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   SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01   

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SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01 (https://dejure.org/2005,19687)
SG Dresden, Entscheidung vom 19.05.2005 - S 18 KR 400/01 (https://dejure.org/2005,19687)
SG Dresden, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - S 18 KR 400/01 (https://dejure.org/2005,19687)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer krankenversicherten Stotterers auf Erstattung der für eine Sprachheilbehandlung im Ausland aufgewandten Kosten; Übernahme der Kosten für eine 10-tägige Stottertherapie am Del Ferro-Institut Amsterdam ; Notwendigkeit der Versorgung mit einem bestimmten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 28.04.1998 - C-120/95

    GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGE KÖNNEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT MEDIZINISCHE

    Auszug aus SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01
    Der neue § 13 Abs. 4 vollzieht eine Reihe von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach (Urteile vom 28.04.1998, Rs. C-158/96 "Kohll" und Rs. C-120/95 "Decker", Urteil vom 12.07.2001, Rs. C-157/99 "Smits und Peerbooms", Urteil vom 13.05.2003, Rs. C-385/99 "Müller- Fauré/van Riet").

    Eine entsprechende Feststellung hatte der Gerichtshof im Urteil vom 28.04.1998, Rs. C-120/95 "Decker", bezüglich des Kaufs einer Brille in einem anderen Mitgliedsstaat im Hinblick auf die Artikel 30 und 36 (jetzt Artikel 28 und 30) des EG-Vertrages getroffen.

    Dabei hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28.04.1998, Rs. C-120/95 "Decker", maßgeblich darauf abgestellt, dass entgegen stehende nationale Regelungen nicht unter Berufung auf Gründe des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt werden könnten, weil die Bedingungen des Zugangs zu geregelten Berufen und ihrer Ausübung Gegenstand der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.06.1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG und der Richtlinie 95/43/EG der Kommission vom 20.07.1995 seien, so dass der Kauf einer Brille bei einem Optiker in einem anderen Mitgliedstaat Garantien biete, die denen gleichwertig sind, die beim Kauf einer Brille bei einem Optiker im Inland gegeben sind (so bereits zum Kauf von Arzneimitteln in einem anderen Mitgliedstaat die Urteile vom 07.03.1989, Rs. 215/87 "Schumacher", und vom 08.04.1992, Rs. C-62/90 Kommission/Deutschland); zudem sei der Kauf der Brille im Ausgangsverfahren auf Grund augenärztlicher Verschreibung erfolgt, was die Sicherung des Gesundheitsschutzes gewährleiste.

    Im Urteil vom 28.04.1998, Rs. C-120/95 "Decker" sah der Gerichtshof gerade in dem Umstand, dass der Kauf der Brille im Ausgangsverfahren auf Grund augenärztlicher Verschreibung erfolgte, neben der beruflichen Qualifikation des Optikers eine Garantie, welche die Sicherung des Gesundheitsschutzes unbeschadet der gemeinschaftsrechtlichen Warenverkehrsfreiheit zu gewährleisten geeignet ist.

    Nach den Gründen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 28.04.1998, Rs. C-120/95 "Decker", handelt es sich auch bei diesen Einschränkungen um Modalitäten des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs, die im Interesse des Schutzes der Gesundheit weder diskriminierend sind noch die Freizügigkeit behindern.

  • EuGH, 13.05.2003 - C-385/99

    DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN

    Auszug aus SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01
    Unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12.07.2001, Rs. C-157/99, und vom 13.05.2003, Rs. C-385/99, könne es nicht auf eine Zulassung in Deutschland oder auf den Wissensstand der Gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland ankommen.

    Der neue § 13 Abs. 4 vollzieht eine Reihe von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach (Urteile vom 28.04.1998, Rs. C-158/96 "Kohll" und Rs. C-120/95 "Decker", Urteil vom 12.07.2001, Rs. C-157/99 "Smits und Peerbooms", Urteil vom 13.05.2003, Rs. C-385/99 "Müller- Fauré/van Riet").

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13.05.2003, Rs. C-385/99 "Müller- Fauré/van Riet", stehen die Artikel 59 und 60 (jetzt Artikel 49 und 50) des EG-Vertrages Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, wenn sie die Übernahme der Kosten für eine Versorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb eines Krankenhauses durch eine Person oder Einrichtung erfolgt, mit der die Krankenkasse des Versicherten keine vertragliche Vereinbarung getroffen hat, davon abhängig machen, dass die betreffende Kasse vorher ihre Genehmigung erteilt, auch wenn die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften ein Sachleistungssystem einführen, in dessen Rahmen die Versicherten Anspruch nicht auf die Erstattung der Kosten für die medizinische Versorgung, sondern auf die Versorgung selbst haben, die kostenlos erfolgt.

