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   SG Münster, 14.11.2017 - S 20 SO 28/15   

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SG Münster, 14.11.2017 - S 20 SO 28/15 (https://dejure.org/2017,66477)
SG Münster, Entscheidung vom 14.11.2017 - S 20 SO 28/15 (https://dejure.org/2017,66477)
SG Münster, Entscheidung vom 14. November 2017 - S 20 SO 28/15 (https://dejure.org/2017,66477)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2017 - L 20 SO 384/15

    Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

    Auszug aus SG Münster, 14.11.2017 - S 20 SO 28/15
    Das Gericht hat in der nichtöffentlichen Sitzung vom 25.10.2017 mit den Beteiligten die Auswirkung der Entscheidung des LSG NRW vom 16.10.2017 (L 20 SO 384/15) und des Gutachtens von Dr. F., S., vom 25.11.2016, in dem dieser von durchgehender Prozessunfähigkeit und eingeschränkter Willensfreiheit des Klägers, bestehend mindestens seit 2005, ausgeht und ferner konstatiert, der Kläger könne für sich selbst definitiv nicht im Verwaltungsverfahren tätig werden, u.a. für dieses Verfahren erörtert.

    Entgegen der Auffassung des LSG NRW (Urteil vom 16.10.2017 - L 20 SO 384/15) ist daher davon auszugehen, dass der besondere Vertreter nach § 72 SGG (ggf. anders als der Vertreter nach § 15 SGB X) das Recht auf ordnungsgemäße Bekanntgabe nicht mit der Folge verwirken kann, dass der Verwaltungsakt ex tunc wirksam wird.

    Die Kammer misst der Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen der besondere Vertreter nach § 72 SGG Handlungen des Vertretenen im Verwaltungsverfahren, insbesondere die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (ggf. auch durch "rügelose Einlassung") genehmigen kann, nicht zuletzt wegen der Ausführungen des LSG NRW im Urteil vom 16.10.2014 (L 20 SO 384/15) grundsätzliche Bedeutung bei.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 55/12

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Münster, 14.11.2017 - S 20 SO 28/15
    Zwar sind gegen Bescheide, die in ihrer äußeren Form nach Verwaltungsakten entsprechen und den Rechtsschein erwecken, eine abschließende Regelung zu treffen, dieselben Rechtsbehelfe gegeben, wie gegen "echte" Verwaltungsakte, so dass auch bei fehlender Bekanntgabe und damit bei Unwirksamkeit bzw. "Nichtexistenz" einer Verwaltungsentscheidung die Anfechtungsklage statthafte Klageart sein kann (vgl. dazu die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 14.11.2017 - S 20 SO 55/12 m.w.N.).

    Der Kläger war zum Zeitpunkt der (vermeintlichen) Bekanntgabe der Behörde nicht handlungsfähig i.S.d. § 11 SGB X, denn er war nicht fähig, im Verwaltungsverfahren Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, was aber für die Bekanntgabe erforderlich ist (vgl. hierzu die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 14.11.2017 - S 20 SO 55/12 m.w.N.).

    Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen im Urteil vom 14.11.2017 - S 20 SO 55/12.

  • BSG, 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus SG Münster, 14.11.2017 - S 20 SO 28/15
    Hierfür fehlt es schon an der dafür erforderlichen Bekanntgabe, also einer zielgerichteten Mitteilung bzw. willentlichen Vermittlung des Inhalts durch die Beklagte an einen gesetzlichen Vertreter (zu diesem Erfordernis BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 12/09 R; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, Erg.-Lfg. 2/13, K § 37 Rn. 7).
  • BSG, 02.07.1997 - 9 RV 14/96

    Rückforderung der Leistungen nach § 50 Abs. 2 SGB X, Wirksamkeit, Jahresfrist des

    Auszug aus SG Münster, 14.11.2017 - S 20 SO 28/15
    Die - zunächst schwebend unwirksame (vgl. Weber in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK-Sozialrecht, 45. Ed., § 11 SGB X Rn. 15a) - Entscheidung der Beklagten ist auch nicht dadurch wirksam geworden, dass sie dem gesetzlichen Vertreter oder dem besonderen Vertreter (i.S.d. § 15 Abs. 1 SGB X) gegenüber bekanntgegeben wurde (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.1997 - 9 RV 14/96).
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