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   SG Berlin, 07.04.2016 - S 92 SO 359/16 ER   

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SG Berlin, 07.04.2016 - S 92 SO 359/16 ER (https://dejure.org/2016,8816)
SG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2016 - S 92 SO 359/16 ER (https://dejure.org/2016,8816)
SG Berlin, Entscheidung vom 07. April 2016 - S 92 SO 359/16 ER (https://dejure.org/2016,8816)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Leistungen für Unterkunfts- und Heizkosten für ein Jahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (43)

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Auszug aus SG Berlin, 07.04.2016 - S 92 SO 359/16
    Selbst wenn die Antragstellerin aktuell gar keine Arbeit mehr suchen sollte, so wäre sie gleichwohl, im Wege des Erstrecht-Schlusses (LSG NRW, 2. Senat, Beschl. v. 04.02.2015, L 2 AS 2224/14 B ER; LSG NRW, 12. Senat, Beschl. v. 09.01.2015, L 12 AS 2209/14 B ER; insoweit auch zutreffend BSG, Urt. v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R, juris, Rn. 19 ff.), nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ebenfalls von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

    Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist auch unionsrechtskonform; dies ist spätestens seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Alimanovic (Urt. v. 15.09.2015, C 67/14) geklärt (statt vieler LSG Berlin-Brandenburg, 20. Senat, Beschl. v. 28.09.2015, L 20 AS 2161/15 B ER; insoweit auch zutreffend BSG, Urt. v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R, juris, Rn. 35 ff.).

    Entgegen der Auffassung des 4. Senats des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 03.12.2015 (B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R, B 4 AS 43/15 R) sowie des 14. Senats des Bundessozialgerichts vom 16.12.2015 (B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 AS 33/14 R) ist nach Überzeugung der Kammer für nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossene erwerbsfähige hilfebedürftige Ausländer ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ebenfalls gesetzlich ausgeschlossen.

    Die Auffassung, den Wortlaut des § 21 S. 1 SGB XII ("Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt") müsse man so verstehen, dass ein grundsätzlich Erwerbsfähiger, der nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen und deswegen dem Grunde nach nicht leistungsberechtigt sei, von § 21 S. 1 SGB XII bereits per se nicht erfasst werde (BSG, Urt. v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R, Rn. 40 ff. juris; sich dem anschließend SG Berlin, Beschl. v. 04.01.2016, S 128 AS 25271/15 ER, Rn. 25 ff., juris) vermag die Kammer nicht zu überzeugen.

    Dass das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsfähigkeit entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen den Leistungssystemen von SGB II und SGB XII sein soll (so auch Coseriu in juris-PK zu § 21 SGB XII, Rn. 10, der § 21 SGB XII eine systemabgrenzende Funktion beimisst) führt das BSG in seiner Entscheidung vom 03.12.2015 (a. a. O. Rn. 41, juris) aus.

    Der Gesetzgeber wollte mit dieser Norm von der Option des Art. 24 der RL 2004/38 EG Gebrauch machen, die vorgenannten Personengruppen vom Anspruch auf Sozialhilfe - mithin Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII - auszuschließen (vgl. hierzu überzeugend BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - Rn. 21-24 und Rn. 48-50, juris).

    Der Leistungsausschluss sollte in beiden Systemen gleichermaßen greifen (so wohl auch BSG, Urteil vom 03.12.2015, a. a. O., Rn. 49f, juris).

    Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom 03.12.2015 (a.a.O., Rn. 41 f.) nun indes argumentiert, die "Systemabgrenzung" erfordere eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Leistungsausschlüsse und der Erwerbsfähigkeit allein komme daher keine entscheidende Bedeutung bei der Abgrenzung zwischen den Leistungssystemen von SGB II und SGB XII zu, vermag dies, gerade im Hinblick auf die sodann zur Begründung angeführten Urteile zu § 7 Abs. 4 SGB II, nicht zu überzeugen.

