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   SG Aachen, 16.02.2017 - S 15 KR 10/16   

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SG Aachen, 16.02.2017 - S 15 KR 10/16 (https://dejure.org/2017,58150)
SG Aachen, Entscheidung vom 16.02.2017 - S 15 KR 10/16 (https://dejure.org/2017,58150)
SG Aachen, Entscheidung vom 16. Februar 2017 - S 15 KR 10/16 (https://dejure.org/2017,58150)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 28.10.1981 - 3 RK 59/80

    Ruhen des Krankengeldanspruchs - Meldung der Arbeitsunfähigkeit - Nicht

    Auszug aus SG Aachen, 16.02.2017 - S 15 KR 10/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 - NJW 1982, 715) scheide eine Berufung auf ein Ruhen des Krankengeldanspruches aus, wenn der nicht rechtzeitige Zugang der Meldung auf Umständen beruhe, die in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse fielen und der Versicherte weder gewusst habe noch habe wissen müssen, dass die Krankenkasse von der Arbeitsunfähigkeit keine Kenntnis erlangt habe.

    Aus der Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG folgt demnach, dass einem Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung die Verpflichtung abgenommen ist, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 28.10.1981 a.a.O.).

    Es darf einem Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er seiner Krankenkasse bzw. den für sie handelnden vertragsärztlichen Leistungserbringern vertraut und sich nach ihren Informationen richtet (vgl. in diesem Sinne BSG, Urteil vom 28.10 - 3 RK 59/80)." Diesen Ausführungen schließt sich auch die erkennende Kammer in vollem Umfang an.

  • SG Aachen, 31.01.2017 - S 13 KR 318/16

    Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld im Falle einer noch nicht der Krankenkasse

    Auszug aus SG Aachen, 16.02.2017 - S 15 KR 10/16
    Hinzukommt, dass die Beklagte im Fall des Klägers und auch in anderen der Kammer bekanntgewordenen Fällen (S 15 KR 74/16 und S 13 KR 318/16) im Zusammenwirken mit den jeweils behandelnden Vertragsärzten durch die Zurverfügungstellung von Freiumschlägen den Anschein erweckt hat, den Versicherten sei die Obliegenheit, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden, abgenommen worden.

    Die 13. Kammer des Sozialgerichts hat in der Entscheidung vom 31.01.2017 (S 13 KR 318/16) ausgeführt: "Wenn es dann aber auf dem Weg zwischen Arzt und Krankenkasse aufgrund von Fehlern im Bereich des Arztes, der Post oder der Krankenkasse zu einer verspäteten Meldung gekommen ist, muss sich die Krankenkasse, die diese Verfahrensmöglichkeit zur Meldung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eröffnet hat, dies zurechnen lassen.

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 11/99 R

    Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitslosmeldung

    Auszug aus SG Aachen, 16.02.2017 - S 15 KR 10/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein Versicherter arbeitsunfähig, wenn er durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten (BSGE 94, 19, 21 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3; BSGE 90, 72, 74 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10; BSGE 85, 271, 273 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4).
  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R

    Anspruch auf Krankengeld; Erhalt der Mitgliedschaft in der gesetzlichen

    Auszug aus SG Aachen, 16.02.2017 - S 15 KR 10/16
    Sowohl die Ausschlussregelung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V als auch die Melderegelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V sind strikt zu handhaben (BSG, Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 35/14 R - m.w.N.).
  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsloser - abschnittsweise

    Auszug aus SG Aachen, 16.02.2017 - S 15 KR 10/16
    Bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung müssen die Voraussetzungen für jeden Bewilligungsabschnitt neu festgestellt werden (vgl. BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 6 m.w.N.).
  • BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 5/03 R

    Krankenversicherung der Arbeitslosen - Arbeitsunfähigkeit - Einschränkung des

    Auszug aus SG Aachen, 16.02.2017 - S 15 KR 10/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein Versicherter arbeitsunfähig, wenn er durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten (BSGE 94, 19, 21 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3; BSGE 90, 72, 74 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10; BSGE 85, 271, 273 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4).
  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 11/02 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - zuletzt ausgeübte Beschäftigung -

    Auszug aus SG Aachen, 16.02.2017 - S 15 KR 10/16
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist ein Versicherter arbeitsunfähig, wenn er durch Krankheit daran gehindert ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete, zuletzt ausgeübte Arbeit zu verrichten (BSGE 94, 19, 21 = SozR 4-2500 § 44 Nr. 3; BSGE 90, 72, 74 = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10; BSGE 85, 271, 273 = SozR 3-2500 § 49 Nr. 4).
  • BSG - B 3 KR 29/15 R (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Gesetzliche Krankenversicherung

    Auszug aus SG Aachen, 16.02.2017 - S 15 KR 10/16
    Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf das beim BSG unter dem Aktenzeichen B 3 KR 29/15 R anhängige Revisionsverfahren zugelassen.
  • SG Aachen, 31.01.2017 - S 13 KR 318/16

    Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld im Falle einer noch nicht der Krankenkasse

    Der Kammervorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass in der 15. Kammer des Sozialgerichts Aachen zwei ähnliche Rechtssachen (S 15 KR 10/16 und S 15 KR 74/16) anhängig sind.

    Die Verfahrensweise, die die Beklagte im Falle des Klägers und auch in anderen der Kammer bekanntgewordenen Fällen (S 15 KR 10/16 und S 15 KR 74/16) im Zusammenwirken den jeweils behandelnden Vertragsärzten - ihren Leistungserbringern - im hier streitbefangenen Zeitraum und noch bis Mitte 2016 angewandt hat, ist den vorgenannten Fallgestaltungen vergleichbar und führt ebenfalls dazu, dass betroffenen Versicherten, wie dem Kläger, die Verpflichtung/Obliegenheit abgenommen ist, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden.

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