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   StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77   

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StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77 (https://dejure.org/1977,1105)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 20.09.1977 - StGH 1/77 (https://dejure.org/1977,1105)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 20. September 1977 - StGH 1/77 (https://dejure.org/1977,1105)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1978, 139
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77
    Von der Wahlrechtskommission beim Bundesminister des Innern und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 34, 81 ff.) seien gegen das Hare'sche Verfahren nur deshalb keine Bedenken erhoben worden, weil der nach diesem Verfahren mögliche Umkehreffekt nicht bekannt gewesen sei.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Staatsgerichtshof anschließt, ist davon auszugehen, daß es sich bei dem hier angesprochenen Grundsatz der Wahlgleichheit - ebenso wie in Art. 38 Abs. 1 GG - um einen Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes handelt, und daß deshalb ein Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG enthält (BVerfGE 1, 208, 242; 4, 31, 39; 6, 84, 91 ; 11, 266, 271 und 351, 360; 12, 10, 25; 13, 1, 12; 24, 300, 340; 28, 220, 225; 34, 81, 98; 41, 399, 413).

    Der Grundsatz der gleichen Wahl unterscheidet sich jedoch vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen stärker formalisierten Charakter, durch den gewährleistet werden soll, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (BVerfGE 13, 243, 246; 28, 220, 225; 34, 81, 98).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der Wahlgleichheit durch den Gesetzgeber bedarf deshalb besonderer und zwingender Rechtfertigungsgründe, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerfGE 1, 208, 249; 28, 220, 225; 34, 81, 99).

    Dem Grundsatz der Wahlgleichheit ist bei der Verhältniswahl nur genügt, wenn den abgegebenen Stimmen sowohl Zählwertgleichheit als auch Erfolgswertgleichheit zukommt (BVerfGE 1, 208, 244 ff.; 6, 104, 111; 7, 63 ; 11, 351, 360, 362; 13, 243, 246; 16, 130 ; 24, 300, 340; 34, 81, 99 f.).

    wenn jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte die gleiche Stimmenzahl besitzt und wenn er seine Stimme wie jeder andere Wahlberechtigte abgeben darf (BVerfGE 34, 81, 99).

    Die Erfolgswertgleichheit setzt voraus, daß jede gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie jede andere Stimme (BVerfGE 1, 208, 246; 7, 63 ; 16, 130 ; 34, 81, 99).

    Im Gegensatz zum Mehrheitswahlrecht, für das es einen gleichen Erfolgswert vom Grundsatz her nicht geben kann (BVerfGE 1, 208, 244), unterliegt der Gesetzgeber, wenn er sich für das Verhältniswahlrecht entschieden hat, damit dem prinzipiellen Gebot, jeder Wählerstimme den gleichen Erfolgswert zu sichern, weil dieses Gebot die spezifische Ausprägung der Wahlrechtsgleichheit für das Verhältniswahlsystem darstellt (BVerfGE 1, 208, 246 f.; 6, 84, 90 ; 11, 351, 362; 34, 81, 100).

    Das gilt auch für den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1972 (BVerfGE 34, 81, 100), der sich nicht mit der grundsätzlichen Zulässigkeit des Systems Hare auseinandersetzt, sondern lediglich eine Abänderung dieses Systems wegen Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt hat, die sich als zusätzliche Sperrklausel auswirkte und über den gesetzlichen Mindestsatz von fünf v. H. hinaus.

    Dieses Ergebnis ist nicht unbedenklich, wenn man berücksichtigt, daß das Bundesverfassungsgericht eine indirekte Sperrklausel, die sich bei einer bestimmten Modifikation des Hare'schen Verfahrens ergab und bis zu 7, 69 v. H. reichte, aus diesem Grunde für verfassungswidrig erklärt hat (BVerfGE 34, 81).