    Die nationalen Behörden, die für Genehmigungszwecke darüber zu entscheiden haben, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Krankenhausbehandlung dieses Kriterium erfüllt, müssen alle verfügbaren einschlägigen Gesichtspunkte berücksichtigen, darunter insbesondere die vorhandenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Untersuchungen, maßgebende Auffassungen von Sachverständigen und die Frage, ob die betreffende Behandlung vom Krankenversicherungssystem des Mitgliedstaats, in dem sie erfolgt, gedeckt wird (vgl. zum Vorstehenden die Urteile des Gerichtshofs vom 13.05.2003, Rs. C-385/99 "Müller-Fauré/van Riet", und vom 12.07.2001, Rs. C-157/99 "Smits/Peerbooms", jeweils mit weiteren Nachweisen).

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13.05.2003, Rs. C-385/99 "Müller-Fauré/van Riet" ausdrücklich das Erfordernis, vor einem Facharzt zunächst einen Allgemeinarzt zu konsultieren als legitimen Einwand gebilligt, der dem Versicherten bei einer Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Versicherungszugehörigkeit als Voraussetzung für eine Leistungsgewährung entgegengehalten werden kann.

  • EuGH, 12.07.2001 - C-157/99

    Smits und Peerbooms

    Auszug aus SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01
    Unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12.07.2001, Rs. C-157/99, und vom 13.05.2003, Rs. C-385/99, könne es nicht auf eine Zulassung in Deutschland oder auf den Wissensstand der Gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland ankommen.

    Der neue § 13 Abs. 4 vollzieht eine Reihe von Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach (Urteile vom 28.04.1998, Rs. C-158/96 "Kohll" und Rs. C-120/95 "Decker", Urteil vom 12.07.2001, Rs. C-157/99 "Smits und Peerbooms", Urteil vom 13.05.2003, Rs. C-385/99 "Müller- Fauré/van Riet").

    Die nationalen Behörden, die für Genehmigungszwecke darüber zu entscheiden haben, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Krankenhausbehandlung dieses Kriterium erfüllt, müssen alle verfügbaren einschlägigen Gesichtspunkte berücksichtigen, darunter insbesondere die vorhandenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen und Untersuchungen, maßgebende Auffassungen von Sachverständigen und die Frage, ob die betreffende Behandlung vom Krankenversicherungssystem des Mitgliedstaats, in dem sie erfolgt, gedeckt wird (vgl. zum Vorstehenden die Urteile des Gerichtshofs vom 13.05.2003, Rs. C-385/99 "Müller-Fauré/van Riet", und vom 12.07.2001, Rs. C-157/99 "Smits/Peerbooms", jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Nur die Auffassung, die darauf abstellt, was von der internationalen Medizin als hinreichend erprobt und anerkannt angesehen wird, kann den Erfordernissen der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit, der Waren- und Dienstleistungsfreiheit entsprechen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 12.07.2001, Rs. C-157/99 "Smits/Peerbooms").

  • BSG, 05.07.1995 - 1 RK 6/95

    Leistungspflicht der Krankenkassen bei Drogensubstitution für Heroinabhängige,

    Auszug aus SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01
    Die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 05.07.1995, Az. 1 RK 6/95) herausgearbeiteten Voraussetzungen für die Übernahme einer nicht anerkannten Behandlungsmethode wegen eines Mangels des gesetzlichen Leistungssystems seien ebenfalls nicht erfüllt.

    Nur ausnahmsweise, wenn ein Wirksamkeitsnachweis wegen der Art oder des Verlaufs der Erkrankung oder wegen unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, darf darauf abgestellt werden, ob sich die in Anspruch genommene Therapie in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat (Bundessozialgericht, Urteile vom 28.03.2000, Az. B 1 KR 11/98 R "autologe Tumorvakzine" und vom 05.07.1995, Az. 1 RK 6/95 "Remedacen").

  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung hier: Manualtherapie

    Auszug aus SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01
    Das Bundessozialgericht hat allerdings zu § 135 Abs. 1 SGB V entschieden, dass anders als bei Inlandsbehandlungen die fehlende Anerkennung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode, die nur im Ausland angeboten wird, durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bei Auslandsbehandlungen einen Kostenerstattungsanspruch nicht von vornherein ausschließt, weil der Erlaubnisvorbehalt der Sicherung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs dient und ein Tätigwerden des Bundesausschusses außerhalb des vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs nicht veranlasst ist (Urteil vom 16.06.1999, Az. B 1 KR 4/98 R "Kozijavkin I").

