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   SG Neuruppin, 25.10.2022 - S 26 AS 725/20   

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SG Neuruppin, 25.10.2022 - S 26 AS 725/20 (https://dejure.org/2022,35872)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 25.10.2022 - S 26 AS 725/20 (https://dejure.org/2022,35872)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 25. Oktober 2022 - S 26 AS 725/20 (https://dejure.org/2022,35872)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 05.08.2015 - B 4 AS 46/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Einstiegsgeld -

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2022 - S 26 AS 725/20
    Sie ist auf die Aufhebung der ablehnenden sozialverwaltungsbehördlichen Verfügung des Beklagten und auf die Neubescheidung im Sinne der Erbringung von Einstiegsgeld - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts - in einer von dem Beklagten noch zu bemessenden Höhe gerichtet ( vgl dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 05. August 2015 - B 4 AS 46/14 R, RdNr 11 mwN ).

    cc) Liegen deshalb jedenfalls die Voraussetzungen der "Erforderlichkeit des Einstiegsgeldes zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt", die nach dem Aufbau der Vorschrift des § 16b SGB II nicht erst im Rahmen des Entschließungsermessens, sondern auf Tatbestandsseite von dem Beklagten zu berücksichtigen sind ( vgl dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 05. August 2015 - B 4 AS 46/14 R, RdNr 18 mwN ), nicht vor, kommt es auf die Frage, ob der Beklagte auf der Rechtsfolgenseite sein Ermessen ( vgl erneut § 39 Abs. 1 SGB I ) pflichtgemäß ausgeübt hat oder nicht, nicht mehr entscheidungserheblich an, weil es bei dieser Sachlage einer Ermessensausübung nicht bedurfte.

  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2022 - S 26 AS 725/20
    b) Die Klägerin macht ihr Begehren - interessengerecht ausgelegt ( § 123 SGG ) - angesichts der in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten ( vgl § 39 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)> gestellten Gewährung von Einstiegsgeld nach Maßgabe des § 16b Abs. 1 S 1 SGB des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ( SGB II ) - in der Fassung, die die genannte Vorschrift zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung hatte, weil insoweit das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R -, RdNr 14f mwN ), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt - zutreffend mit einer Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 1 SGG iVm § 54 Abs. 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 54 Abs. 2 S 2 SGG und § 56 SGG geltend.

    aa) Rechtsgrundlage für die Gewährung von Einstiegsgeld ist § 16b Abs. 1 S 1 SGB II in der Fassung, die die genannte Vorschrift zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung hatte, weil insoweit das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R -, RdNr 14f mwN ), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt.

  • BSG, 04.03.2021 - B 4 AS 59/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2022 - S 26 AS 725/20
    Bezugspunkt für diese Prognose ist die letzte Verwaltungsentscheidung ( Bundessozialgericht, Urteil vom 04. März 2021 - B 4 AS 59/20 R, RdNr 20 mwN ).

    Diese Rechtsprechung ist auf die Prüfung der Voraussetzungen des Einstiegsgeldes zu übertragen ( Bundessozialgericht, Urteil vom 04. März 2021 - B 4 AS 59/20 R, RdNr 21 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2006 - B 7a AL 20/05 R, RdNr 21 ).

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2022 - S 26 AS 725/20
    Über die Klagen konnte das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 08. September 2022 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
  • BSG, 06.04.2006 - B 7a AL 20/05 R

    Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber - Beginn der Antragsfrist -

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2022 - S 26 AS 725/20
    Diese Rechtsprechung ist auf die Prüfung der Voraussetzungen des Einstiegsgeldes zu übertragen ( Bundessozialgericht, Urteil vom 04. März 2021 - B 4 AS 59/20 R, RdNr 21 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 06. April 2006 - B 7a AL 20/05 R, RdNr 21 ).
  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus SG Neuruppin, 25.10.2022 - S 26 AS 725/20
    Über die Klagen konnte das Gericht gemäß § 105 Abs. 1 S 1 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 S 2 SGG zuvor mit gerichtlichen Verfügungen vom 08. September 2022 zu dieser beabsichtigten Entscheidungsform ordnungsgemäß angehört worden sind, eine ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten hierzu nicht erforderlich ist und weil das Gericht vor seiner Entscheidung - ebenso wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung - weder zur vorherigen Darstellung seiner Rechtsansicht ( vgl Bundessozialgericht, Beschluss vom 03. April 2014 - B 2 U 308/13 B, RdNr 8 mwN ) noch zu einem vorherigen umfassenden Rechtsgespräch verpflichtet ist ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 R 8/14 R, RdNr 23 ).
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