    "Bereits nach dem systematischen Aufbau der Vorschrift bezieht sich der in § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII geregelte Leistungsausschluss, der bezogen auf die betroffene Personengruppe dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II gleichzusetzen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 20.08.2015 - L 12 AS 1180/15 - insoweit überzeugend BSG, Urt. v. 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - Rn. 48 ff, juris) auf die vorherigen Absätze 1 und 2. Infolgedessen bezieht er sich auf die komplette Vorschrift des § 23 Abs. 1 SGB XII und somit denklogisch auch auf den Satz 3 der Norm.

    cc) Die weitere Argumentation des BSG in der Entscheidung v. 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R -, dass die Begrifflichkeit des "Anspruchs" in § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. SGB XII nur den "gebundenen Anspruch" bzw. den "Rechtsanspruch" und nicht auch die Gewährung von Leistungen im Ermessenswege gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII meint, ist vor dem Hintergrund von § 17 SGB XII unverständlich, der die gesetzliche Überschrift "Anspruch" trägt und diesen Rechtsbegriff damit definiert.

    Die in den Entscheidungsgründen des Urteils des 4. Senats vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R) enthaltenen Verweise auf das systematische Argument des BVerwG zu § 120 BSHG a.F. greifen nicht, weil sich gerade die Systematik der Vorschrift entscheidend geändert hat.

    Die Kammer sieht mithin auch keine Veranlassung, die Annahme einer Ermessensreduktion auf "Null" in irgendeiner Weise davon abhängig zu machen, ob die Ausländerbehörde bereits Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts des EU-Bürgers eingeleitet hat oder nicht (so aber BSG Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R).

    Zum einen hat der für die hier beantragten Leistungen nach dem SGB XII zuständige 8. Senat des Bundessozialgerichts noch keine Entscheidung über einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für Unionsbürger getroffen, zum anderen hat der 4. Senat in seinem Urteil vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R) ausdrücklich eingeräumt, dass eine Ermessensreduktion auf "Null" nicht in jedem Fall angenommen werden müsse.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2016 - L 12 SO 79/16
    Auszug aus SG Berlin, 07.04.2016 - S 92 SO 359/16
    Auch der 12. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 07. März 2016 - L 12 SO 79/16 B ER -) stellt sich dieser Gesetzesanwendung entgegen und argumentiert zutreffend wie folgt:.

    Darüber hinaus kommen dann für diese Personengruppe auch Leistungen des SGB XII wegen § 21 S. 1 SGB XII nicht in Betracht, da sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist." Der Gesetzgeber ist demnach davon ausgegangen, dass Erwerbsfähige aufgrund der Vorschrift des § 21 S. 1 SGB XII keine Leistungen nach dem SGB XII beziehen können." (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. März 2016 - L 12 SO 79/16 B ER -, Rn. 21, juris).

    16/688, S. 13, ("Auch wenn bei Ausländern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, das heißt sie zwischen 15 und unter 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können dennoch die Leistungen nach diesem Buch durch den neugefassten Satz 2 ausgeschlossen sein. Darüber hinaus kommen dann für diese Personengruppe auch Leistungen des SGB XII wegen § 21 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht, da sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist.)" deuten nach Auffassung der Kammer unzweideutig darauf hin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers erwerbsfähige Ausländer von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind (so auch LSG NRW Beschluss vom 07. März 2016 - L 12 SO 79/16 B ER; SG Berlin, Urt. v. 11.12.2015, S 149 AS 7191/13, Rn. 27 ff, 32, juris; SG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2016 - S 95 SO 3345/15 ER -, juris; Sozialgericht Dortmund, Beschl. v. 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER, Umdruck nach Sozialgerichtsbarkeit.de, S. 3 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.01.2016, L 29 AS 20/16 B ER, 21/16 B ER PKH, i.E. ebenso bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.06.2012, L 20 AS 1322/12 B ER, Rn. 43, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.06.2015, L 31 AS 100/14, Rn. 51) und dass für die Anwendung des § 21 S. 1 SGB XII allein die Frage der Erwerbsfähigkeit (ggf. i.V.m. der Angehörigeneigenschaft) maßgeblich sein soll.

