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   SG Duisburg, 02.06.2022 - S 17 KR 1465/20   

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SG Duisburg, 02.06.2022 - S 17 KR 1465/20 (https://dejure.org/2022,31862)
SG Duisburg, Entscheidung vom 02.06.2022 - S 17 KR 1465/20 (https://dejure.org/2022,31862)
SG Duisburg, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - S 17 KR 1465/20 (https://dejure.org/2022,31862)
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  • BSG, 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen

    Auszug aus SG Duisburg, 02.06.2022 - S 17 KR 1465/20
    Zudem bestehe gegenüber der Klägerin ein Leistungserbringungsverbot zur Durchführung von Knie-TEP-Leistungen aufgrund eines Verstoßes gegen die Informationspflicht aus § 7 Abs. 2 Mm-R. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R werde davon ausgegangen, dass eine Anzeige- und Nachweispflicht seitens der Krankenhäuser bestehe.

    Die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG gegen den Bescheid vom 02.10.2020 reicht aus, um das Rechtsschutzziel der Klägerin zu erreichen, da seitens der Beklagten weder eine positive Entscheidung über das Erreichen der Mindestmenge noch über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach der Mm-R zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R).

    Die Regelungen in dem Bescheid der Beklagten haben sich weiter nicht durch Zeitablauf oder auf andere Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (BSG, Urteil vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R).

    Der Entscheidung des BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass den Landesverbänden und den Verbänden der Ersatzkassen in § 136b Abs. 4 S. 6 SGB V eine generelle Befugnis für ein Handeln durch einen Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X eingeräumt wird.

    Den Krankenkassenverbände wird durch § 136b Abs. 4 S. 6 SGB V eine hoheitliche Entscheidungskompetenz zugewiesen, die auch die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten umfasse (BSG, Urteil vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R).

    Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass sich den Ausführungen des BSG in der Entscheidung vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R entnehmen lasse, dass ein Verstoß gegen die Informationsverpflichtung aus § 7 Abs. 2 Mm-R zu einem Entfallen des Ausnahmetatbestandes nach § 7 Abs. 1 Mm-R und damit zu einer Suspendierung der Vergütungspflicht führt, kann die erkennende Kammer diese Schlussfolgerungen der Entscheidung des BSG nicht entnehmen.

    So wird in der Entscheidung lediglich darauf verwiesen, dass die in der Mm-R vorgesehenen Ausnahmetatbestände keiner positiven Entscheidung der Kassenverbände bedürfen, sondern diese nur Anzeige- und Nachweispflichten des Krankenhausträgers vorsehen (BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R Rn. 21).

    Wie bereits ausgeführt, greift der Ausnahmetabestand des § 7 Abs. 1 Mm-R ein, wenn die beiden Tatbestandvoraussetzungen objektiv gegeben sind, ohne dass es eines Genehmigungsverfahrens oder einer positiven Entscheidung durch die Kassenverbände bedarf (vgl. BSG vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R Rn. 21).

    Die Ausführungen des BSG in den Entscheidungen vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R, wonach bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Krankenhausträgers der zu erwartende Gewinn von in der Regel 25 Prozent des Gesamtumsatzes für ein Jahr zu berücksichtigen ist, teilt die Kammer nicht (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 29.07.2021 - S 17 KR 65/18).

    Selbst wenn sich der Rechtsansicht des BSG angeschlossen wird, ist zu beachten, dass das BSG in der Entscheidung vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R die Festsetzung des Streitwertes auf 25 Prozent des Gesamtumsatzes für ein Jahr unter Bezugnahme auf den Beschluss des BSG vom 08.08.2013 - B 3 KR 17/12 R begründet.

  • BSG, 12.03.2013 - B 1 KR 17/12 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Ruhen beim Bezug von Übergangsgeld -

    Auszug aus SG Duisburg, 02.06.2022 - S 17 KR 1465/20
    In dem Beschuss vom 08.08.2013 - B 1 KR 17/12 R führt das BSG wie folgt aus: " Bei einem Gesamtumsatz von 2 479 037 Euro als Basis einer Umsatzprognose für die kommenden drei Jahre geht der Senat mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte von einem bei optimalem Kostenmanagement erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil von 25 % des Gesamtumsatzes unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Nachteile bei Realisierung des 'Leistungserbringungsverbots' aus".

