Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 - 103) |
| Zweiter Abschnitt - Renten, Beihilfen, Abfindungen (§§ 56 - 80a) |
| Vierter Unterabschnitt - Abfindung (§§ 75 - 80) |
(1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf.
(2) 1Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. 2Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente verbleibt.
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Rechtsprechung zu § 77 SGB VII
13 Entscheidungen zu § 77 SGB VII in unserer Datenbank:
- SG Düsseldorf, 08.05.2018 - S 1 U 162/17
Wiederaufleben einer Verletztenrente nach Kapitalabfindung nur unter ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2022 - L 4 U 618/18
Wiederaufleben einer abgefundenen Verletztenrente in der gesetzlichen ...
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2023 - L 10 U 1892/21
Gesetzliche Unfallversicherung - abgefundene Rente - Wiederzahlung - wesentliche ...
- SG Köln, 12.05.2022 - S 30 U 493/20
Anrechnung einer abgefundenen Verletztenrente auf wiederaufgelebte Rente
- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2022 - L 15 U 286/21
Anspruch auf Verdienstausfall beruflich selbständiger ehrenamtlicher Angehöriger ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.12.2022 - L 10 U 1328/19
Gesetzliche Unfallversicherung - wesentliche Verschlimmerung nach Rentenabfindung ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - L 6 U 1150/21
- LAG Hessen, 14.02.2008 - 14 Sa 682/06
Mittelbare Diskriminierung von Frauen durch § 30 des Manteltarifvertrags der ...
Querverweise
Auf § 77 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)