    Das LSG NRW (Beschluss vom 07. März 2016 - L 12 SO 79/16 B ER -) führt zur Historie und Systematik des § 23 SGB XII zutreffend folgendes aus:.

    Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern." Mit dem Rechtsbegriff "Anspruch" meint das Gesetz nach seinem Sinn und Zweck nicht nur die Forderung gegen den Sozialhilfeträger auf eine Muss-Leistung, sondern auch Forderungen auf eine eine Ermessensleistung bewilligende Entscheidung." (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. März 2016 - L 12 SO 79/16 B ER -, Rn. 28, juris).

    Auch das LSG NRW (Beschluss vom 07. März 2016 - L 12 SO 79/16 B ER) vertritt mit überzeugenden Argumenten diese Auffassung und führt hierzu folgendes aus:.

    Nach diesen Maßgaben besteht keine Verpflichtung des Gesetzgebers, einen Aufenthalt des Hilfebedürftigen im Bundesgebiet trotz einer ihm möglichen Rückkehr in sein Heimatland durch die Gewährung von Sozialleistungen zu ermöglichen, wenn der Hilfebedürftige über gar kein Aufenthaltsrecht oder nur über ein solches verfügt, dessen Gewährung der nationale Gesetzgeber originär - europarechtlich zulässig - mit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums verknüpft hat." (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. März 2016 - L 12 SO 79/16 B ER -, Rn. 35, juris).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus SG Berlin, 07.04.2016 - S 92 SO 359/16
    Der Verweis des Bundessozialgerichts auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG (BVerfG v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris) verfängt daher nicht.

    Dieses Grundrecht steht ausländischen und deutschen Staatsangehörigen gleichermaßen zu (BVerfG v. 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris, Rn. 63).

    Ein solcher gesetzlich geregelter genereller Leistungsanspruch findet sich für Unionsbürger, die über gar kein oder allenfalls über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche verfügen, gerade nicht - im Gegenteil: Diese Personengruppe fällt nach dem oben skizzierten Willen des Gesetzgebers unter diverse Leistungsausschlüsse im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II und SGB XII. Der Umstand, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - dem Gesetzgeber untersagt, bei der Höhe der Leistungen für Asylbewerber an migrationspolitische Erwägungen (im Sinne einer Abschreckung) anzuknüpfen oder ohne nähere Anhaltspunkte pauschal davon auszugehen, dass Asylbewerber sich nur kurzfristig bzw. vorübergehend in Deutschland aufhalten und daher einen geringeren Existenzsicherungsbedarf haben als deutsche Staatsbürger, bedeutet nach Auffassung der Kammer keineswegs, dass das BVerfG jedem Ausländer bedingungslose Grundsicherung zusprechen würde, unabhängig von seinem Aufenthaltsgrund und unabhängig davon, ob er einen in seinem Heimatland bestehenden Anspruch auf mit einer Grundsicherung vergleichbare Sozialleistungen unproblematisch realisieren kann.

    Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein individueller Leistungsanspruch, da das Grundrecht die Würde jedes einzelnen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann" (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11, Rn 63).

    Zwar darf diese Hilfe Dritter nicht rein freiwillig, sondern muss durch einen Anspruch des Hilfebedürftigen gesichert sein (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11, Rn 65).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfGs vom 18.07.2012 (- 1 BvL 10/10, 1BvL 2/11 -, juris).

  • SG Berlin, 22.02.2016 - S 95 SO 3345/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Auszug aus SG Berlin, 07.04.2016 - S 92 SO 359/16
    16/688, S. 13, ("Auch wenn bei Ausländern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, das heißt sie zwischen 15 und unter 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können dennoch die Leistungen nach diesem Buch durch den neugefassten Satz 2 ausgeschlossen sein. Darüber hinaus kommen dann für diese Personengruppe auch Leistungen des SGB XII wegen § 21 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht, da sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist.)" deuten nach Auffassung der Kammer unzweideutig darauf hin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers erwerbsfähige Ausländer von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind (so auch LSG NRW Beschluss vom 07. März 2016 - L 12 SO 79/16 B ER; SG Berlin, Urt. v. 11.12.2015, S 149 AS 7191/13, Rn. 27 ff, 32, juris; SG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2016 - S 95 SO 3345/15 ER -, juris; Sozialgericht Dortmund, Beschl. v. 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER, Umdruck nach Sozialgerichtsbarkeit.de, S. 3 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.01.2016, L 29 AS 20/16 B ER, 21/16 B ER PKH, i.E. ebenso bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.06.2012, L 20 AS 1322/12 B ER, Rn. 43, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.06.2015, L 31 AS 100/14, Rn. 51) und dass für die Anwendung des § 21 S. 1 SGB XII allein die Frage der Erwerbsfähigkeit (ggf. i.V.m. der Angehörigeneigenschaft) maßgeblich sein soll.

    Dies gilt zum einen für den hier in Rede stehenden Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, zum anderen aber beispielsweise auch hinsichtlich des Leistungsausschlusses für unerlaubt ortsabwesende Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 4a SGB II (SG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2016 - S 95 SO 3345/15 ER -, juris).

    (so auch SG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2016 - S 95 SO 3345/15 ER -, juris).

    Ein sechsmonatiger Aufenthalt, der offenkundig nicht zu einer (nachhaltigen) Integration in den bundesdeutschen Arbeitsmarkt geführt hat, indiziert nicht etwa einen "verfestigten Aufenthalt", sondern führt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a a.E. FreizügG/EU vielmehr zu einer Einschränkung des Freizügigkeitsrechts dergestalt, dass die Freizügigkeitsberechtigung von einem Nachweis des Betroffenen abhängt, weiterhin ernsthaft Arbeit zu suchen mit der begründeten Aussicht, eingestellt zu werden (so auch SG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2016 - S 95 SO 3345/15 ER -, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 11.02.2016, L 3 668/15 B ER, Umdruck nach Sozialgerichtsbarkeit.de, S. 3).

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur damaligen Regelung in § 120 BSHG, kann daher nach Auffassung der Kammer gerade nicht zur Rechtfertigung der vom BSG in seiner o.g. Entscheidung vom 03.12.2015 angenommenen Ermessensreduktion "auf Null" herangezogen werden (so auch SG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2016 - S 95 SO 3345/15 ER -, juris).

    Denn wenn entgegen § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II bzw. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII sowie § 21 SGB XII die nach der Anordnung des Gesetzgebers ausgeschlossenen Personen nun qua verfassungsrechtlicher Notwendigkeit letztlich mit denselben Existenzsicherungsleistungen versorgt werden sollen wie SGB II- Grundsicherungsbezieher, dann muss im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG die Frage beantwortet werden, mit welcher Rechtfertigung diese Personen gegenüber SGB II-Grundsicherungsbeziehern besser gestellt werden sollen ("Fördern ohne Fordern"?; SG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2016 - S 95 SO 3345/15 ER -, juris; kritisch bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.01.2015, L 29 AS 3339/14 B ER).

  • SG Dortmund, 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15

    Nichtfortwirken des Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer aus einer selbst

    Auszug aus SG Berlin, 07.04.2016 - S 92 SO 359/16
    Einen Mechanismus für die Bewältigung weiterer möglicher Abgrenzungsfragen (so z. B. für die nach der neuen Rechtsprechung des BSG erforderliche Klärung, ob neben dem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche noch ein weiteres Aufenthaltsrecht vorliegt) sieht § 21 SGB XII nicht vor (hierzu ausführlich SG Dortmund, Beschl. v. 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER -).

    Eine Fiktion der Erwerbsunfähigkeit ist aus einem Freizügigkeitsrecht zum Zweck der Arbeitsuche nicht herauszulesen (vgl. auch SG Dortmund, Beschl. v. 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER -).

