Rechtsprechung
RG, 30.10.1914 - II B 4/14, II B 5/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihr Handelsgeschäft mit ihrer Firma veräußert, unter einer neuen Firma fortbestehen?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 85, 397
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 03.02.1975 - II ZR 128/73
Anwendung der Auslegungsregel bei möglichem Handeln im fremden Namen
Ob die Firmenfortführung im vorliegenden Fall erlaubt war, oder ob nicht, da eine GmbH nach h. M. nicht verschiedene Firmen haben kann (RGZ 85, 397, 399; 113, 213, 216), im Falle der Beibehaltung der Firma Euro GmbH diese auch auf das erworbene Geschäft hätte erstreckt (oder bei einer Fortführung der Firma F. als Zweigniederlassung als Hauptniederlassungszusatz hätte beigefügt) werden müssen, ist hierbei ohne Bedeutung. - BayObLG, 04.04.2001 - 3Z BR 84/01
"Klammeraffe" nicht als Firmenbestandteil im Handelsregister eintragungsfähig
a) Die Firma (§ 4 GmbHG) ist der alleinige Name einer GmbH, der sie als Rechtssubjekt von anderen Rechtssubjekten unterscheiden soll (RGZ 85, 397/399; BGHZ 67, 166/168; vgl. auch BayObLGZ 1970, 235/237). - OLG Naumburg, 19.01.2007 - 10 U 53/06
Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Kennzeichens "Haus & Grund"
Ein eingetragener Verein muss jedoch einen Namen und kann nur einen einzigen Namen haben (so schon RGZ 85, 397, 399 für den vergleichbaren Fall der Firma einer GmbH).
- BGH, 08.02.1952 - I ZR 92/51
Rechtsmittel
- BGH, 21.09.1976 - II ZB 4/74
Fortführung der Firma eines erworbenen Unternehmens durch eine KG
Sie ist im Schrifttum bereits um die Jahrhundertwende eingehend behandelt (und bejaht) worden (Opet, ZHR 49, 59 ff; Scheuing, Die Führung einer zweiten Firma durch Handelsgesellschaften, Stuttgart 1905; Langen, ZHR 58, 354), aber auch schon in der Praxis aufgetreten; hier haben sich frühzeitig das Reichsgericht und andere Gerichte damit auseinandergesetzt, jedoch in ständiger Rechtsprechung die Zulässigkeit mehrfacher Firmenführung bei den Handelsgesellschaften verneint (RGZ 85, 397, 399; 99, 158, 159; 113, 213, 216; KG in KGJ 20, A 36 Nr. 9). - BGH, 03.02.1975 - II ZR 142/73
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme aus einem Wechsel - Anforderungen an die …
Ob die Firmenfortführung im vorliegenden Fall erlaubt war, oder ob nicht, da eine GmbH nach h. M. nicht verschiedene Firmen haben kann (RGZ 85, 397, 399; 113, 213, 216), im Falle der Beibehaltung der Firma E. GmbH diese auch auf das erworbene Geschäft hätte erstreckt werden müssen (im Falle der Fortführung der Firma F. als Zweigniederlassung durch Beifügung eines entsprechenden Hauptniederlassungszusatzes), ist hierbei ohne Bedeutung.