    Solche systemimmanenten Abweichungen vom Prinzip der Erfolgswertgleichheit sind, wie die angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, verfassungsrechtlich nie beanstandet worden, obwohl sich die Frage ihrer Zulässigkeit für das d'Hondt'sche System in zahlreichen Verfahren und in dem Beschluß vom 11. Oktober 1972 (BVerfGE 34, 81) auch für das System Hare gestellt hat.

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Staatsgerichtshof anschließt, ist davon auszugehen, daß es sich bei dem hier angesprochenen Grundsatz der Wahlgleichheit - ebenso wie in Art. 38 Abs. 1 GG - um einen Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes handelt, und daß deshalb ein Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG enthält (BVerfGE 1, 208, 242; 4, 31, 39; 6, 84, 91 ; 11, 266, 271 und 351, 360; 12, 10, 25; 13, 1, 12; 24, 300, 340; 28, 220, 225; 34, 81, 98; 41, 399, 413).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der Wahlgleichheit durch den Gesetzgeber bedarf deshalb besonderer und zwingender Rechtfertigungsgründe, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerfGE 1, 208, 249; 28, 220, 225; 34, 81, 99).

    Dem Grundsatz der Wahlgleichheit ist bei der Verhältniswahl nur genügt, wenn den abgegebenen Stimmen sowohl Zählwertgleichheit als auch Erfolgswertgleichheit zukommt (BVerfGE 1, 208, 244 ff.; 6, 104, 111; 7, 63 ; 11, 351, 360, 362; 13, 243, 246; 16, 130 ; 24, 300, 340; 34, 81, 99 f.).

    Die Erfolgswertgleichheit setzt voraus, daß jede gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie jede andere Stimme (BVerfGE 1, 208, 246; 7, 63 ; 16, 130 ; 34, 81, 99).

    Bei der Verhältniswahl muß der Gesetzgeber die Gleichheit des Erfolgswerts soweit sicherstellen, wie dieses Wahlsystem es zuläßt (BVerfGE 1, 208, 245).

    Danach darf dem einzelnen Wähler nicht aus Gründen, die in seiner Person liegen, ein verschieden starker Einfluß auf das Wahlergebnis eingeräumt werden (BVerfGE 1, 208, 243).

    Im Gegensatz zum Mehrheitswahlrecht, für das es einen gleichen Erfolgswert vom Grundsatz her nicht geben kann (BVerfGE 1, 208, 244), unterliegt der Gesetzgeber, wenn er sich für das Verhältniswahlrecht entschieden hat, damit dem prinzipiellen Gebot, jeder Wählerstimme den gleichen Erfolgswert zu sichern, weil dieses Gebot die spezifische Ausprägung der Wahlrechtsgleichheit für das Verhältniswahlsystem darstellt (BVerfGE 1, 208, 246 f.; 6, 84, 90 ; 11, 351, 362; 34, 81, 100).

    Der Umstand, daß der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Ermessens auch für das Mehrheitswahlrecht hätte entscheiden dürfen, gestattet ihm nicht, innerhalb des Verhältniswahlsystems die Erfolgswertgleichheit beliebig zu durchbrechen (BVerfGE 1, 208, 246).

    Vielmehr muß er in diesem Fall das Wahlsystem so ausgestalten, daß er den Anteil der Sitze in der Vertretungskörperschaft in möglichst genaue Obereinstimmung mit dem Stimmenanteil bringt, der auf die verschiedenen Wahlvorschläge entfällt (BVerfGE 1, 208, 248).

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77
    Dem Grundsatz der Wahlgleichheit ist bei der Verhältniswahl nur genügt, wenn den abgegebenen Stimmen sowohl Zählwertgleichheit als auch Erfolgswertgleichheit zukommt (BVerfGE 1, 208, 244 ff.; 6, 104, 111; 7, 63 ; 11, 351, 360, 362; 13, 243, 246; 16, 130 ; 24, 300, 340; 34, 81, 99 f.).

