Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Fünfter Abschnitt - Leistungen an Berechtigte im Ausland (§§ 110 - 114) |
(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
1. | Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, | |
2. | dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten, | |
3. | Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, | |
4. | Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen, | |
5. | Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse, | |
6. | Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, | |
7. | zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, | |
8. | Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten, | |
9. | Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters, | |
10. | Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, | |
11. | Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und | |
12. | Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. |
2Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12.08.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) | 12.08.2020 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz) | 13.05.2015 | |
01.10.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung | 05.12.2012 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
01.01.2012 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 | |
13.12.2011 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz) | 05.12.2011 | |
29.06.2011 | Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze | 22.06.2011 | |
01.07.2009 | Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze | 21.12.2008 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze | 21.12.2008 | |
05.05.2005 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 |
Rechtsprechung zu § 113 SGB VI
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Rentenversicherung
Querverweise
Auf § 113 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Sonderregelungen
- Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
- Leistungen an Berechtigte im Ausland
- § 317a (Neufeststellung)