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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103)   
   Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a)   
   Vierter Unterabschnitt - Abfindung (§§ 75 - 80)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ SGB VII (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 77
Wiederaufleben der abgefundenen Rente

(1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf.

(2) 1Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. 2Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente verbleibt.

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Rechtsprechung zu § 77 SGB VII

13 Entscheidungen zu § 77 SGB VII in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 77 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:

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