Rechtsprechung
SG Mannheim, 28.12.2017 - S 14 U 1119/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 8 Abs 1 SGB 7, § 27 SGB 7
Anerkennung von Folgen eines Arbeitsunfalls nach der Theorie der wesentlichen Bedingung - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Heilbehandlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Mannheim, 28.12.2017 - S 14 U 1119/15
- LSG Baden-Württemberg, 06.05.2019 - L 8 U 443/18
- BSG, 05.09.2019 - B 2 U 4/19 BH
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 30.04.1985 - 2 RU 43/84
Schädigung der Leibesfrucht - Schädigung während der Geburt
Auszug aus SG Mannheim, 28.12.2017 - S 14 U 1119/15
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u.a. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84, in juris).Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteile vom 2. November 1999 - B 2 U 47/98 R und vom 2. Mai 2001 - B 2 U 16/00 R, beide in juris).
- BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere …
Auszug aus SG Mannheim, 28.12.2017 - S 14 U 1119/15
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 27/04 R, in juris). - BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der …
Auszug aus SG Mannheim, 28.12.2017 - S 14 U 1119/15
Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG…, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteile vom 2. November 1999 - B 2 U 47/98 R und vom 2. Mai 2001 - B 2 U 16/00 R, beide in juris).
- BSG, 27.06.1991 - 2 RU 31/90
Ursächliche Bedeutung der versicherten Tätigkeit im Rahmen der …
Auszug aus SG Mannheim, 28.12.2017 - S 14 U 1119/15
Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 RU 31/90, in juris). - BSG, 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R
Berufskrankheit - Tatbestandsmerkmal - arbeitstechnische Voraussetzung - …
Auszug aus SG Mannheim, 28.12.2017 - S 14 U 1119/15
Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG…, Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 43/84, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteile vom 2. November 1999 - B 2 U 47/98 R und vom 2. Mai 2001 - B 2 U 16/00 R, beide in juris). - LSG Baden-Württemberg, 25.08.2017 - L 8 U 1894/17
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit - Leistungsklage: nicht näher …
Auszug aus SG Mannheim, 28.12.2017 - S 14 U 1119/15
Eine Leistungsklage auf Gewährung einer nicht näher konkretisierten Heilbehandlung ist ebenso unzulässig wie eine Klage auf Feststellung eines Anspruchs auf eine unbenannte Heilbehandlung, selbst wenn im Entscheidungssatz des Bescheids des Unfallversicherungsträgers unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit nur für einen bestimmten Zeitraum anerkannt wird (vgl. im Einzelnen Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2017 - L 8 U 1894/17, in juris). - BSG, 28.06.1988 - 2/9b RU 28/87
Hypothetisches unfallbezogenes Geschehen - Ursache im Rechtssinne - Tatsächliches …
Auszug aus SG Mannheim, 28.12.2017 - S 14 U 1119/15
Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1988 - 2/9b RU 28/87, in juris).