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   SG Augsburg, 07.07.2022 - S 3 KR 67/21   

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SG Augsburg, 07.07.2022 - S 3 KR 67/21 (https://dejure.org/2022,20251)
SG Augsburg, Entscheidung vom 07.07.2022 - S 3 KR 67/21 (https://dejure.org/2022,20251)
SG Augsburg, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - S 3 KR 67/21 (https://dejure.org/2022,20251)
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  • BSG, 10.11.2005 - B 3 KR 38/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - ständige Beobachtung des

    Auszug aus SG Augsburg, 07.07.2022 - S 3 KR 67/21
    Die Hilfeleistungen umfassen Maßnahmen verschiedenster Art wie z. B. Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung, Einläufe, Spülungen, Einreibungen, Dekubitusversorgung, Krisenintervention, Feststellung und Beobachtung des jeweiligen Krankenstandes und der Krankheitsentwicklung, die Sicherung notwendiger Arztbesuche, die Medikamentengabe sowie die Kontrolle der Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten (BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 6 m. w. N.).

    Die ständige Beobachtung eines Patienten, um jederzeit medizinisch-pflegerisch eingreifen zu können, wenn es z.B. zu Verschlechterungen der Atmungsfunktion und zu Krampfanfällen kommt, ist eine behandlungspflegerische Maßnahme (BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 6).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2007 - L 16 B 43/07

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Augsburg, 07.07.2022 - S 3 KR 67/21
    Vorliegend sprechen aber viele Anhaltspunkte dafür, dass pflegerische Interventionen nicht nur möglicherweise, sondern mit Gewissheit erforderlich sind (vergleichbar: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2007 - L 16 B 43/07 KR ER -, Rn. 34, juris).

    Die HKP-Richtlinien könnten die Gerichte insoweit nicht binden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2007 - L 16 B 43/07 KR ER -, Rn. 37, juris).

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus SG Augsburg, 07.07.2022 - S 3 KR 67/21
    Ziel der Leistungen ist gemäß § 53 Abs. 4 S.1 SGB XII i. V. m § 55 Abs. 1 SGB IX einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, Az.: B 8 SO 32/07 R).
  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus SG Augsburg, 07.07.2022 - S 3 KR 67/21
    Es kann vorliegend dahin gestellt bleiben, ob es sich bei der begehrten Leistung auch nach dem Leistungsrecht des SGB V um eine Rehabilitationsleistung handelt; denn § 14 SGB IX gilt seiner Intention nach auch in den Fällen, in denen eine Leistung beantragt wird, die von einem anderen in § 6 SGB IX genannten Träger als Rehabilitationsleistung zu erbringen wäre, wenn wie hier der erstangegangene Leistungsträger jedenfalls Rehabilitationsträger iSd § 6 SGB IX ist (BSG 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R, SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 = juris Rn 12).
  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - erektile Dysfunktion -

    Auszug aus SG Augsburg, 07.07.2022 - S 3 KR 67/21
    Ebenso wenig wie der Gemeinsame Bundesausschuss ermächtigt sei, den Begriff der Krankheit in § 27 Abs. 1 SGB V hinsichtlich seines Inhalts und seiner Grenzen zu bestimmen (BSG SozR 3-2500 § 27 Nr. 11), sei er befugt, medizinisch notwendige Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege auszunehmen.
  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Aufenthaltsort - Familienhaushalt

    Auszug aus SG Augsburg, 07.07.2022 - S 3 KR 67/21
    Zum häuslichen Bereich gehört nach der jüngeren Rechtsprechung des BSG (vgl. SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 m. w. N.) auch die Schule.
  • LSG Hessen, 29.06.2011 - L 6 SO 57/11

    Sozialhilfe - Nachrangigkeit - Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe nach SGB

    Auszug aus SG Augsburg, 07.07.2022 - S 3 KR 67/21
    Die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Behandlungspflege hat somit nach der Zielrichtung der Leistung zu erfolgen (LSG Hessen, Beschluss vom 29. Juni 2011, Az.: L 6 SO 57/11 B ER).
  • BSG, 13.06.2006 - B 8 KN 4/04 KR R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - gezielte Bewegungsübungen keine

    Auszug aus SG Augsburg, 07.07.2022 - S 3 KR 67/21
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehören zur Behandlungspflege alle Pflegemaßnahmen, die durch bestimmte Erkrankungen erforderlich werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (BSG, Urteil vom 13. Juni 2006, Az.: B 8 KN 4/04 KR R).
  • LSG Bayern, 19.07.2018 - L 18 SO 249/17

    Leistungen, Eingliederungshilfe, Bescheid, Bewilligung, Behinderung, Einkommen,

    Auszug aus SG Augsburg, 07.07.2022 - S 3 KR 67/21
    Mit Schreiben vom 06.11.2020 wurde die Überprüfung der Entscheidung beantragt unter Verweis auf ein Verfahren des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 19.07.2018 - L 18 SO 249/17, in dem im anschließenden Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) der beklagte Bezirk die Leistung anerkannt habe.
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