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   VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 17 K 16.31691   

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VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 17 K 16.31691 (https://dejure.org/2020,18536)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11.03.2020 - AN 17 K 16.31691 (https://dejure.org/2020,18536)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11. März 2020 - AN 17 K 16.31691 (https://dejure.org/2020,18536)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 4 Abs. 1 S. 1 u 2 Nr. 3; AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
    Kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes

  • rewis.io

    Keine Abschiebungsverbote für Palästina

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 17 K 16.31691
    Weiter kann die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen nur ausnahmsweise in Betracht kommen, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Maß erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. zu den Voraussetzungen einer individuellen Bedrohungssituation EuGH, U.v. 17.2.2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) - juris, Rn. 35 und 39 und U.v. 30.1.2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) - juris, Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 und U.v. vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 18 ff.).

    Zur Feststellung, ob eine solche Bedrohung gegeben ist, ist eine jedenfalls annähernde quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris) sowie der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris) erforderlich.

    In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung allerdings davon aus, dass - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko von 1:800 verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass sich eine im Übrigen unterbliebene wertende Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht mehr auszuwirken vermag (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.).

    Zum einen sah das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von 1:800 als weit weg von der Schwelle der Erheblichkeit an (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - NVwZ 2012, 454 Rn. 22 f.), weshalb ein Überschreiten dieses Wertes nicht sogleich zur Erheblichkeit führt.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 17 K 16.31691
    Denn Art. 3 EMRK kann, so der EGMR, nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen eine Unterkunft oder finanzielle Unterstützung zu gewähren, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 249; s.a. BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 10).

    Gleichwohl ist eine Verantwortlichkeit nach Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen, wenn eine vollständig von staatlicher Unterstützung abhängige Person, die behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 253).

    Dessen Beurteilung ist relativ und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, etwa der Dauer der erniedrigenden Behandlung, ihren physischen und psychischen Wirkungen, sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Klägers (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 219; s.a. EGMR, U.v. 13.12.2015 - Paposhvili/Belgien, 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 Rn. 174).

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 17 K 16.31691
    Diese Voraussetzungen liegen nach den Ausführungen unter 2. nicht vor (vgl. hierzu auch: BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 38).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 60 ff.; BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 23.10 - juris Rn. 21 ff.).

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 17 K 16.31691
    Auch unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden § 11 Abs. 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung eintritt, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 71), bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ziffer 6 des Bescheides.

    Die nunmehr geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer ist in unionsrechtskonformer Auslegung regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu sehen (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 17 K 16.31691
    Diesen Maßstab zugrunde gelegt liegt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG alleine durch seine Anwesenheit in ... bzw. im Gouvernement Gaza als maßgebliche Herkunftsregion (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 31.3.2013 - 10 C 15.12 - juris; U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - juris; VGH BW U.v. 17.1.2017 - A 11 S 241/1 - juris, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100; U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 202) bzw. im Gazastreifen vor.

    Insbesondere sind hinsichtlich allgemeiner Gefahren im Zielstaat die Anforderungen in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (eine mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Extremgefahr) höher als jene in § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42.18 - juris Rn. 13), so dass im Lichte des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots aus Art. 60 Abs. 5 AufenthG erst recht die Voraussetzungen aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nicht gegeben sind (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 17 K 16.31691
    Diesen Maßstab zugrunde gelegt liegt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG alleine durch seine Anwesenheit in ... bzw. im Gouvernement Gaza als maßgebliche Herkunftsregion (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 31.3.2013 - 10 C 15.12 - juris; U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - juris; VGH BW U.v. 17.1.2017 - A 11 S 241/1 - juris, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100; U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 202) bzw. im Gazastreifen vor.

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK ist auf den gesamten Abschiebestaat abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris).

  • VG Berlin, 27.02.2019 - 34 K 93.17

    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise Gewährung

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 17 K 16.31691
    Es werde insbesondere auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Februar 2019 (Az.: 34 K 93.17 A) verwiesen.

    Die von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung des VG Berlin (U.v. 27.2.2019 - 34 K 93.17 Ajuris) ist nach alledem abzulehnen.

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 17 K 16.31691
    Weiter kann die Gewährung subsidiären Schutzes unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen nur ausnahmsweise in Betracht kommen, nämlich bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Maß erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. zu den Voraussetzungen einer individuellen Bedrohungssituation EuGH, U.v. 17.2.2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) - juris, Rn. 35 und 39 und U.v. 30.1.2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) - juris, Rn. 30; BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 32 und U.v. vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris, Rn. 18 ff.).

    Zur Feststellung, ob eine solche Bedrohung gegeben ist, ist eine jedenfalls annähernde quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris) sowie der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 - juris) erforderlich.

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 17 K 16.31691
    Diesen Maßstab zugrunde gelegt liegt keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG alleine durch seine Anwesenheit in ... bzw. im Gouvernement Gaza als maßgebliche Herkunftsregion (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 31.3.2013 - 10 C 15.12 - juris; U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - juris; VGH BW U.v. 17.1.2017 - A 11 S 241/1 - juris, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100; U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 202) bzw. im Gazastreifen vor.

    Der Konflikt zwischen Israel und der Hamas weist kein so hohes Niveau an willkürlicher Gewalt auf, dass der Kläger bereits alleine durch seine Anwesenheit in ... bzw. im Gouvernement Gaza oder im Gazastreifen ernsthaft und individuell bedroht wäre und sich die allgemeine Gefahr in seiner Person zum beachtlichen Risiko verdichten würde (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9/08 - juris Rn. 13).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2017 - 13 A 2235/17

    Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation als Voraussetzung für einen

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2020 - AN 17 K 16.31691
    Für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist tatbestandliche Voraussetzung neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bzw. internationalen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation (vgl. OVG Münster, B.v. 10.10.2017 - 13 A 2235/17.A - juris).

    Letztlich kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen bewaffneten internationalen (oder innerstaatlichen) Konflikt im Sinne der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und Art. 15 Buchst. c der Qualifikations-RL 2011/95/EU zwischen Israel und Palästina beziehungsweise der den Gazastreifen beherrschenden Hamas handelt, denn für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 1 AsylG ist tatbestandliche Voraussetzung neben dem Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts das Bestehen einer individuellen Bedrohungssituation (vgl. OVG Münster, B.v. 10.10.2017 - 13 A 2235/17.A - juris).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 23.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 434.93

    Prozeßkostenhilfe im Revisionsverfahren

  • BVerwG, 19.03.1991 - 9 B 56.91

    Sachverhaltsaufklärungspflicht - Verletzung der Mitwirkungspflicht -

  • VG Augsburg, 02.10.2017 - Au 5 K 17.31438

    Rückkehr nach Afghanistan für volljährige erwerbsfähige Männer zumutbar

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

  • BVerwG, 04.12.2001 - 1 C 11.01

    Auslegung des Klageantrags, Feststellung von Abschiebungshindernissen,

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2017 - 8 LC 99/17

    Teilautonomer Hoheitsträger als Zielstaat der Abschiebung; Zielstaatsbestimmung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2008 - 2 L 12/08

    Rechtswidrigkeit der Abschiebung in einen anderen Staat als in den in der

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2018 - A 11 S 241/17

    Gruppenverfolgung der Volkszugehörigen der Hasara in Afghanistan; Sicherheitslage

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • VGH Bayern, 17.01.2017 - 13a ZB 16.30182

    Notwendige Gefahrendichte zur Gewährung subsidiären Schutzes

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