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   SG Nürnberg, 04.08.2021 - S 19 AL 263/20   

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SG Nürnberg, 04.08.2021 - S 19 AL 263/20 (https://dejure.org/2021,71912)
SG Nürnberg, Entscheidung vom 04.08.2021 - S 19 AL 263/20 (https://dejure.org/2021,71912)
SG Nürnberg, Entscheidung vom 04. August 2021 - S 19 AL 263/20 (https://dejure.org/2021,71912)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Arbeitnehmer, Bewilligung, Bescheid, Arbeitgeber, Fahrer, Arbeit, Verwaltungsverfahren, Kurzarbeitergeld, Betrieb, Glaubhaftmachung, Betriebsabteilung, Arbeitsausfall, Voraussetzungen, Anzeigeverfahren, organisatorische Einheit, juristische ...

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  • LSG Bayern, 04.06.2020 - L 9 AL 61/20

    Kurzarbeitergeld für Auslandsarbeitgeber nur bei Inlands-Betrieb oder

    Auszug aus SG Nürnberg, 04.08.2021 - S 19 AL 263/20
    Das aus Art. 12 GG abzuleitende Recht auf eine zu Erwerbszwecken erfolgende Teilnahme am Wettbewerb als auch das aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitende Recht auf ungestörte Betätigung eines Gewerbes gewährt jedoch keinen Leistungsanspruch gegenüber der öffentlichen Hand auf Sicherung einer erfolgreichen Marktteilnahme oder künftiger Erwerbschancen (vgl. Bayerischen Landessozialgericht, Beschluss vom 04.06.2020 (L 9 AL 61/20 B ER).
  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R

    Kurzarbeitergeld - Betrieb - Betriebsabteilung - Arbeitsausfall - wirtschaftliche

    Auszug aus SG Nürnberg, 04.08.2021 - S 19 AL 263/20
    Eine Betriebsabteilung im Sinne des § 97 Satz 2 SGB III liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann vor, wenn die maßgebende Abteilung räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt ist, mit eigenen technischen Betriebsmitteln ausgestattet ist und - jedenfalls im Regelfall - einen eigenen Betriebszweck verfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1972 - 7 RAr 50/69; BSG, Urteil vom 20.01.1982 - 10/8b RAr 9/80; BSG, Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 102/97).
  • BSG, 20.01.1982 - 10/8b RAr 9/80

    Betriebsteil; Winterbauförderung; Betriebsabteilung; Winterbauumlage

    Auszug aus SG Nürnberg, 04.08.2021 - S 19 AL 263/20
    Eine Betriebsabteilung im Sinne des § 97 Satz 2 SGB III liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann vor, wenn die maßgebende Abteilung räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt ist, mit eigenen technischen Betriebsmitteln ausgestattet ist und - jedenfalls im Regelfall - einen eigenen Betriebszweck verfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1972 - 7 RAr 50/69; BSG, Urteil vom 20.01.1982 - 10/8b RAr 9/80; BSG, Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 102/97).
  • BSG, 17.03.1972 - 7 RAr 50/69

    Betriebsabteilung - Räumliche Entfernung - Eigene technische Leitung -

    Auszug aus SG Nürnberg, 04.08.2021 - S 19 AL 263/20
    Eine Betriebsabteilung im Sinne des § 97 Satz 2 SGB III liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur dann vor, wenn die maßgebende Abteilung räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt ist, mit eigenen technischen Betriebsmitteln ausgestattet ist und - jedenfalls im Regelfall - einen eigenen Betriebszweck verfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.1972 - 7 RAr 50/69; BSG, Urteil vom 20.01.1982 - 10/8b RAr 9/80; BSG, Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 102/97).
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