Rechtsprechung
SG Berlin, 27.09.2005 - S 9 RA 4299/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zahlung einer Altersrente aus so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten nach Umzug nach Spanien bzw. Großbritannien; Verstoß der Regelung der §§ 113, 114 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gegen EU-Recht; Kürzung einer Rente wegen eines Auslandsaufenthaltes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- berlin.de (Pressemitteilung)
Deutsche Rentnerin verliert durch Umzug nach Belgien mehr als 200 EUR pro Monat Sozialgericht schaltet Europäischen Gerichtshof ein
Verfahrensgang
- SG Berlin, 27.09.2005 - S 9 RA 4299/03
- SG Berlin, 27.09.2005 - S 9 RA 2189/02
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2005 - L 1 RA 34/01 W05 - S 29 RA 5791/00
- EuGH, 06.12.2005 - C-396/05
- EuGH, 31.01.2006 - C-396/05
- EuGH, 29.09.2006 - C-396/05
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-396/05
- EuGH, 18.12.2007 - C-396/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- EuGH, 22.02.1979 - 144/78
Tinelli
Auszug aus SG Berlin, 27.09.2005 - S 9 RA 4299/03
Der EuGH hat zwar in den Rechtssachen 79/76 (…Fossi, Slg. 1977, 667= SozR 6050 Art. 3 EWG-V 1408/71 Nr. 2) und 144/78 (Tinelli, Slg. 1979, 757 = SozR 6050 Allg EWG-V 1408/71) entschieden, dass Leistungen dann nicht als dem Bereich der sozialen Sicherheit zugehörig anzusehen sind, wenn "die seinerzeit zuständigen Versicherungsträger, bei denen die von der betreffenden Vorschrift erfassten Personen versichert waren, nicht mehr bestehen oder sich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland befinden, da ferner die in Rede stehenden deutschen Rechtsvorschriften bestimmte Härtefälle mildern sollen, die durch die Ereignisse im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Herrschaft und dem Zweiten Weltkrieg entstanden sind, da schließlich die Zahlung der streitigen Leistungen an die eigenen Staatsangehörigen Ermessenssache ist, wenn diese im Ausland wohnen".Der häufiger erwähnte "Eingliederungsgedanke" (vgl. z.B die oben bereits erwähnte Stellungnahme der Bundesregierung in der Rechtssache Tinelli, Az. 144/78, Slg. 1979, 757= SozR Allg EWG-V 1408/71 Nr. 1) ist für die Kammer kein Rechtfertigungsgrund für die Einschränkung des Leistungsexportgebotes.
- BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 24/00 R
Antrag auf Vorabentscheidung durch EuGH - Rentenzahlung nach Österreich - …
Auszug aus SG Berlin, 27.09.2005 - S 9 RA 4299/03
Zu dem hierdurch geschützten Personenkreis gehören nicht nur die Arbeitnehmer im engeren Sinn, sondern auch Rentner, d.h. ehemalige Arbeitnehmer, vorausgesetzt, sie werden durch ein gesetzliches Sozialversicherungssystem erfasst (vgl. Langer in: Fuchs (Hg.), Europäisches Sozialrecht, Art. 42 EGVtr, Randziffer(Rz) 11 mit weiteren Nachweisen; Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2002, Az.: B 5 RJ 24/00 R- Aktenzeichen des EuGH: C-156/02-, JURIS-Ausdruck S.6).Nach Auffassung der Kammer fällt die Rente, auch wenn in ihr Reichsgebiets-Beitragszeiten zu berücksichtigen sind, unter das System der Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene im Sinne des Art. 4 Abs. 1 c und d EWGV 1408/71 (so auch Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2002, Az.: B 5 RJ 24/00 R, Jurisauszug Seite 6, 7, das allerdings nicht zwischen Fremdrentenzeiten und Reichsgebiets-Beitragszeiten differenziert, obwohl auch dort Reichsgebiets-Beitragszeiten in Streit gewesen sein dürften).
- EuGH, 31.03.1977 - 79/76
Fossi
Auszug aus SG Berlin, 27.09.2005 - S 9 RA 4299/03
Der EuGH hat zwar in den Rechtssachen 79/76 (Fossi, Slg. 1977, 667= SozR 6050 Art. 3 EWG-V 1408/71 Nr. 2) und 144/78 (…Tinelli, Slg. 1979, 757 = SozR 6050 Allg EWG-V 1408/71) entschieden, dass Leistungen dann nicht als dem Bereich der sozialen Sicherheit zugehörig anzusehen sind, wenn "die seinerzeit zuständigen Versicherungsträger, bei denen die von der betreffenden Vorschrift erfassten Personen versichert waren, nicht mehr bestehen oder sich außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland befinden, da ferner die in Rede stehenden deutschen Rechtsvorschriften bestimmte Härtefälle mildern sollen, die durch die Ereignisse im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Herrschaft und dem Zweiten Weltkrieg entstanden sind, da schließlich die Zahlung der streitigen Leistungen an die eigenen Staatsangehörigen Ermessenssache ist, wenn diese im Ausland wohnen". - EuGH, 02.05.1990 - 293/88
Winter-Lutzins / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank
Auszug aus SG Berlin, 27.09.2005 - S 9 RA 4299/03
Der EuGH hat zwar schon solche Einschränkungen zugelassen (vgl. z.B Urteil vom 2. Mai 1990, Rs. C- 293/88 Winter-Lutzins, Slg. 1990 I-1623 = SozR 3-6050 Art. 10 Nr. 1). - EuGH, 06.06.2005 - C-156/02
Purschke - Streichung
Auszug aus SG Berlin, 27.09.2005 - S 9 RA 4299/03
Zu dem hierdurch geschützten Personenkreis gehören nicht nur die Arbeitnehmer im engeren Sinn, sondern auch Rentner, d.h. ehemalige Arbeitnehmer, vorausgesetzt, sie werden durch ein gesetzliches Sozialversicherungssystem erfasst (vgl. Langer in: Fuchs (Hg.), Europäisches Sozialrecht, Art. 42 EGVtr, Randziffer(Rz) 11 mit weiteren Nachweisen; Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2002, Az.: B 5 RJ 24/00 R- Aktenzeichen des EuGH: C-156/02-, JURIS-Ausdruck S.6).