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   VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744   

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VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744 (https://dejure.org/2018,16968)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744 (https://dejure.org/2018,16968)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - Au 6 K 18.30744 (https://dejure.org/2018,16968)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 09.11.2017 - 1 VR 9.17

    Zusicherung zur Überprüfung von Haftbedingungen

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744
    Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot (EGMR, U.v. 20.10.2016 - 7334/13 - juris; unter Bezugnahme hierauf BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.) Allerdings besteht in der Türkei derzeit nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln eine abstrakte Gefahr von Misshandlungen in staatlichem Gewahrsam, eine systematische Folter aber findet nicht statt (vgl. Lagebericht ebenda S. 16 f., 23 f.).

    Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot ebenso wie den Mindeststandards für die Ausgestaltung von Haftbedingungen, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher beschrieben worden sind (EGMR, U.v. 20.10.2016 - 7334/13 - juris; unter Bezugnahme hierauf BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.): Danach stellt die Unterbringung eines Häftlings in Kroatien in einer überbelegten Gefängniszelle, in der dem Häftling lediglich ein Platz von 3 m² bis 4 m² zur Verfügung steht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn der räumliche Faktor mit anderen Aspekten ungeeigneter physischer Haftbedingungen verbunden ist, die insbesondere den Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht, Verfügbarkeit von Belüftung, Angemessenheit der Raumtemperatur, Möglichkeit zur privaten Toilettenbenützung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Erfordernisse betreffen.

    Soweit die konkrete Gefahr von Folter oder unmenschlicher Haftbedingungen besteht bzw. trotz Sachverhaltsaufklärung nicht im Einzelfall ausgeschlossen werden kann, kommt vor einer Abschiebung die Einholung einer Zusicherung einer türkischen Regierungsstelle in Betracht, dass - trotz der bekannten Überbelegung türkischer Haftanstalten (vgl. oben) - die Haftbedingungen im Fall der Inhaftierung eines konkreten Klägers den europäischen Mindeststandards entsprechen und deren Einhaltung durch Besuche diplomatischer oder konsularischer Vertreter der Bundesrepublik auch unangekündigt möglich ist (vgl. zu Foltergefahr und Haftbedingungen BVerfG, B.v. 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17 - NVwZ 2018, 318 f.; BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.).

  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 31.98

    Kein Asyl für Kurden wegen Unterstützung der "PKK"?

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744
    Existenz und Bestand des Staates hätten Verfassungsrang und stünden nicht hinter dem Recht des politisch Verfolgten auf Verfolgungsschutz zurück, wenn dieser aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen sei (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1999 - 9 C 31.98, U.v. 5.5.1998 - 1 C 17.97).

    Die bloße Zugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für sich genommen reiche jedoch nicht aus, vielmehr müsse sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person des Ausländers konkretisieren (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1999 - 9 C 31.98).

    Erforderlich sei in jedem Fall außerdem die Prognose, dass der Ausländer seine die Sicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen werde (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1999 - 9 C 31.98).

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744
    Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot (EGMR, U.v. 20.10.2016 - 7334/13 - juris; unter Bezugnahme hierauf BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.) Allerdings besteht in der Türkei derzeit nach den ausgewerteten Erkenntnismitteln eine abstrakte Gefahr von Misshandlungen in staatlichem Gewahrsam, eine systematische Folter aber findet nicht statt (vgl. Lagebericht ebenda S. 16 f., 23 f.).

    Die Türkei unterliegt als Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dem Folterverbot ebenso wie den Mindeststandards für die Ausgestaltung von Haftbedingungen, wie sie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte näher beschrieben worden sind (EGMR, U.v. 20.10.2016 - 7334/13 - juris; unter Bezugnahme hierauf BVerwG, B.v. 9.11.2017 - 1 VR 9.17 - InfAuslR 2018, 88 f.): Danach stellt die Unterbringung eines Häftlings in Kroatien in einer überbelegten Gefängniszelle, in der dem Häftling lediglich ein Platz von 3 m² bis 4 m² zur Verfügung steht, eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, wenn der räumliche Faktor mit anderen Aspekten ungeeigneter physischer Haftbedingungen verbunden ist, die insbesondere den Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht, Verfügbarkeit von Belüftung, Angemessenheit der Raumtemperatur, Möglichkeit zur privaten Toilettenbenützung und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Erfordernisse betreffen.

  • VG Aachen, 05.03.2018 - 6 K 3554/17

    Asyl; Türkei; politische Verfolgung; Gülen; Militärdienst; Kurde;

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744
    Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon aus, dass eine Verfolgung kurdischer türkischer Staatsangehöriger jedenfalls nicht die von der Rechtsprechung verlangte Verfolgungsdichte aufweist, die zu einer Gruppenverfolgung und damit der Verfolgung eines jeden Mitglieds führt (im Ergebnis wie hier VG Aachen, U.v. 5.3.2018 - 6 K 3554/17.A - juris Rn. 51 m.w.N.).

    Daher besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden (vgl. VG Aachen, U.v. 5.3.2018 - 6 K 3554/17.A - juris Rn. 51 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744
    Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein; auch Gewaltanschläge gegen Unschuldige zum Zweck der Verbreitung allgemeiner Unsicherheit richten sich gegen die innere Sicherheit des Staates (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 19 m.w.N.).