    16/688, S. 13, ("Auch wenn bei Ausländern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, das heißt sie zwischen 15 und unter 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können dennoch die Leistungen nach diesem Buch durch den neugefassten Satz 2 ausgeschlossen sein. Darüber hinaus kommen dann für diese Personengruppe auch Leistungen des SGB XII wegen § 21 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht, da sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist.)" deuten nach Auffassung der Kammer unzweideutig darauf hin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers erwerbsfähige Ausländer von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen sind (so auch LSG NRW Beschluss vom 07. März 2016 - L 12 SO 79/16 B ER; SG Berlin, Urt. v. 11.12.2015, S 149 AS 7191/13, Rn. 27 ff, 32, juris; SG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2016 - S 95 SO 3345/15 ER -, juris; Sozialgericht Dortmund, Beschl. v. 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER, Umdruck nach Sozialgerichtsbarkeit.de, S. 3 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.01.2016, L 29 AS 20/16 B ER, 21/16 B ER PKH, i.E. ebenso bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.06.2012, L 20 AS 1322/12 B ER, Rn. 43, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.06.2015, L 31 AS 100/14, Rn. 51) und dass für die Anwendung des § 21 S. 1 SGB XII allein die Frage der Erwerbsfähigkeit (ggf. i.V.m. der Angehörigeneigenschaft) maßgeblich sein soll.

    Insoweit entspricht der in §§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und § 21 S. 1 SGB XII geregelte Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (so auch SG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2016, S 35 AS 5396/15 ER, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2016, L 3 AS 668/15 B ER, Beschluss vom 5. November 2015, L 3 AS 479/15 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2016, L 9 AS 1335/15 B ER m.w.N.).

    Es bestehen daher grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einen "grundsicherungslosen Zustand" eines hilfebedürftigen Unionsbürgers, solange diesem die Rückkehr in den jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat möglich und zumutbar ist bzw. ermöglich wird (so i.E. auch SG Dortmund, Beschl. v. 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER; Bayerisches Landessozialgericht, 16. Senat, Beschl. v. 13.10.2015, L 16 AS 612/15 ER; 7. Senat, Beschl. v. 01.10.2015, L 7 AS 627/15 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, 3. Senat, Beschl. v. 05.11.2015, L 3 AS 479/15 B ER; LSG Hamburg, 4. Senat, Beschl. v. 15.10.2015, L 4 AS 403/15 B ER).

  • BVerwG, 10.12.1987 - 5 C 32.85

    Rechtsmittel

    Auszug aus SG Berlin, 07.04.2016 - S 92 SO 359/16
    bb) Soweit das BSG auf den "unveränderten Wortlaut" des § 23 SGB XII im Verhältnis zum früheren § 120 BSHG und in diesem Zusammenhang maßgeblich auf eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 10.02.1987 - 5 C 32/85 - BVerwGE 78, 314-321) verweist (siehe BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 44 AS 15 R - Rn. 51/52, juris), ist einzuräumen, dass der Wortlaut des § 120 BSHG zwar unmittelbar vor der Einführung des SGB XII im Wesentlichen dem Wortlaut des § 23 SGB XII entsprach.

    Daß sich der Ausschluß vom Rechtsanspruch auf bestimmte Hilfen (zum Beispiel die Eingliederungshilfe), der nach Halbsatz 1 des § 120 Abs. 1 S. 1 BSHG von vornherein besteht, aus einem Umkehrschluß ergibt, während er im Halbsatz 2 unmittelbar bestimmt ist, ändert nichts an der "Gleichwertigkeit" des Ausschlusses vom Rechtsanspruch als des Tatbestandsmerkmals, an das im anschließenden S. 2 die Möglichkeit der Hilfegewährung im Einzelfall (in Ausübung von Ermessen) geknüpft ist" (BVerwG, Urteil vom 10.12.1987 - 5 C 32/85 -, BVerwGE 78, 314-321, Rn. 14).

    Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem grundlegenden Urteil vom 10.12.1987 (5 C 32/85, Rn. 13, juris,) ausdrücklich zu § 120 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BSHG die Möglichkeit einer Hilfegewährung im Ermessenswege nur deshalb bejaht, weil "es Lebenssachverhalte geben kann, bei denen nach dem auch bei der Anwendung des § 120 BSHG zu berücksichtigenden Gesamtverständnis des Sozialhilferechts die Leistung von (unter Umständen eingeschränkter) Hilfe selbst dann möglich bleiben muss, wenn der Ausländer den Tatbestand des Halbsatzes 2 des § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG erfüllt, mit dem im Interesse der Leistungsfähigkeit der Träger der Sozialhilfe missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe entgegengewirkt werden soll".

    Besonders von da her verbietet es sich, den erwähnten ausländerrechtlichen Regelungen, aufgrund deren dem Ausländer ohnehin nur der weitere Verbleib in der Bundesrepublik freigestellt ist, in der Weise ausschließlichen Charakter beizulegen, dass ihnen - was die zu treffende sozialhilferechtliche Regelung angeht - eine auf Personengruppen abstellende Automatik zukäme" (BVerwG, Urteil vom 10.12.1987 - 5 C 32/85, Rn. 18, juris, Hervorhebungen im Original).

  • LSG Rheinland-Pfalz, 05.11.2015 - L 3 AS 479/15

    Kein "Hartz IV" für EU-Ausländer?

    Auszug aus SG Berlin, 07.04.2016 - S 92 SO 359/16
    Insoweit entspricht der in §§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und § 21 S. 1 SGB XII geregelte Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (so auch SG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2016, S 35 AS 5396/15 ER, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2016, L 3 AS 668/15 B ER, Beschluss vom 5. November 2015, L 3 AS 479/15 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2016, L 9 AS 1335/15 B ER m.w.N.).

    Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so im Ergebnis auch: LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER - v. 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER - SG Dortmund, Beschluss v. 23.11.2015 - S 30 AS 3827/15 ER - juris; Senat, Beschl. v. 20.08.2015 - L 12 AS 1188/15 B ER -).

    Es bestehen daher grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen einen "grundsicherungslosen Zustand" eines hilfebedürftigen Unionsbürgers, solange diesem die Rückkehr in den jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat möglich und zumutbar ist bzw. ermöglich wird (so i.E. auch SG Dortmund, Beschl. v. 11.02.2016, S 35 AS 5396/15 ER; Bayerisches Landessozialgericht, 16. Senat, Beschl. v. 13.10.2015, L 16 AS 612/15 ER; 7. Senat, Beschl. v. 01.10.2015, L 7 AS 627/15 B ER; LSG Rheinland-Pfalz, 3. Senat, Beschl. v. 05.11.2015, L 3 AS 479/15 B ER; LSG Hamburg, 4. Senat, Beschl. v. 15.10.2015, L 4 AS 403/15 B ER).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2015 - L 20 AS 2161/15

    Ausschluss EU-Ausländer

    Auszug aus SG Berlin, 07.04.2016 - S 92 SO 359/16
    Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist auch unionsrechtskonform; dies ist spätestens seit der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Alimanovic (Urt. v. 15.09.2015, C 67/14) geklärt (statt vieler LSG Berlin-Brandenburg, 20. Senat, Beschl. v. 28.09.2015, L 20 AS 2161/15 B ER; insoweit auch zutreffend BSG, Urt. v. 03.12.2015, B 4 AS 44/15 R, juris, Rn. 35 ff.).

    Denn § 21 SGB XII stellt eine Norm zur Abgrenzung der Hilfesysteme nach dem SGB II und dem SGB XII anhand der Erwerbsfähigkeit dar (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.09.2015, L 20 AS 2161/15 B ER, Rn. 20 m.w.N.).

    Zutreffend hat der 20. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 28.09.2015, L 20 AS 2161/15 B ER, Rn. 22 f.) insoweit ausgeführt: "Dieses Grundrecht verpflichtet alle staatliche Gewalt, bei Menschen, denen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen Mittel fehlen, weil diese weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür zur Verfügung stehen.

