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   VG Ansbach, 13.03.2023 - AN 14 S 23.50083   

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VG Ansbach, 13.03.2023 - AN 14 S 23.50083 (https://dejure.org/2023,6359)
VG Ansbach, Entscheidung vom 13.03.2023 - AN 14 S 23.50083 (https://dejure.org/2023,6359)
VG Ansbach, Entscheidung vom 13. März 2023 - AN 14 S 23.50083 (https://dejure.org/2023,6359)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Dublin III-VO Art. 12; Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2; Art. 3 EMRK, 4 GRCh
    Zur Lage Asylsuchender und international Schutzberechtigter in Estland

  • rewis.io

    Dublin-Abschiebung nach Estland, Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Estland, Keine Benachteiligung russischer und belarussischer Asylsuchender in Estland

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2023 - AN 14 S 23.50083
    Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist jedoch, wenn der Betroffene Angaben zum Nachweis eines Risikos im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 90).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil "Jawo" (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 - juris) entschieden, dass es für die Anwendung des Art. 4 GRCh gleichgültig ist, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 - juris Rn. 88).

    Daher hat das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu prüfen, ob entweder systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen, die zu einer derartigen Gefahr nach einer Zuerkennung internationalen Schutzes führen (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 - juris Rn. 90).

    Auch insoweit gilt grundsätzlich wiederum der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 - juris Rn. 82).

    Damit derartige Schwachstellen unter Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK fallen, muss eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht sein, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 - juris Rn. 91).

    Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von der öffentlichen Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, U.v. 19.3.2019, C-163/17 - juris Rn. 92).

  • VGH Bayern, 12.03.2014 - 10 CE 14.427

    Im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG hat das Bundesamt sowohl

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2023 - AN 14 S 23.50083
    Das gilt sowohl für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, als auch für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls zu prüfen hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris sowie B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810

    Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot, Asylantrag,

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2023 - AN 14 S 23.50083
    Das gilt sowohl für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, als auch für inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls zu prüfen hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris sowie B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 4).
  • VG Magdeburg, 05.04.2019 - 8 A 37/19

    Rückführung verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter nach

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2023 - AN 14 S 23.50083
    a) Die Einzelrichterin geht in Übereinstimmung mit den vorliegenden Erkenntnismitteln und der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass Estland sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch auf die Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt (vgl. auch VG Magdeburg, U.v. 5.4.2019 - 8 A 37/19 - juris Rn. 31 ff; VG Bayreuth, B.v. 24.9.2017 - B 6 S 17.50914 - juris Rn. 26; VG Potsdam, B.v. 26.5.2016 - VG 6 L 353/16.A - juris Rn. 8).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2023 - AN 14 S 23.50083
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris Rn. 79 ff.) ist davon auszugehen, dass Estland als Mitgliedstaat der Europäischen Union über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2023 - AN 14 S 23.50083
    Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris Rn. 79 ff.) ist davon auszugehen, dass Estland als Mitgliedstaat der Europäischen Union über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss.
  • VG Bayreuth, 24.08.2017 - B 6 S 17.50914

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid (Estland)

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2023 - AN 14 S 23.50083
    a) Die Einzelrichterin geht in Übereinstimmung mit den vorliegenden Erkenntnismitteln und der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass Estland sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch auf die Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt (vgl. auch VG Magdeburg, U.v. 5.4.2019 - 8 A 37/19 - juris Rn. 31 ff; VG Bayreuth, B.v. 24.9.2017 - B 6 S 17.50914 - juris Rn. 26; VG Potsdam, B.v. 26.5.2016 - VG 6 L 353/16.A - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 23.01.2015 - 7 VR 6.14

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Vollüberprüfungsanspruch;

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2023 - AN 14 S 23.50083
    Grundlage ist dabei die anhand einer summarischen Prüfung erfolgende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (BVerwG, B.v. 7.7.2020 - 7 VR 2/10 u.a. - juris Rn. 20; B.v. 23.1.2015 - 7 VR 6/14 - juris Rn. 8).
  • VG Potsdam, 26.05.2016 - 6 L 353/16

    Dublin-Verfahren Sudan/Estland

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2023 - AN 14 S 23.50083
    a) Die Einzelrichterin geht in Übereinstimmung mit den vorliegenden Erkenntnismitteln und der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass Estland sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch auf die Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt (vgl. auch VG Magdeburg, U.v. 5.4.2019 - 8 A 37/19 - juris Rn. 31 ff; VG Bayreuth, B.v. 24.9.2017 - B 6 S 17.50914 - juris Rn. 26; VG Potsdam, B.v. 26.5.2016 - VG 6 L 353/16.A - juris Rn. 8).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 7 A 11038/18

    Unzulässigkeitsentscheidung; Rückführung eines anerkannt Schutzberechtigten nach

    Auszug aus VG Ansbach, 13.03.2023 - AN 14 S 23.50083
    Im Rahmen der diesbezüglich zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr ("real risk") des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich; die Gefahr einer Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss auf Grund aller Umstände des Einzelfalles hinreichend sicher bestehen und nicht nur hypothetisch sein (OVG RhPf, U.v. 15.12.2020 - 7 A 11038/18.OVG - BeckRS 2020, 37249, Rn. 34).
  • VG Hannover, 18.04.2023 - 15 B 1659/23

    Russische Föderation: Dublin Estland: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet;

    Das VG Ansbach hat mit Beschluss vom 10.03.2023 (AN 14 S 23.50083, Rn 32 ff. juris) die aktuelle Lage in Estland wie folgt dargestellt:.
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