    Im Gegensatz zum Mehrheitswahlrecht, für das es einen gleichen Erfolgswert vom Grundsatz her nicht geben kann (BVerfGE 1, 208, 244), unterliegt der Gesetzgeber, wenn er sich für das Verhältniswahlrecht entschieden hat, damit dem prinzipiellen Gebot, jeder Wählerstimme den gleichen Erfolgswert zu sichern, weil dieses Gebot die spezifische Ausprägung der Wahlrechtsgleichheit für das Verhältniswahlsystem darstellt (BVerfGE 1, 208, 246 f.; 6, 84, 90 ; 11, 351, 362; 34, 81, 100).

    Selbst die Übernahme von Elementen eines fremden Wahlsystems hat das Bundesverfassungsgericht nur dann beanstandet, wenn diese Elemente der Grundstruktur des Systems, für das sich der Gesetzgeber prinzipiell entschieden hat, fremd sind (BVerfGE 11, 351, 362).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77
    Dem Grundsatz der Wahlgleichheit ist bei der Verhältniswahl nur genügt, wenn den abgegebenen Stimmen sowohl Zählwertgleichheit als auch Erfolgswertgleichheit zukommt (BVerfGE 1, 208, 244 ff.; 6, 104, 111; 7, 63 ; 11, 351, 360, 362; 13, 243, 246; 16, 130 ; 24, 300, 340; 34, 81, 99 f.).

    Die Erfolgswertgleichheit setzt voraus, daß jede gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie jede andere Stimme (BVerfGE 1, 208, 246; 7, 63 ; 16, 130 ; 34, 81, 99).

    Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum übernommen (BVerfGE 16, 130 ).

  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Staatsgerichtshof anschließt, ist davon auszugehen, daß es sich bei dem hier angesprochenen Grundsatz der Wahlgleichheit - ebenso wie in Art. 38 Abs. 1 GG - um einen Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes handelt, und daß deshalb ein Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG enthält (BVerfGE 1, 208, 242; 4, 31, 39; 6, 84, 91 ; 11, 266, 271 und 351, 360; 12, 10, 25; 13, 1, 12; 24, 300, 340; 28, 220, 225; 34, 81, 98; 41, 399, 413).

    Der Grundsatz der gleichen Wahl unterscheidet sich jedoch vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen stärker formalisierten Charakter, durch den gewährleistet werden soll, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (BVerfGE 13, 243, 246; 28, 220, 225; 34, 81, 98).

    Eine Einschränkung des Grundsatzes der Wahlgleichheit durch den Gesetzgeber bedarf deshalb besonderer und zwingender Rechtfertigungsgründe, an die ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerfGE 1, 208, 249; 28, 220, 225; 34, 81, 99).

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77
    Der Grundsatz der gleichen Wahl unterscheidet sich jedoch vom allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen stärker formalisierten Charakter, durch den gewährleistet werden soll, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (BVerfGE 13, 243, 246; 28, 220, 225; 34, 81, 98).

    Dem Grundsatz der Wahlgleichheit ist bei der Verhältniswahl nur genügt, wenn den abgegebenen Stimmen sowohl Zählwertgleichheit als auch Erfolgswertgleichheit zukommt (BVerfGE 1, 208, 244 ff.; 6, 104, 111; 7, 63 ; 11, 351, 360, 362; 13, 243, 246; 16, 130 ; 24, 300, 340; 34, 81, 99 f.).

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77
    Dem Grundsatz der Wahlgleichheit ist bei der Verhältniswahl nur genügt, wenn den abgegebenen Stimmen sowohl Zählwertgleichheit als auch Erfolgswertgleichheit zukommt (BVerfGE 1, 208, 244 ff.; 6, 104, 111; 7, 63 ; 11, 351, 360, 362; 13, 243, 246; 16, 130 ; 24, 300, 340; 34, 81, 99 f.).

