Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
Vierter Unterabschnitt - Abfindung (§§ 75 - 80) |
(1) 1Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. 2Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden, der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten entspricht. 3Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berechnung des Kapitalwertes.
(2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt.
(3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3) ein, wird insoweit Rente gezahlt.
Rechtsprechung zu § 76 SGB VII
79 Entscheidungen zu § 76 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - L 10 U 1892/21
Gesetzliche Unfallversicherung - abgefundene Rente - Wiederzahlung - wesentliche ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.12.2022 - L 10 U 1328/19
Gesetzliche Unfallversicherung - wesentliche Verschlimmerung nach Rentenabfindung ...
- SG Dortmund, 03.02.2016 - S 17 U 487/14
Keine Abfindung der Unfallrente bei verkürzter Lebenserwartung
- LSG Sachsen-Anhalt, 19.01.2017 - L 6 U 16/13
Gesetzliche Unfallversicherung - Übergangsrecht - ehemalige DDR - Erhöhung einer ...
- SG Stuttgart, 02.07.2009 - S 6 U 7425/08
Gesetzliche Unfallversicherung - Antrag auf Abfindung einer Verletztenrente - ...
- LSG Baden-Württemberg, 02.05.2022 - L 1 U 3148/20
- LSG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - L 6 U 1150/21
- LSG Rheinland-Pfalz, 13.01.2015 - L 3 U 141/13
Gesetzliche Unfallversicherung - Neuberechnung einer Abfindung gem § 604 RVO - ...
- LSG Hamburg, 22.03.2023 - L 2 U 31/22
Anspruch auf Feststellung einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - in ...
Querverweise
Auf § 76 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)