    Nur wenn die im Ausland praktizierte Methode den im Inland bestehenden Behandlungsangeboten eindeutig überlegen ist, wenn etwa eine Krankheit im Inland nur symptomatisch behandelt werden kann, während im Ausland eine kausale, die Krankheitsursache beseitigende Therapie möglich ist, kommt eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse in Betracht, weil dann allein die Auslandsbehandlung dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht (Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.1999, Az. B 1 KR 4/98 R "Ko-zijavkin I").

  • BSG, 19.11.1996 - 1 RK 15/96

    Kostenerstattung für ein selbstbeschafftes Arznei- oder Heilmittel

    Auszug aus SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01
    Den Heilmittel-Richtlinien kommt insoweit Verbindlichkeit auch im Außenverhältnis gegenüber den Versicherten zu (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 20.03.1996, Az. 6 RKa 62/94, und vom 16.09.1997, Az. 1 RK 32/95, zu Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V; offen gelassen in Bezug auf Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V im Urteil vom 19.11.1996, Az. 1 RK 15/96).

    Dass der Anspruch auf Versorgung mit Arznei- oder Heilmitteln von einer ärztlichen Verordnung abhängig ist, ergibt sich darüber hinaus bereits aus dem Gesetz im systematischen Zusammenhang des § 15 Abs. 1, der §§ 31, 32 und des § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.11.1996, Az. 1 RK 15/96).

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01
    Nur ausnahmsweise, wenn ein Wirksamkeitsnachweis wegen der Art oder des Verlaufs der Erkrankung oder wegen unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, darf darauf abgestellt werden, ob sich die in Anspruch genommene Therapie in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat (Bundessozialgericht, Urteile vom 28.03.2000, Az. B 1 KR 11/98 R "autologe Tumorvakzine" und vom 05.07.1995, Az. 1 RK 6/95 "Remedacen").
  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

    Auszug aus SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01
    Insofern gelten die von der Rechtsprechung zur Anerkennung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. beispielsweise Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2002, Az. B 1 KR 16/00 R).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01
    Diese vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften herausgearbeiteten Grundsätze sind auch für die hier zu beurteilenden Verhältnisse vor dem Inkrafttreten des § 13 Abs. 4 SGB V insoweit maßgebend, als das Gemeinschaftsrecht unmittelbare Rechtswirkungen zwischen den Bürgern und den Mitgliedsstaaten erzeugt, die von der Verwaltung und den Gerichten als individuelle Rechte zu beachten sind, und die Vorschriften des nationalen Rechts unanwendbar sind, soweit sie dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zuwider laufen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteile vom 05.02.1963 "van Gend & Loos" - Rs 26/62 -, vom 09.03.1978 "Sim-menthal II" ? Rs. 106/77 ?; Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 22.10.1986, Az. 2 BvR 197/83 "Solange II").
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus SG Dresden, 19.05.2005 - S 18 KR 400/01
    Diese vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften herausgearbeiteten Grundsätze sind auch für die hier zu beurteilenden Verhältnisse vor dem Inkrafttreten des § 13 Abs. 4 SGB V insoweit maßgebend, als das Gemeinschaftsrecht unmittelbare Rechtswirkungen zwischen den Bürgern und den Mitgliedsstaaten erzeugt, die von der Verwaltung und den Gerichten als individuelle Rechte zu beachten sind, und die Vorschriften des nationalen Rechts unanwendbar sind, soweit sie dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts zuwider laufen (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteile vom 05.02.1963 "van Gend & Loos" - Rs 26/62 -, vom 09.03.1978 "Sim-menthal II" ? Rs. 106/77 ?; Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 22.10.1986, Az. 2 BvR 197/83 "Solange II").
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 KR 3/00 R

    Krankenversicherung - Begriffsabgrenzung zwischen Heil- und Hilfsmittel -

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

  • EuGH, 18.03.2004 - C-8/02

    DIE FÜR BEAMTE GELTENDE DEUTSCHE REGELUNG DER ÜBERNAHME VON AUFWENDUNGEN IM

  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/90

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 07.03.1989 - 215/87

    Schumacher / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost

  • SG Aachen, 11.06.2013 - S 13 KR 79/13

    Erstattung der Kosten der so genannten Del-Ferro-Therapie - einer Behandlung des

    Die Del-Ferro-Stottertherapie ist keine Behandlung, die in Deutschland als Sachleistung zu Lasten der GKV in Anspruch genommen werden könnte (vgl. dazu bereits ausführlich: SG Dresden, Urteil vom 19.05.2005 - S 18 KR 400/01).

    Insofern gelten die von der Rechtsprechung zur Anerkennung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung entwickelten Grundsätze entsprechend (SG Dresden, Urteil vom 19.05.2005 - S 18 KR 400/01 - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R).

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