Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
| Vierter Unterabschnitt - Abfindung (§§ 75 - 80) |
1Eine Rente kann in den Fällen einer Abfindung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert bis zur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden werden. 2Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages der Rente gezahlt. 3Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre.
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Rechtsprechung zu § 79 SGB VII
9 Entscheidungen zu § 79 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 28.01.2020 - L 3 U 90/17
1. Eine Rentenabfindung erfolgt nach § 79 SGB VII zwingend für die Dauer von zehn ...
Zum selben Verfahren:
- SG Köln, 12.05.2022 - S 30 U 493/20
Anrechnung einer abgefundenen Verletztenrente auf wiederaufgelebte Rente
- SG Itzehoe, 02.09.2021 - S 9 U 52/18
Gesetzliche Unfallversicherung - kein Wiederaufleben einer abgefundenen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2001 - L 15 U 152/01
Voraussetzungen der Gewährung einer begehrten Abfindung einer Verletztenrente für ...
- SG Karlsruhe, 29.04.2020 - S 1 U 688/19
Gesetzliche Unfallversicherung - Abfindung einer Verletztenrente - ...
- SG Freiburg, 13.07.2010 - S 9 U 2325/09
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallrente - Anspruch auf Weiterzahlung - ...
Querverweise
Auf § 79 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)