Rechtsprechung
VG Ansbach, 09.08.2019 - AN 1 E 19.00286 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- BAYERN | RECHT
VwGO § 123; Art. 33 Abs. 2 GG,; LlbG Art. 54 ff.; BayRiStAG Art. 5; GemBek
Anlassbeurteilung, Beigeladene, Dienstliche Beurteilung, Beurteilungszeitraum, Bewerbungsverfahrensanspruch, Getroffene Auswahlentscheidung, Fehlerhafte Auswahlentscheidung - rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 09.08.2019 - AN 1 E 19.00286
- VG Ansbach, 09.08.2019 - AN 1 E 19.286
- VGH Bayern, 07.11.2019 - 3 CE 19.1730
Wird zitiert von ...
- VG Ansbach, 16.10.2019 - AN 1 E 19.00287
Erledigung des Verfahrens des Eilrechtschutzes durch Ernennung der ausgewählten …
Nach Anhörung der Beteiligten, bei der der Bevollmächtigte des Antragstellers ausdrücklich einer Verfahrenstrennung widersprochen hat, wurden aufgrund gerichtlicher Verfügung vom 14. Februar 2019 die Verfahren für die Dienstorte ... (AN 1 E 18.02501), ... (AN 1 E 19.00286) und ... (AN 1 E 19.00287) getrennt fortgeführt.Zur Begründung verwies der Bevollmächtigte des Antragstellers u.a. auf die Begründung der in den Verfahren AN 1 E 18.02501 und AN 1 E 19.00286 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 bezüglich der in den Verfahren AN 1 E 18.02501 (Dienstort ...*), AN 1 E 19.00286 (Dienstort ...*) und AN 1 E 19.00287 (Dienstort ...*) angegriffenen zwölf Stellen mitgeteilt, dass eine Beiladung auf drei "... Mitkonkurrenten" und alle "... Mitkonkurrenten" beschränkt werde.
Soweit der Antragsteller in den bereits beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren AN 1 E 18.02501 (Dienstort ...*) und AN 1 E 19.00286 (Dienstort ...) eine Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren AN 1 E 19.00287 erreichen will, bedarf es gerade einer erstinstanzlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Ansbach, um überhaupt die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für das gegenständliche Verfahren zu begründen und diesem eine Entscheidung über eine eventuelle Verbindung der Beschwerdeverfahren zu ermöglichen.