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 105/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer

    Auszug aus SG Berlin, 07.04.2016 - S 92 SO 359/16
    Im Einzelnen nennt das BSG in diesem Zusammenhang folgende Urteile, die alle einen Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II zum Gegenstand haben: BSG vom 16.05.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 30 Rn. 20 (Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II wegen Bezugs einer litauischen Altersrente); BSG vom 02.12.2014 - B 14 AS 66/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 42 Rn. 10, 24 (Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 wegen Unterbringung in einer Klinik); BSG vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - Rn. 47 (vorzeitige Altersrente nach Aufforderung durch den Grundsicherungsträger).

    In dem erstgenannten Urteil vom 16.05.2012 (- B 4 AS 105/11 R - Rn. 23, - juris) führt das BSG zum Hintergrund des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 SGB II und im Hinblick auf die Zuordnung der Empfängerin einer ausländischen Rente zum Leistungssystem nach dem SGB XII exemplarisch aus: "Anspruch auf Leistungen haben allerdings grundsätzlich nur erwerbsfähige Hilfebedürftige.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2016 - L 3 AS 668/15

    Grundsätzlich keine Sozialhilfe für erwerbsfähige Unionsbürger

    Auszug aus SG Berlin, 07.04.2016 - S 92 SO 359/16
    Insoweit entspricht der in §§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und § 21 S. 1 SGB XII geregelte Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (so auch SG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2016, S 35 AS 5396/15 ER, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Februar 2016, L 3 AS 668/15 B ER, Beschluss vom 5. November 2015, L 3 AS 479/15 B ER, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. Februar 2016, L 9 AS 1335/15 B ER m.w.N.).

    Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so im Ergebnis auch: LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER - v. 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER - SG Dortmund, Beschluss v. 23.11.2015 - S 30 AS 3827/15 ER - juris; Senat, Beschl. v. 20.08.2015 - L 12 AS 1188/15 B ER -).

  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

  • BSG, 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2015 - L 12 AS 1180/15

    Übernahme von Mietschulden und Gewährung von Leistungen zur Deckung laufender

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.01.2016 - L 29 AS 20/16

    Leistungsausschluss - EU Ausländer

  • SG Mainz, 02.09.2015 - S 3 AS 599/15

    Grundsicherung für Arbeitssuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 886/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2015 - L 31 AS 100/14

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Bayern, 13.10.2015 - L 16 AS 612/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Hamburg, 15.10.2015 - L 4 AS 403/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2012 - L 20 AS 1322/12

    Erwerbsfähige Unionsbürger haben bei Aufenthalt zur Arbeitssuche keinen Anspruch

  • BSG, 02.12.2014 - B 14 AS 66/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Unterbringung in

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R

    Kein Arbeitslosengeld II für Studenten

  • SG Dortmund, 23.11.2015 - S 30 AS 3827/15

    Hartz IV-Leistungsausschluss für EU-Bürger verfassungsgemäß

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2015 - L 1 AS 2338/15

    Einstweiliger Rechtsschutz - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

  • SG Berlin, 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2016 - L 9 AS 1335/15

    Vorläufige Gewährung von SGB-II-Leistungen für einen EU-Ausländer;

  • SG Mainz, 12.11.2015 - S 12 AS 946/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss von Ausländern bei

  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur

  • LSG Bayern, 01.10.2015 - L 7 AS 627/15

    Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II

  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - L 29 AS 3339/14

    Arbeitssuche - Unionsbürger (italienische Staatsbürger) - Leistungsausschluss -

  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 16/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei längerer stationärer

  • BVerwG, 08.07.1988 - 5 B 136.87

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.02.2015 - L 2 AS 2224/14

    SGB II -Leistungen für EU-Ausländer

  • BSG, 16.12.2015 - B 14 AS 33/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R

    Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger - Sozialhilfe bei tatsächlicher

  • SG Berlin, 04.01.2016 - S 128 AS 25271/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2015 - L 12 AS 2209/14

    Vorläufige Gewährung von SGB II -Leistungen für EU-Ausländer

  • BSG, 16.12.2015 - B 14 AS 18/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • BSG, 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts

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