Rechtsprechung
   RG, 24.09.1942 - II 50/42   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1942,1
RG, 24.09.1942 - II 50/42 (https://dejure.org/1942,1)
RG, Entscheidung vom 24.09.1942 - II 50/42 (https://dejure.org/1942,1)
RG, Entscheidung vom 24. September 1942 - II 50/42 (https://dejure.org/1942,1)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1942,1) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Sind die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage im Genossenschaftsrecht entsprechend anwendbar? 2. Welche Genossen sind auf Grund einer gemäß § 45 Abs. 3 GenG. erteilten Ermächtigung zur Einberufung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 170, 83
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 17.02.1997 - II ZR 41/96

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; Rechtsschutzziel der

    Zwar hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit wiederholt angenommen, die auf Feststellung gerichtete Nichtigkeits- und die auf Rechtsgestaltung gerichtete Anfechtungsklage verfolgten verschiedene Rechtsschutzziele (RGZ 170, 83, 87 f.; BGHZ 32, 318, 322; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1951 - II ZR 44/50, NJW 1952, 98).
  • OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04

    Aktiengesellschaft: Informationspflichten des Vorstands gegenüber der

    Während in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Vergangenheit die Annahme vorherrschte, die Ziele der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage seien nicht identisch (vgl. RGZ 170, 83, 87 f.; BGH NJW 1952, 98; BGHZ 32, 318, 322), stand der ganz überwiegende Teil der Literatur bereits in der Vergangenheit auf dem Standpunkt, mit Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage werde ein und dasselbe Klageziel verfolgt, nämlich eine richterliche Klärung der Nichtigkeit des Beschlusses, die für und gegen jedermann wirkt (Schilling in Großkommentar, 3. Aufl., § 246 Anm. 5; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., Anh. § 47 Rn. 83; KK/Zöllner, § 246 Rn 47 ff.; Geßler/Hefermehl/ Hüffer, AktG, § 246 Rn. 19 f. m. w. Nw.).
  • BGH, 26.02.1996 - II ZR 77/95

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei Ausschließung eines Genossenschafts-Mitglieds

    Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes, der die Literatur übereinstimmend gefolgt ist, sind wegen der fehlenden Regelung im Genossenschaftsgesetz auf die Fälle der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen grundsätzlich die aktienrechtlichen Vorschriften über die Nichtigkeitsklage (RGZ 170, 83, 88 f.) und die Nichtigkeitsgründe (§§ 241 ff. AktG) entsprechend anzuwenden (BGHZ 126, 335, 338 m.w.N.).
  • BGH, 23.05.1960 - II ZR 89/58

    Genossenschaft. Vertreterversammlung

    Innerhalb der Anfechtungsfrist muß nicht nur die Anfechtungsklage erhoben werden, sondern es müssen auch die Anfechtungsgründe in den Prozeß eingeführt sein; die Geltendmachung von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist kommt einer verspäteten Klage gleich und ist unbeachtlich (RGZ 125, 143, 156; 170, 83, 94/95; RG JW 1935, 2361).

    Aber in Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß die aktienrechtlichen Grundsätze über die Nichtigkeitsgründe und die Nichtigkeitsklage im Genossenschaftsrecht entsprechend anwendbar sind (RGZ 170, 83, 88/89; BGH LM § 51 GenG Nr. 3; Meyer/Meulenbergh, GenG § 51 Anm. 1 a; Lang/Weidmüller, GenG § 51 Anm. 1; Paulick a.a.O. § 25 I).

  • OLG München, 14.06.1991 - 23 U 4638/90
    Es ist aber erforderlich, daß die Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern in den Prozeß eingeführt werden (RGZ 91, 316/323; RGZ 170, 83/94,f.; BGHZ 15, 177/180; BGH LM § 246 AktG Nr. 1 = NJW 1966, 2055; Schilling, a.a.O., Anm. 4 zu § 246; Hüffer, a.a.O., Rdnr. 40 zu § 246).
  • BGH, 26.10.1955 - VI ZR 90/54

    Einberufung einer Genossenschafts-Versammlung

    Das Reichsgericht hat schon in RGZ 170, 83 [88, 89] Grundsätze des Aktienrechts auf die Genossenschaft angewandt, insbesondere entschieden, daß die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage im Genossenschaftsrecht entsprechend anwendbar sind.
  • BGH, 01.07.1994 - BLw 17/94

    Wirksamkeit eines von einer nicht beschlußfähigen LPG -Vollversammlung gefaßten

    Diese Auffassung ist jedoch durch die in §§ 241 ff AktG zum Ausdruck gekommenen Grundsätze überholt, die zwar nicht auf Vereinsbeschlüsse (BGHZ 59, 369; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1993, III ZR 157/91, WM 1993, 2169, 2170), wohl aber auf Beschlüsse der Genossenschaft entsprechende Anwendung finden (RGZ 170, 83, 88, 89; BGHZ 18, 334, 338 [BGH 26.10.1955 - VI ZR 90/54]; 32, 318, 323 f; 70, 384, 387).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 3 Wx 290/03

    Voraussetzungen für die Einberufung einer Hauptversammlung auf Verlangen einer

    Für die vergleichbare Ermächtigungsvorschrift des § 45 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz ist das Reichsgericht (RGZ 170, 83, 93, 94) davon ausgegangen, dass die Mindestzahl der die Einberufung verlangenden Minderheit nicht nur zur Zeit der Erteilung der Ermächtigung, sondern auch zur Zeit der Einberufung der Versammlung noch gegeben sein muss.
  • OLG Frankfurt, 10.03.1972 - 20 W 85/72

    Zu den formalen Voraussetzungen, die vor Erteilung einer Ermächtigung nach § 37

    Durch eine unrechtmäßige Hauptversammlung wurde die Ermächtigung nicht verbraucht (BayrObLG 1970, 120; RGZ 170, 83, 92).
  • BGH, 17.01.1966 - II ZR 157/63

    Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen - Geltendmachung von Anfechtungsgründen

    Er kann deshalb nicht berücksichtigt werden, weil innerhalb der Anfechtungsfrist nicht bloß die Anfechtungsklage erhoben sein muß, sondern auch die Anfechtungsgründe wenigstens in ihrem tatsächlichen Kern in den Prozeß eingeführt sein müssen; die Geltendinachung von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungafrist kommt einer verspäteten Klage gleich und ist unbeachtlich (RGZ 125, 143, 156; 170, 83, 94/95; RG JW 1935, 2361; BGHZ 32, 318, 323) [BGH 23.05.1960 - II ZR 89/58].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht