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   SG Berlin, 10.01.2013 - S 31 R 3260/08   

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https://dejure.org/2013,3559
SG Berlin, 10.01.2013 - S 31 R 3260/08 (https://dejure.org/2013,3559)
SG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2013 - S 31 R 3260/08 (https://dejure.org/2013,3559)
SG Berlin, Entscheidung vom 10. Januar 2013 - S 31 R 3260/08 (https://dejure.org/2013,3559)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 18 Abs 1 SGB 4, § 39 Abs 4 SGB 5, § 40 Abs 5 SGB 5, § 40 Abs 6 SGB 5, § 61 S 2 SGB 5
    Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Zuzahlungsrichtlinien des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung - Befreiung von der Zuzahlungspflicht - unzumutbare Belastungsgrenze - keine Anwendbarkeit der Regelungen für zumutbare Eigenbeteiligung nach ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuzahlung des gesetzlich Krankenversicherten zu einer gewährten stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Hessen, 26.10.2012 - L 5 R 142/12

    Medizinische Rehabilitation - Zuzahlungsrichtlinien des Trägers der gesetzlichen

    Auszug aus SG Berlin, 10.01.2013 - S 31 R 3260/08
    Sie dienen dem Zweck, eine gleichmäßige Verwaltungspraxis und Ermessensausübung im Rahmen des § 32 Abs. 4 SGB VI sicherzustellen (vgl. Hessisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 26. Oktober 2012, Az. L 5 R 142/12, Rdnr. 30; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Mai 2009, Az. L 2 R 261/08, Rdnr. 19; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 1999, Az. L 4 RA 36/99, Rdnr. 23 - jeweils zitiert nach juris).

    Ausgehend von der Zweckbestimmung der gesetzlichen Ermächtigung in § 32 Abs. 4 SGB VI ist die in den Zuzahlungsrichtlinien aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgenommene Pauschalierung und Typisierung der für eine unzumutbare Belastung sprechenden Gründe nicht zu beanstanden, weil hierdurch die Fallgestaltungen zutreffend erfasst werden, die regelmäßig die wirtschaftliche Situation der Versicherten negativ beeinflussen (vgl. hierzu ausführlich Hessisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2012, Az. L 5 R 142/12, Rdnr. 49).

    Die entsprechende Entscheidung ist in dem durch § 39 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) vorgegebenen Rahmen gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 SGG nur eingeschränkt überprüfbar, während die Frage, ob eine besonders gelagerte Fallkonstellation mit der daraus resultierenden Pflicht zu weiteren Ermessenserwägungen gegeben ist, der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (so Hessisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2012, Az. L 5 R 142/12, Rdnr. 52 f.).

    Dieses Ermessen ist vom Rentenversicherungsträger pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2012, Az. L 5 R 142/12, Rdnr. 28).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2009 - L 2 R 261/08

    Anspruch auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei Inanspruchnahme von

    Auszug aus SG Berlin, 10.01.2013 - S 31 R 3260/08
    Sie dienen dem Zweck, eine gleichmäßige Verwaltungspraxis und Ermessensausübung im Rahmen des § 32 Abs. 4 SGB VI sicherzustellen (vgl. Hessisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 26. Oktober 2012, Az. L 5 R 142/12, Rdnr. 30; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Mai 2009, Az. L 2 R 261/08, Rdnr. 19; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 1999, Az. L 4 RA 36/99, Rdnr. 23 - jeweils zitiert nach juris).

    Als ermessensleitende Verwaltungsvorschriften binden die Zuzahlungsrichtlinien die Verwaltung bei der Ausübung ihres Verwaltungsermessens nur dann, wenn sie sich ihrerseits im Rahmen der Ermächtigung halten und namentlich dem Zweck der Ermächtigung entsprechen, also mit den vom Gesetz verfolgten Zielen übereinstimmen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Mai 2009, Az. L 2 R 261/08, Rdnr. 19).

    Auch für das hiesige Gericht ist nicht ersichtlich, dass die getroffene Regelung dem Sinn und Zweck der Ermächtigung des § 32 Abs. 4 SGB VI - der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "unzumutbaren Belastung" - nicht genügen würde (anders für den hier nicht einschlägigen Fall, dass Unterhaltsverpflichtungen bestehen, die das Netto-Erwerbseinkommen, das dem Versicherten tatsächlich zur Verfügung steht, weiter schmälern, weil derartige Verpflichtungen in § 2 der Zuzahlungsrichtlinien keine ausreichende Berücksichtigung finden: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Mai 2009, Az. L 2 R 261/08, Rdnr. 24 ff.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.1999 - L 4 RA 36/99

    Rentenversicherung

    Auszug aus SG Berlin, 10.01.2013 - S 31 R 3260/08
    Sie dienen dem Zweck, eine gleichmäßige Verwaltungspraxis und Ermessensausübung im Rahmen des § 32 Abs. 4 SGB VI sicherzustellen (vgl. Hessisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 26. Oktober 2012, Az. L 5 R 142/12, Rdnr. 30; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. Mai 2009, Az. L 2 R 261/08, Rdnr. 19; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. November 1999, Az. L 4 RA 36/99, Rdnr. 23 - jeweils zitiert nach juris).
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