    Die Erfolgswertgleichheit setzt voraus, daß jede gültig abgegebene Stimme ebenso mitbewertet wird wie jede andere Stimme (BVerfGE 1, 208, 246; 7, 63 ; 16, 130 ; 34, 81, 99).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Staatsgerichtshof anschließt, ist davon auszugehen, daß es sich bei dem hier angesprochenen Grundsatz der Wahlgleichheit - ebenso wie in Art. 38 Abs. 1 GG - um einen Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes handelt, und daß deshalb ein Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG enthält (BVerfGE 1, 208, 242; 4, 31, 39; 6, 84, 91 ; 11, 266, 271 und 351, 360; 12, 10, 25; 13, 1, 12; 24, 300, 340; 28, 220, 225; 34, 81, 98; 41, 399, 413).

    Im Gegensatz zum Mehrheitswahlrecht, für das es einen gleichen Erfolgswert vom Grundsatz her nicht geben kann (BVerfGE 1, 208, 244), unterliegt der Gesetzgeber, wenn er sich für das Verhältniswahlrecht entschieden hat, damit dem prinzipiellen Gebot, jeder Wählerstimme den gleichen Erfolgswert zu sichern, weil dieses Gebot die spezifische Ausprägung der Wahlrechtsgleichheit für das Verhältniswahlsystem darstellt (BVerfGE 1, 208, 246 f.; 6, 84, 90 ; 11, 351, 362; 34, 81, 100).

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Staatsgerichtshof anschließt, ist davon auszugehen, daß es sich bei dem hier angesprochenen Grundsatz der Wahlgleichheit - ebenso wie in Art. 38 Abs. 1 GG - um einen Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes handelt, und daß deshalb ein Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG enthält (BVerfGE 1, 208, 242; 4, 31, 39; 6, 84, 91 ; 11, 266, 271 und 351, 360; 12, 10, 25; 13, 1, 12; 24, 300, 340; 28, 220, 225; 34, 81, 98; 41, 399, 413).

    Dem Grundsatz der Wahlgleichheit ist bei der Verhältniswahl nur genügt, wenn den abgegebenen Stimmen sowohl Zählwertgleichheit als auch Erfolgswertgleichheit zukommt (BVerfGE 1, 208, 244 ff.; 6, 104, 111; 7, 63 ; 11, 351, 360, 362; 13, 243, 246; 16, 130 ; 24, 300, 340; 34, 81, 99 f.).

  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77
    Im übrigen ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 1974 (BVerfGE 36, 342) klargestellt worden, daß inhaltsgleiche landesverfassungsrechtliche Vorschriften - auch soweit es sich dabei nicht um Bestimmungen im Sinne des Artikel 142 GG handelt - nicht durch Art. 31 GG gebrochen werden.
  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

  • StGH Niedersachsen, 15.02.1973 - StGH 2/72

    Prüfungsvoraussetzungen der Verfassungsmäßigkeit eines Neugliederungsgesetzes

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Dem Gesetzgeber wäre insoweit ein Gestaltungsspielraum eröffnet, den er nicht überschreitet, wenn er die Prinzipien mit sachgerechten Erwägungen gewichtet (vgl. dazu BVerfGE 59, 119 [125]; sowie Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Oktober 1994 - 2 BvR 347/93 -, Umdruck S. 10 f. und vom 30. April 1996 - 2 BvL 20/94 -, Umdruck S. 8; ferner Nds. StGH, DVBl. 1978, S. 139 [144 f.]).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - VerfGH 12/08

    "Sperrklausel" im Kommunalwahlgesetz NRW verfassungswidrig

    In einem solchen Fall zweier unvermeidbarer Ungleichgewichtigkeiten bei der Sitzverteilung ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welche der beiden er sich entscheidet (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 8.9.1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213 ; BVerwG, Urteil vom 29.11.1991 - BVerwG 7 C 13.91 -, NVwZ 1992, 488; Nds. StGH, Urteil vom 20.9.1977 - StGH 1/77 -, DVBl. 1978, 139 ).
  • VerfGH Bayern, 26.10.2009 - 16-VII-08

    1. Zur Sitzverteilung bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen nach dem

    cc) Auch im Übrigen sei die Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit des d"Hondt"schen Höchstzahlverfahrens ausgegangen (vgl. BVerwG vom 13.7.1981 = NVwZ 1982, 34; Niedersächsischer Staatsgerichtshof vom 20.9.1977 = DVBl 1978, 139).

