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   SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14   

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SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14 (https://dejure.org/2015,25383)
SG Gießen, Entscheidung vom 01.06.2015 - S 15 KR 368/14 (https://dejure.org/2015,25383)
SG Gießen, Entscheidung vom 01. Juni 2015 - S 15 KR 368/14 (https://dejure.org/2015,25383)
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  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14
    Mit Schriftsatz vom 25. August 2014 begründete der Kläger seinen Widerspruch weiter und berief sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. Oktober 2010 (B 3 KR 5/10 R), wo die Notwendigkeit des Therapiedreirades auch bei Erwachsenen bestätigt werde.

    Unabhängig von der Art der Behinderung weisen behinderte oder chronisch kranke Menschen eine ausgeprägte körperliche Inaktivität mit einer Vielzahl negativer Folgen auf, die mit dem Behindertensport angegangen werden soll; dementsprechend dient ärztlich verordneter Behindertensport in Gruppen nach der Rechtsprechung des BSG nicht unmittelbar der Therapie einer Krankheit, sondern soll wesentlich dazu beitragen, die körperliche Leistungsfähigkeit zu verbessern, Restfunktionen zu mobilisieren, die Ausdauer und Belastungsfähigkeit zu erhöhen und den Betroffenen bei der psychischen Bewältigung ihrer Krankheit und Behinderung sowie den Folgewirkungen zu helfen (BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R -, juris, Rn. 20).

    Der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient ein bewegliches sächliches Mittel, soweit es spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R -, juris, Rn. 21).

    Keinen ausreichend engen Bezug zu einer konkreten Krankenbehandlung weisen demgemäß diejenigen gesundheitsförderlichen Maßnahmen auf, die nur allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen; andernfalls bedürfte es nicht der besonderen Leistungstatbestände des SGB V; ein weitergehender spezifischer Bezug zur ärztlich verordneten Krankenbehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB V kommt daher nur solchen Maßnahmen zur körperlichen Mobilisation zu, die in einem engen Zusammenhang zu einer andauernden, auf einem ärztlichen Therapieplan beruhenden Behandlung durch ärztliche und ärztlich begleitete Leistungserbringer stehen und für die gezielte Versorgung im Sinne der Behandlungsziele des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V als erforderlich anzusehen sind; davon ist bei einer Hilfe zur körperlichen Betätigung, wie hier mit dem Sesseldreirad, nur dann auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere der Erkrankung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der physikalischen Therapie hat, die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung diese Therapie entweder wesentlich fördert oder die Behandlungsfrequenz infolge der eigenen Betätigung geringer ausfallen kann und sich deshalb die Versorgung mit dem Hilfsmittel im Rahmen der Wahlmöglichkeit des Versicherten als wirtschaftlich darstellt (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R -, juris, Rn. 21).

    Der Einsatz des Sesseldreirades ist nicht Teil eines ärztlich verordneten komplexen therapeutischen krankheitsbezogenen Vorgehens, in dem das Hilfsmittel neben weiteren therapeutischen Maßnahmen, wie insbesondere einer regelmäßigen Krankengymnastik, zum Zwecke der Mobilisation und Verbesserung des Gangbildes, zur Minderung von Spastiken sowie zur Förderung des ansonsten gefährdeten Erhaltes der Gehfähigkeit eingesetzt wird und dies von den behandelnden Ärzten bei der Planung von Intensität und Häufigkeit der Krankengymnastik als weiteres Therapieelement berücksichtigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R -, juris, Rn. 22).

    Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits seiner Konzeption nach den Zwecken des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dienen soll oder - falls dies nicht so ist - den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht benutzt wird (BSG, Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - juris, Rn. 25).

    Danach gehören etwa serienmäßig hergestellte Liegedreiräder, die auch von gesunden Menschen genutzt werden, zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, während individuell angefertigte Konstruktionen, die von gesunden Menschen üblicherweise nicht benutzt werden, keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (BSG, Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R -, juris, Rn. 25).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R

    Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des

    Auszug aus SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14
    Hingegen ist weder die vertragsärztliche Verordnung (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V) des begehrten Hilfsmittels noch seine Listung im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) verbindlich für die Leistungspflicht der Krankenkasse (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -, juris, Rn. 8).

    Ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich ist daher von der gesetzlichen Krankenversicherung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft, wozu das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums gehört (BSG, st. Rspr., z. B. Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -, juris, Rn. 12 bis 13).

    Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich im vorliegenden Fall um den mittelbaren Behinderungsausgleich, weil durch das begehrte Hilfsmittel nicht das Gehen selbst ermöglicht wird, sondern lediglich die Folgen einer Funktionsbeeinträchtigung der Beine ausgeglichen werden sollen (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -, juris, Rn. 14).

    Das hier betroffene Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasst die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und dem umliegenden Nahbereich, wobei Anknüpfungspunkt für die Reichweite des Nahbereichs der Wohnung der Bewegungsradius ist, den ein Nichtbehinderter üblicherweise zu Fuß zurücklegt, was dem Umkreis entspricht, der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen Aktivrollstuhl erreicht werden kann (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -, juris, Rn. 15).