    Da das BSG in dem Beschluss vom 08.08.2013 - B 1 KR 17/12 R für den Gesamtumsatz der mindestmengenrelevanten Leistungen einen Zeitraum von drei Jahren und nicht nur von einem Jahr als Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwertes festlegt, wäre bei einer konsequenten Anwendung der Streitwert in dem vorliegenden Verfahren zumindest auf 328.500,00 EUR festzusetzen.

  • SG Duisburg, 29.07.2021 - S 17 KR 65/18
    Auszug aus SG Duisburg, 02.06.2022 - S 17 KR 1465/20
    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 29.07.2021 - S 17 KR 65/18 habe eine Festsetzung des Streitwertes in dieser Höhe zu erfolgen.

    Die Ausführungen des BSG in den Entscheidungen vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R, wonach bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Krankenhausträgers der zu erwartende Gewinn von in der Regel 25 Prozent des Gesamtumsatzes für ein Jahr zu berücksichtigen ist, teilt die Kammer nicht (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 29.07.2021 - S 17 KR 65/18).

  • BSG, 08.08.2013 - B 3 KR 17/12 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Klage eines

    Auszug aus SG Duisburg, 02.06.2022 - S 17 KR 1465/20
    Selbst wenn sich der Rechtsansicht des BSG angeschlossen wird, ist zu beachten, dass das BSG in der Entscheidung vom 25.03.2021 - B 1 KR 16/20 R die Festsetzung des Streitwertes auf 25 Prozent des Gesamtumsatzes für ein Jahr unter Bezugnahme auf den Beschluss des BSG vom 08.08.2013 - B 3 KR 17/12 R begründet.
  • BSG, 30.03.2005 - B 4 RA 257/04 B

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, Empfänger einer Geldleistung

    Auszug aus SG Duisburg, 02.06.2022 - S 17 KR 1465/20
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsfähig, also entscheidungserheblich sein (vgl. dazu etwa BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 43 f; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 09.02.1995 - 7 RAr 78/93

    Besondere Härte iS. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO

    Auszug aus SG Duisburg, 02.06.2022 - S 17 KR 1465/20
    Unproblematisch ist zwischen den Beteiligten das Bestehen eines Rechtsverhältnisses streitgegenständlich; ein solches Rechtsverhältnis ist prozessrechtlich bei einem Streit anzunehmen, der die Anwendung einer Norm unter anderem auf Rechtsbeziehungen betrifft, die aus einem konkreten Sachverhalt zwischen mehreren Personen entstanden sind (BSG, Urteil vom 09.02.1995 - 7 RAr 78/93, SozR 3-4427 § 5 Nr. 1, SozR 3-1500 § 55 Nr. 21).
  • BSG, 02.08.2001 - B 7 AL 18/00 R

    Klage auf Feststellung des Bestehen oder Nichtbestehens eines

    Auszug aus SG Duisburg, 02.06.2022 - S 17 KR 1465/20
    Weiter hat die Klägerin im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG ein Feststellungsinteresse, also ein anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BSG, Urteil vom 02.08.2001 - B 7 AL 18/00 R Rn. 11).
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus SG Duisburg, 02.06.2022 - S 17 KR 1465/20
    Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsfähig, also entscheidungserheblich sein (vgl. dazu etwa BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 S 43 f; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 7).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2020 - L 16 KR 64/20

    Widerlegung einer Mindestmengenprognose; Leistungen in Form komplexer Eingriffe

    Auszug aus SG Duisburg, 02.06.2022 - S 17 KR 1465/20
    Zur Ermittlung der Bedeutung der Sache, also des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin, orientiert sich die Kammer aufgrund der Vergleichbarkeit in wirtschaftlicher Hinsicht an der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.06.2020 - L 16 KR 64/20, wonach auf den Abrechnungsbetrag für die mindestmengenrelevanten Behandlungsfälle ohne Beschränkung auf den Gewinn abzustellen ist.
  • BSG, 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB 5 -

    Auszug aus SG Duisburg, 02.06.2022 - S 17 KR 1465/20
    Die von der Klägerin in dem Schreiben vom 04.08.2020 abgegebene Erklärung ist - -wie beispielsweise ein Prüfauftrag an den MDK nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V - unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes auszulegen (BSG, Urteil vom 23.06.2015 - B 1 KR 24/14 R, juris).
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