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   SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2033/15   

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https://dejure.org/2020,45406
SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2033/15 (https://dejure.org/2020,45406)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 16.11.2020 - S 26 AS 2033/15 (https://dejure.org/2020,45406)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 16. November 2020 - S 26 AS 2033/15 (https://dejure.org/2020,45406)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 30.01.2019 - B 14 AS 24/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2033/15
    Will ein Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen ( § 22 Abs. 1 S 3 SGB II; vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, RdNr 14f mwN ).

    Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie ("Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis") in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, RdNr 19f mwN ).

    Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 24/18 R, RdNr 24 mwN ).

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2033/15
    bbbbb) Unter Zugrundelegung dieser stark verkürzt dargestellten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Beklagte zwar für den Ein-Personen-Haushalt der Klägerin zu Recht von einer angemessenen Wohnungsgröße von 50 Quadratmetern ausgegangen, weil zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen ist ( vgl etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006, - B 7b AS 18/06 R, RdNr 20; Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50 /10 R, RdNr 22 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, RdNr 21 ).

    Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt ( Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R , RdNr 24 ).

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2033/15
    Weil auch die durch die Firma F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH vorgenommene Ergebniskontrolle durch Auswertung von Wohnungsangeboten nach der bereits erfolgten Ermittlung der Angemessenheitswerte - im Sinne einer "Gegenprobe" - eine systematische Einbeziehung des Faktors der Neuvertragsmieten von vornherein, dh bereits bei den Grundlagen der Datenerhebung, nicht ersetzen kann ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R, RdNr 22 mwN ) und weil Gleiches auch und gerade für die von dem Beklagten im Verfahren exemplarisch eingereichten vier Wohnungsinserate gilt, liegt ein schlüssiges Konzept nicht vor.
  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - schlüssiges Konzept

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2033/15
    Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 Hs 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen ( Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 19/11 R, RdNr 21 ).
  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 4/13 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2033/15
    Zwar ist ein Rückgriff auf diese Werte erst dann gerechtfertigt, wenn Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S 1 SGB II nicht mehr möglich sind ( Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 4/13 R, RdNr 15 ), mithin ein Erkenntnisausfall vorliegt.
  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2033/15
    bbbbb) Unter Zugrundelegung dieser stark verkürzt dargestellten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Beklagte zwar für den Ein-Personen-Haushalt der Klägerin zu Recht von einer angemessenen Wohnungsgröße von 50 Quadratmetern ausgegangen, weil zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen ist ( vgl etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006, - B 7b AS 18/06 R, RdNr 20; Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50 /10 R, RdNr 22 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, RdNr 21 ).
  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R

    Alg II: Berücksichtigung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2033/15
    aa) Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. September 2015 bis zum 30. April 2016 sind die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem streitbefangenen Zeitraum hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN ), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2033/15
    Die Klagen, über die die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit der gerichtlichen Verfügung vom 16. Juli 2020 sowie mit der gerichtlichen Verfügung vom 27. August 2020 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl hierzu etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ), haben Erfolg.
  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Heilung - Nachholung

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2033/15
    Weil der sozialverwaltungsbehördlichen Aufhebungsentscheidung des Beklagten danach jedenfalls ein nicht mehr heilbarer materiell-rechtlicher Fehler anhaftet, konnte die Kammer im Übrigen auch davon absehen, den Beklagten auf die bislang unterbliebene - aber gemäß § 40 Abs. 1 S 1 SGB II iVm § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche - Anhörung der Klägerin zu der erstmals mit dem Widerspruchsbescheid verlautbarten belastenden Verfügung aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zu geben, die Anhörung während des gerichtlichen Verfahrens nachzuholen ( vgl zu den maßgeblichen Einzelheiten insbesondere Bundessozialgericht, Urteil vom 09. November 2010 - B 4 AS 37/09 R, RdNr 11ff; vgl im Übrigen zur Heilung von etwaigen Anhörungsmängeln auch § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB X iVm § 40 Abs. 2 SGB X ).
  • BSG, 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R

    Arbeitslosengeld II - Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten -

    Auszug aus SG Neuruppin, 16.11.2020 - S 26 AS 2033/15
    Nach den durchgeführten Bereinigungen seien Mietdaten von 11.768 Wohnungen in die Auswertung geflossen, wodurch 45, 5 Prozent des Mietwohnungsbestandes im Landkreis erfasst worden seien; das Bundessozialgericht halte demgegenüber 10 Prozent für ausreichend (Verweis auf Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R, RdNr 13).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • SG Neuruppin, 30.09.2022 - S 26 AS 298/18
    Eine Erläuterung oder Begründung, warum dennoch für alle Haushaltsgrößen von einer ausreichenden Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum auszugehen sei, fehlt aber vollständig; eine bloße "Gegenprobe" ersetzt nach Auffassung der Kammer nicht das vom Bundessozialgericht für möglich gehaltene "iterative" Annäherungsverfahren ( vgl dazu erneut: Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 - B 14 AS 34/19 R, RdNr 27 ; vgl zur Unzulässigkeit einer bloßen "Gegenprobe" hinsichtlich der in der Methodik identischen Richtlinie des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, die ab dem 01. Januar 2015 galt: Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 03. März 2021 - S 26 AS 119/16, RdNr 27; Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 - S 26 AS 2157/15, RdNr 30; Gerichtsbescheid vom 17. November 2020 - S 26 AS 975/16, RdNr 28; Gerichtsbescheid vom 16. November 2020 - S 26 AS 2033/15, RdNr 34, jeweils mwN ).

    Hiervon ist bei der hier gegebenen geringfügigen Überschreitung der Gesamtaufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines Betrages von lediglich monatlich 4, 70 Euro für drei Monate ohne weiteres auszugehen, weshalb die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf zugrunde zu legen sind ( vgl zu dieser Rechtsfolge auch schon: Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 16. November 2020 - S 26 AS 2033/15, RdNr 41 ).

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