    Denn für die Bestimmung des Nahbereichs gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -, juris, Rn. 16).

    Denn der von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleistende Basisausgleich umfasst nicht die Fähigkeit, weitere Wegstrecken, vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer, zu bewältigen (BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -, juris, Rn. 17).

    Das Sesseldreirad ermöglicht auch keine besondere qualitative Verbesserung der Erschließung des Nahbereichs (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 12/10 R -, juris, Rn. 22).

  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Ausstattung einer

    Auszug aus SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14
    Die notwendige Anwesenheit einer erwachsenen Begleitperson wird von Jugendlichen bei ihren Aktivitäten, mit denen sie gerade Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Erwachsenen beweisen wollen, aber üblicherweise nicht akzeptiert, sodass ein entsprechendes Hilfsmittel nicht zur Integration erforderlich sein kann (BSG, Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R -, juris, Rn. 21).

    Aufenthalte im Nahbereich sind mit dem Rollstuhl und gemeinsames Familienleben bei Ausfahrten mit dem Auto das ganze Jahr möglich, womit der erforderliche Basisausgleich ausreichend gewährleistet ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R -, juris, Rn. 23).

    Der fortbestehende Auftrag zur Ausgestaltung des Sozialstaatsgebots begründet aber keine konkreten Leistungsansprüche (BSG, Urteil vom 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R -, juris, Rn. 27).

  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zum

    Auszug aus SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14
    Bloß allgemeine Maßnahmen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit genügen diesen Anforderungen demgegenüber nicht, selbst wenn sie von qualifizierten Fachkräften unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführt werden (BSG, Urteil vom 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R -, juris).

    Demgemäß fällt Sport, anders als Krankengymnastik oder physikalische Therapie, der in allgemeiner Weise den körperlichen oder psychischen Zustand positiv beeinflussen soll und bei dem der medizinische Zweck nicht überwiegt, nicht unter den krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbegriff (BSG, Urteil vom 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R -, juris).

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14
    Voraussetzung dafür ist, dass der Behinderte nicht oder nicht in ausreichendem Maß an der Gesellschaft teilhat (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2012 - 8 SO 9/10 R -, juris, Rn. 27; Luthe, in: jurisPK-SGB IX, § 55 Rn. 17, Stand: 1.5.2015).
  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14
    Zudem muss sich das Bedürfnis, das mit der Eingliederungshilfe befriedigt werden soll, regelmäßig und nicht nur vereinzelt stellen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.9.2012 - L 2 SO 1378/11 -, juris).
  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R

    Krankenversicherung - medizinische Rehabilitation - Therapie-Tandem -

    Auszug aus SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14
    Zudem hat der Kläger durch den Besuch der Behindertenschule relativ gute Möglichkeiten der sozialen Integration und Kommunikation, so dass die Durchführung von gemeinsamen Fahrradausflügen für die soziale Integration des Klägers von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R -, juris).
  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 16/05 R

    Krankenversicherung - Ausstattung mit Liegedreirad anstelle eines

    Auszug aus SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14
    Ebenso wenig wie das Hilfsmittelverzeichnis eine abschließende, die Leistungspflicht der Krankenkasse im Sinne einer Positivliste beschränkende Regelung ist (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 3 KR 16/05 R, juris, Rn. 18), kann eine Aufführung des Dreirades in dem Hilfsmittelverzeichnis einen Anspruch unabhängig von den Voraussetzungen des § 33 SGB V begründen und auch nicht fingieren, dass das begehrte Dreirad kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in diesem Sinne wäre.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 04.12.2013 - L 4 P 28/08

    Soziale Pflegeversicherung - zur Versorgung mit einem elektrischen

    Auszug aus SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14
    Die Teilhabeleistungen müssen erforderlich und geeignet sein (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4.12.2013 - L 4 P 28/08 -, juris, Rn. 50).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.01.2013 - L 4 KR 7/10

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Versorgung mit Rollstuhlladeboy - Erlöschen

    Auszug aus SG Gießen, 01.06.2015 - S 15 KR 368/14
    Für einen Mangel an Begegnung und Umgang mit anderen (nichtbehinderten) Menschen liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.1.2013 - L 4 KR 7/10 -, juris, Rn. 53).
  • LSG Brandenburg, 12.03.2004 - L 4 KR 39/03

    Anspruch eines Versicherten auf Versorgung mit einem Sesseldreirad; Anspruch auf

  • LSG Bayern, 26.02.2010 - L 8 SO 55/09
  • BSG, 16.11.1999 - B 1 KR 9/97 R

    Bindungswirkung bei der Bewilligung wiederkehrender Behandlungsmaßnahmen, keine

  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R

    Krankenversicherung - keine Ausstattung eines gehunfähigen Schülers mit zweitem

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