    Für das Verwaltungsgericht steht außer Frage, dass die PKK als terroristische Organisation eingestuft ist (Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2001/931/GASP vom 27.12.2001; zu seiner Maßgeblichkeit BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 20 m.w.N.) und von ihr begangene Gewaltakte der gewaltsamen Durchsetzung ihrer Ziele dienen, mithin als terroristische Handlungen einzustufen sind.

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung eine absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden zu verstehen, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (vgl. nur EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N.; EGMR U.v. 11.7.2006 - 54810/00 - NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.).
  • EGMR, 11.07.2006 - 54810/00

    Einsatz von Brechmitteln; Selbstbelastungsfreiheit (Schutzbereich; faires

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK ist als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung eine absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden zu verstehen, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (vgl. nur EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N.; EGMR U.v. 11.7.2006 - 54810/00 - NJW 2006, 3117 Rn. 67; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167 Rn. 22 ff. m.w.N.).
  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744
    Dann ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung für den Konventionsstaat, den Betroffenen nicht in dieses Land abzuschieben (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 173 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744
    Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - DVBl 1996, 729) immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann.
  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus VG Augsburg, 06.06.2018 - Au 6 K 18.30744
    Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. zum Ganzen BVerwG, B.v. 6.7.2012 - 10 B 18/12 - juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. C-175/08 u.a. - juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 5.5.2009 - 10 C 21/08 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

  • BVerfG, 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17

    Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Hinweisen auf Foltergefahr in

  • BVerwG, 05.05.2009 - 10 C 21.08

    Beweiserleichterung; Beweislastumkehr; Familienflüchtlingsschutz;

  • BVerwG, 25.10.2011 - 1 C 13.10

    Ausweisung; Unterstützung des Terrorismus; individuelle Unterstützung;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 924/17

    Afghanistan: kein Abschiebungsverbot für leistungsfähige, erwachsene Männer -

  • BVerwG, 07.11.1995 - 9 C 73.95

    Ein Ausländer, der auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, ist, hat auch

  • OVG Sachsen, 07.04.2016 - 3 A 557/13

    Türkei; Asyl; Flüchtling; PKK; Sippenhaft; Wehrdienst; Gruppenverfolgung; legale

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929

    Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der

  • BVerwG, 06.07.2012 - 10 B 18.12

    Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzungen für die Erstreckung der

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 9 ZB 14.30399

    Asylrecht Türkei; rechtliches Gehör; Beweiswürdigung

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm

  • BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 8.11

    Anwendungsvorrang; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Beweismaß; Flüchtling;

  • BVerfG, 03.09.1996 - 2 BvR 2353/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

  • BVerwG, 07.12.2010 - 1 B 24.10

    Ausweisung eines Ausländers; Unterstützung des Terrorismus; PKK

  • VGH Bayern, 13.08.2019 - 10 ZB 18.1437

    Rechtmäßige Ausweisung wegen sicherheitsgefährdenden Handelns

    Der Kläger trägt vor, in der asylrechtlichen Klage (Au 6 K 18.30744) habe das Verwaltungsgericht mit ebenfalls am 6. Juni 2018 ergangenem Urteil die beklagte Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei festzustellen; dieses Abschiebungsverbot entfalle, "sobald die Beklagte dem Kläger eine weiteren Maßstäben entsprechende Zusicherung der Türkischen Republik vorgelegt hat, dass gegen ihn weder die Todesstrafe verhängt oder vollstreckt noch er im Falle einer Inhaftierung gefoltert, erniedrigend oder unmenschlich behandelt wird".

    a) Es trifft nicht zu, dass in dem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das asylrechtliche Urteil vom 6. Juni 2018 (Au 6 K 18.30744), über den noch nicht entschieden ist (9 ZB 18.31668), streitig ist, ob für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder die Ausländerbehörde zuständig ist.

  • VG Cottbus, 18.01.2019 - 5 K 962/11

    Asylrecht

    Die aufgeführten Erkenntnisse erlauben zur Überzeugung des Gerichts in ihrer Gesamtschau vielmehr den Schluss, dass die Haftbedingungen in der Türkei aufgrund von Überbelegung und unzureichender - insbesondere medizinischer - Versorgung derzeit regelmäßig nicht mehr mit Art. 3 EMRK im Einklang stehen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 6. Juni 2018 - Au 6 K 18.30744 -, MILo Rn. 92; VG Freiburg (im Breisgau), Urteil vom 13. Juni 2017 - A 6 K 2772/16 -, juris Rn. 31 ff. sowie die zum Auslieferungsrecht ergangene Rechtsprechung: OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 -, juris Rn. 47 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris Rn. 16; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) -, juris Rn. 8; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20. März 2017 - (1) 53 AuslA 21/16 (11/16) -, juris Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 -, juris Rn. 10; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Mai 2017 - 2 Ausl A 76/15 -, juris Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 2 Ausl 94/17 -, juris Rn. 12 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 28. September 2017 - 1 Ausl A 13/17 -, juris Rn. 17 ff.; soweit das KG Berlin von seiner Rechtsprechung zwischenzeitlich wieder abgerückt ist, betraf dies einen Fall, in dem - anders als hier - eine Zusicherung der türkischen Behörden vorlag, vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AusA 77/16 (107/16) -, juris).
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