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   SG Karlsruhe, 29.04.2020 - S 1 U 688/19   

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https://dejure.org/2020,14661
SG Karlsruhe, 29.04.2020 - S 1 U 688/19 (https://dejure.org/2020,14661)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.04.2020 - S 1 U 688/19 (https://dejure.org/2020,14661)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. April 2020 - S 1 U 688/19 (https://dejure.org/2020,14661)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 78 Abs 1 S 1 SGB 7, § 79 SGB 7, § 39 Abs 1 SGB 1
    Gesetzliche Unfallversicherung - Abfindung einer Verletztenrente - Ermessensentscheidung des Unfallversicherungsträgers - Ermessenabwägung - Ermessensfehler - Interessenabwägung - Prognoseentscheidung - ausreichende Lebenserwartung des Versicherten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bemessung der Verletztenrente aus gesetzlicher Unfallversicherung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • LSG Hessen, 28.01.2020 - L 3 U 90/17

    1. Eine Rentenabfindung erfolgt nach § 79 SGB VII zwingend für die Dauer von zehn

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.04.2020 - S 1 U 688/19
    Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (Anschluss an LSG Darmstadt vom 28.01.2020 - L 3 U 90/17 = ASR 2020, 73 und LSG Stuttgart vom 10.02.2005 - L 6 U 2063/04 = HVBG-INFO 2005, 333).

    Der Fehlgebrauch kann zudem als Abwägungsdisproportionalität vorliegen, wenn die Behörde die abzuwägenden Gesichtspunkte rechtlich fehlerhaft gewichtet oder wenn sie ihrer Ermessensbetätigung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat (vgl. BSG SozR 4-2700 § 76 Nr. 2 Rn. 12 und Hess. LSG vom 28.01.2020 - L 3 U 90/17 -, Rn. 24 ).

  • BSG, 18.03.2008 - B 2 U 1/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Leistungsversagung - Leistungsentziehung -

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.04.2020 - S 1 U 688/19
    Wenn der eine Sozialleistung regelnde Verwaltungsakt wegen Ermessensnicht- oder -fehlgebrauchs rechtswidrig ist, darf das Gericht nur den Verwaltungsakt aufheben und den Träger zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilen, nicht jedoch eigene Ermessenserwägungen anstellen und sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Leistungsträgers setzen (vgl. u. a. BSG SozR 4-2700 § 101 Nr. 1, Rn. 14 ff und Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., Rn. 28).
  • BSG, 06.10.2016 - B 5 R 45/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Gewährung der

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.04.2020 - S 1 U 688/19
    Denn dessen als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen (vgl. BSG vom 06.10.2016 - B 5 R 45/16 B -, Rn. 19 ) verwertete Ausführungen misst die Kammer gegenüber dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T. schon deshalb einen geringeren Beweiswert zu, weil Prof. Dr. L. - anders als Dr. T. - den Kläger nicht untersucht und begutachtet hat und sich damit von dessen Gesundheitszustand auch keinen persönlichen Eindruck verschaffen konnte.
  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 18/16 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.04.2020 - S 1 U 688/19
    Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hatte und - nach Terminsaufhebung - von der erneuten Anordnung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und das Verfahren nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG gewählt hat (vgl. BSG vom 30.11.2016 - B 6 KA 18/16 B -, Rn. 7 und BVerwG, NVwZ 1999, 1109).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.02.2005 - L 6 U 2063/04

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtskraftwirkung - Entscheidung gem § 131 Abs 3

    Auszug aus SG Karlsruhe, 29.04.2020 - S 1 U 688/19
    Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (Anschluss an LSG Darmstadt vom 28.01.2020 - L 3 U 90/17 = ASR 2020, 73 und LSG Stuttgart vom 10.02.2005 - L 6 U 2063/04 = HVBG-INFO 2005, 333).
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