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   SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 45/10   

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SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 45/10 (https://dejure.org/2011,19765)
SG Kassel, Entscheidung vom 01.06.2011 - S 12 KR 45/10 (https://dejure.org/2011,19765)
SG Kassel, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - S 12 KR 45/10 (https://dejure.org/2011,19765)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 SGB 5, § 12 SGB 5, § 27 SGB 5, § 31 SGB 5

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Versorgung einer Beinspastik mit einer ambulanten Botulinumtointherapie besteht auch bei einem sog. Off-Label-Use in einem Seltenheitsfall; Anspruch auf Versorgung einer Beinspastik mit einer ambulanten Botulinumtointherapie bei einem sog. Off-Label-Use in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 01.09.2009 - B 12 KR 26/09 B
    Auszug aus SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 45/10
    Hiergegen hatte die Klägerin unter Vorlage weiterer Unterlagen u.a. des Universitätsklinikums C-Stadt (C-Fluss) - UKC-Stadt - am 23. November 2009 Widerspruch eingelegt sowie am 10. Dezember 2009 unter dem Az. S 12 KR 26/09 ER beim Sozialgericht in Kassel unter Hinweis auf einen am 23. September 2009 für den 15. Dezember 2009 im UK vereinbarten ambulanten Behandlungstermin als 2. Wiederholungsbehandlung den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und eine Kostenübernahme im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache geltend gemacht, wobei die Kosten hierfür ca. 1.065,00 Euro pro Behandlungseinheit betragen hätten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, deren jeweils wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt wie der der beigezogenen Gerichtsakte des einstweiligen Anordnungsverfahrens S 12 KR 26/09 ER und der vorgelegten und beigezogenen Befundberichte, Krankenunterlagen und weiteren Auskünfte und Veröffentlichungen gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, in der die Beklagte nicht vertreten gewesen ist.

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 15.05.2002 - L 4 KR 19/01
    Auszug aus SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 45/10
    Insoweit bestätigen die vorstehenden Ausführungen bezogen auf das konkrete Krankheitsbild der Klägerin nicht nur das Vorliegen eines Seltenheitsfalles; nach Ausschöpfung der weiteren Behandlungsmöglichkeiten werden Wirksamkeit und Notwendigkeit der Behandlung mit Botulinumtoxin bzw. hier konkret in Form der Gabe von Xeomin® im Off-Label-Use sodann auch durch den MDK, dessen Ausführungen für die Beklagte nach § 275 SGB V selbst richtungsgebend sein sollten, zuletzt nicht mehr in Frage gestellt, wobei Erfolg versprechende, bereits anerkannte Alternativmethoden mit demselben Erfolg - wie ihn die hier streitige Behandlung nach den vorgelegten Krankenunterlagen zumindest im Sinne einer Milderung und dann auch Linderung der Schmerzsymptomatik zeigt - entweder selbst nicht vorliegen oder - worauf vorliegend entscheidend abzustellen ist - bereits ausgeschöpft sind (vgl. hierzu u.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Mai 2002, L 4 KR 19/01; SG Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 2003, S 23 KR 983/03 ER; SG Duisburg, Urteil vom 20. August 2004, S 7 KR 177/02) oder der Klägerin - wie die intrathekale Baclofentherapie - aus ihrem o.a. Vorbringen und den insoweit vorgelegten ärztlichen Unterlagen hier zumindest aus ärztlich-medizinisch nicht zumutbar sind, ggf. sogar ohnehin nachrangig sein könnte.
  • SG Hamburg, 25.07.2003 - S 23 KR 983/03

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - neurologische Therapie bei