    Die vom Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 15. Februar 1961 (VerfGH 14, 17/22 ff.) und vom Niedersächsischen Staatsgerichtshof in der Entscheidung vom 20. Septem-ber 1977 (DVBl 1978, 139) angeführten Berechnungsbeispiele zeigten zudem, dass andere proportionale Verteilungssysteme ebenfalls Nachteile, besonders bezüglich einer nicht verhältnismäßigen Repräsentation kleiner Stimmenkontingente bei der Zuteilung von Sitzen, aufweisen könnten.

  • BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91

    Reststimmenverteilung bei Listenverbindung

    Grundsätzlich zulässig sind auch Modifizierungen dieser Berechnungssysteme, solange sie keinen die Wahlrechtsgleichheit verletzenden Systembruch enthalten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1989, a.a.O.; Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 20. September 1977 - StGH 1/77 - Nds. StGHE 1, 335 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.11.2008 - VerfGH 12/08

    Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit als politische Partei durch

    In einem solchen Fall zweier unvermeidbarer Ungleichgewichtigkeiten bei der Sitzverteilung ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welche der beiden er sich entscheidet (vgl. BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 8. September 1994 - 2 BvR 1484/94 -, NVwZ-RR 1995, 213 ; BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 7 C 13.91 -, NVwZ 1992, 488; Nds. StGH, Urteil vom 20. September 1977 - StGH 1/77 -, DVBl. 1978, 139 ).
  • VerfGH Bayern, 22.07.1993 - 9-VII-92

    Sitzverteilung nach d'Hondt in Bayern weiter verfassungsgemäß

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  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2016 - 4 L 105/15

    Zur Vorabzuteilung eines Sitzes nach einer Kommunalwahl, wenn ein Wahlvorschlag,

    Weiterhin entspricht allein die Auslegung des Verwaltungsgerichts auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Gesetzentwurf vom 19. März 1993, LT-DrS 1/2442, S. 15; vgl. dazu Niedersächsischer StGH, Urt. v. 20. September 1977 - StGH 1/77 -, DVBl. 1978, 139 ff. zu § 36 Abs. 3 KWG Nds 1977; vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 28. April 2010 - 8 C 18.08 - Beschl. v. 26. März 1996 - 8 B 42/96 - Urt. v. 29. November 1991 - 7 C 13.91 -, jeweils zit. nach JURIS), mit der lediglich die mögliche Disproportionalität ausgeglichen werden soll, dass ein Wahlvorschlag trotz absoluter Mehrheit der Stimmen nicht die absolute Mehrheit der Sitze erhält.
  • VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07

    Ausschluss; Ausschuss; Besetzung; Funktionsfähigkeit; Mehrheitsprinzip; Plenum;

    Dies ist verfassungsgemäß (vgl. Nds. StGH, Urteil vom 20. September 1977, StGH 1/77, Nds. StGHE 1, 335 (364 ff.); BVerwG, Urteil vom 29. November 1991, 7 C 13/91, NVwZ 1992, 488).
  • VerfGH Berlin, 21.02.2000 - VerfGH 121/99

    Sitzverteilung der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung Tiergarten 1999 nach

    Denn die Anwendung dieses Wahlverfahrens hätte, wie bereits dargelegt, das Risiko anderer Disproportionen mit sich gebracht (siehe hierzu auch Nds. StGH, DVBl. 1978, S. 139 ff).
  • BVerwG, 13.07.1981 - 7 B 23.91

    Anforderungen an das Mandatsverteilungssystem bei einer Verhältniswahl -

    Wie der Niedersächsische Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 20. September 1977 (DVBl. 1978 S. 139) mit zahlreichen Beispielen dargetan hat, gibt es kein System der Verhältniswahl, das die absolute Gleichheit des Erfolgswerts der Stimmen garantiert (a.a.O. S. 142).
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