorläufers des § 276 ZPO, Auch dort handelte es sich darum, daß das Gericht mit Recht oder mit Unrecht - seine sachliche oder örtliche Zuständigkeit verneint hatte, nicht um die Abgabe an ein anderes Gericht mit der gleichen Örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit.
  • BGH, 13.03.1964 - Ib ARZ 44/64

    Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) über Zuständigkeitsfragen -

    Daß auch verfahrenswidrige und deshalb rechtsfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach anerkannt worden, unter anderem für den Fall, daß der Beschluß verfahrenswidrig ohne mündliche Verhandlung ergeht (BGHZ 1, 341, 342), und für den Fall, daß die Verweisung verfahrenswidrig ohne Antrag beschlossen wird (BGHZ 1, 341, 342; vgl. auch RGZ 108, 263, 264; 131, 197, 200; OLG Celle NJW 1947/48, 67, 68).
  • LAG Hessen, 05.07.1990 - 9 Sa 36/90

    Statthaftigkeit der Berufung ; Zuständigkeit des Arbeitsgerichts; Begriff des

  • BGH, 04.07.1968 - IX ZB 196/68

    Rechtsmittel

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