    Auszug aus SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 45/10
    Insoweit bestätigen die vorstehenden Ausführungen bezogen auf das konkrete Krankheitsbild der Klägerin nicht nur das Vorliegen eines Seltenheitsfalles; nach Ausschöpfung der weiteren Behandlungsmöglichkeiten werden Wirksamkeit und Notwendigkeit der Behandlung mit Botulinumtoxin bzw. hier konkret in Form der Gabe von Xeomin® im Off-Label-Use sodann auch durch den MDK, dessen Ausführungen für die Beklagte nach § 275 SGB V selbst richtungsgebend sein sollten, zuletzt nicht mehr in Frage gestellt, wobei Erfolg versprechende, bereits anerkannte Alternativmethoden mit demselben Erfolg - wie ihn die hier streitige Behandlung nach den vorgelegten Krankenunterlagen zumindest im Sinne einer Milderung und dann auch Linderung der Schmerzsymptomatik zeigt - entweder selbst nicht vorliegen oder - worauf vorliegend entscheidend abzustellen ist - bereits ausgeschöpft sind (vgl. hierzu u.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Mai 2002, L 4 KR 19/01; SG Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 2003, S 23 KR 983/03 ER; SG Duisburg, Urteil vom 20. August 2004, S 7 KR 177/02) oder der Klägerin - wie die intrathekale Baclofentherapie - aus ihrem o.a. Vorbringen und den insoweit vorgelegten ärztlichen Unterlagen hier zumindest aus ärztlich-medizinisch nicht zumutbar sind, ggf. sogar ohnehin nachrangig sein könnte.
  • SG Duisburg, 20.08.2004 - S 7 KR 177/02

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 45/10
    Insoweit bestätigen die vorstehenden Ausführungen bezogen auf das konkrete Krankheitsbild der Klägerin nicht nur das Vorliegen eines Seltenheitsfalles; nach Ausschöpfung der weiteren Behandlungsmöglichkeiten werden Wirksamkeit und Notwendigkeit der Behandlung mit Botulinumtoxin bzw. hier konkret in Form der Gabe von Xeomin® im Off-Label-Use sodann auch durch den MDK, dessen Ausführungen für die Beklagte nach § 275 SGB V selbst richtungsgebend sein sollten, zuletzt nicht mehr in Frage gestellt, wobei Erfolg versprechende, bereits anerkannte Alternativmethoden mit demselben Erfolg - wie ihn die hier streitige Behandlung nach den vorgelegten Krankenunterlagen zumindest im Sinne einer Milderung und dann auch Linderung der Schmerzsymptomatik zeigt - entweder selbst nicht vorliegen oder - worauf vorliegend entscheidend abzustellen ist - bereits ausgeschöpft sind (vgl. hierzu u.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15. Mai 2002, L 4 KR 19/01; SG Hamburg, Beschluss vom 25. Juli 2003, S 23 KR 983/03 ER; SG Duisburg, Urteil vom 20. August 2004, S 7 KR 177/02) oder der Klägerin - wie die intrathekale Baclofentherapie - aus ihrem o.a. Vorbringen und den insoweit vorgelegten ärztlichen Unterlagen hier zumindest aus ärztlich-medizinisch nicht zumutbar sind, ggf. sogar ohnehin nachrangig sein könnte.
  • BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R

    Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels

    Auszug aus SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 45/10
    Dennoch steht dies nach den weiteren Ermittlungen des Gerichts und insbesondere auch dem schlüssigen Vorbringen der Klägerin sowie den insoweit von ihr vorgelegten weiteren o. a. Unterlagen entgegen der Beklagten der streitigen Versorgung zumindest in der vorliegenden Fallgestaltung nicht entgegen, da es sich mit den von der Klägerin vorgelegten aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen zur Überzeugung der Kammer hier bei der o. a. Erkrankungshäufigkeit zumindest bezogen auf die bei der Klägerin konkret vorliegende HSP und den zuletzt festgestellten o. a. Gendefekt um einen sogenannten, bisher wenig erforschten Seltenheitsfall handelt, in dem sich eine Krankheit und ihre Behandlung zumindest derzeit (noch) einer systematischen Erforschung entziehen und bei dem eine erweiterte Leistungspflicht der Krankenkassen besteht (vgl. dazu BSG in SozR 4-2500 § 27 Nr. 1 - Visudyne), wobei dann darüber hinaus nicht nur die von der Klägerin speziell für seinen Einzelfall geltend gemachte und nachgewiesene Behandlungserfolg erheblich ist, sondern die streitige Therapie nach den vorgelegten Unterlagen mit dem MDK zumindest derzeit selbst auch als wissenschaftlich anerkannt wirksam angesehen werden muss, selbst wenn es an einer Phase-III-Studie fehlt.
  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

    Auszug aus SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 45/10
    Insoweit sind auch nach wie vor keine Forschungsergebnisse ersichtlich, die derzeit eine Zulassung des Präparats Xeomin® zur Behandlung der neurodegenerativen Erkrankung der Klägerin, die bei ihr im Bereich der Beine konkret vorliegende Erkrankung betreffend, erwarten ließen, wobei auch - woran festgehalten wird - außerhalb eines Zulassungsverfahrens für einen Anspruch im Off-Label-Use erforderlich ist, dass Erkenntnisse vorliegen, die denjenigen einer Phase-III-Studie gleichstehen (vgl. in Bezug auf dieses alternative Erfordernis u.a. BSG, Urteil vom 26. September 2006, B 1 KR 1/06 R in SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 - Ilomedin; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 12/06 R und BSG, Urteil vom 27. März 2007, B 1 KR 17/06 R).
  • BSG, 22.07.2004 - B 3 KR 21/03 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Vergütung - Arzneimittelversuch -

    Auszug aus SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 45/10
    Insoweit kann die konkrete Behandlung der Klägerin auch nicht lediglich als Behandlung im Sinne bzw. im Rahmen einer klinischen Studie gewertet werden, auch wenn die Ergebnisse der Behandlung der Klägerin selbst wiederum in eine Forschungsarbeit einfließen sollten (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 22. Juli 2004, B 3 KR 21/03 R).
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 12/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Leistungserweiterung für tödlich

    Auszug aus SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 45/10
    Insoweit sind auch nach wie vor keine Forschungsergebnisse ersichtlich, die derzeit eine Zulassung des Präparats Xeomin® zur Behandlung der neurodegenerativen Erkrankung der Klägerin, die bei ihr im Bereich der Beine konkret vorliegende Erkrankung betreffend, erwarten ließen, wobei auch - woran festgehalten wird - außerhalb eines Zulassungsverfahrens für einen Anspruch im Off-Label-Use erforderlich ist, dass Erkenntnisse vorliegen, die denjenigen einer Phase-III-Studie gleichstehen (vgl. in Bezug auf dieses alternative Erfordernis u.a. BSG, Urteil vom 26. September 2006, B 1 KR 1/06 R in SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 - Ilomedin; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 12/06 R und BSG, Urteil vom 27. März 2007, B 1 KR 17/06 R).
  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 17/06 R

    Krankenversicherung - Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Off-Label-Use -

    Auszug aus SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 45/10
    Insoweit sind auch nach wie vor keine Forschungsergebnisse ersichtlich, die derzeit eine Zulassung des Präparats Xeomin® zur Behandlung der neurodegenerativen Erkrankung der Klägerin, die bei ihr im Bereich der Beine konkret vorliegende Erkrankung betreffend, erwarten ließen, wobei auch - woran festgehalten wird - außerhalb eines Zulassungsverfahrens für einen Anspruch im Off-Label-Use erforderlich ist, dass Erkenntnisse vorliegen, die denjenigen einer Phase-III-Studie gleichstehen (vgl. in Bezug auf dieses alternative Erfordernis u.a. BSG, Urteil vom 26. September 2006, B 1 KR 1/06 R in SozR 4-2500 § 31 Nr. 5 - Ilomedin; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 12/06 R und BSG, Urteil vom 27. März 2007, B 1 KR 17/06 R).
  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R

    Krankenversicherung - Verordnung eines Arzneimittels während und außerhalb eines

    Auszug aus SG Kassel, 01.06.2011 - S 12 KR 45/10
    Hiervon kann mit der Beklagten und auch den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen auch nach den vom Gericht beigezogenen Auskünften weiterhin nicht ausgegangen werden, woran zuletzt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 17. Juni 2010, L 10 KR 13/06, Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 1 KR 19/10 R) einen Off-Label-Use mit Botulinumtoxin-A bei Vorliegen eines Adduktorenspasmus des Oberschenkels letztlich auch hat scheitern lassen.
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 15/07 R

    Beantragung des Vertragsarztes bei Krankenkasse auf Nichtstellung eines

  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.06.2010 - L 10 KR 13/06

    Krankenversicherung - Nichtanwendung der ambulanten BTA-Therapie zur Behandlung

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 47/98
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