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   VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093   

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VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093 (https://dejure.org/2018,23153)
VG Augsburg, Entscheidung vom 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093 (https://dejure.org/2018,23153)
VG Augsburg, Entscheidung vom 13. Juni 2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093 (https://dejure.org/2018,23153)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    RL 2014/23/EU; GG Art. 3, Art. 12, Art. 14; AGGlüStV Art. 12 S. 1; GewO § 33c; GlüStV § 1, § 24 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, § 25 Abs. 2, § 29 Abs. 4 S. 4
    Nebeneinander von glückspielrechtlicher und gewerberechtlicher Erlaubnis verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden

  • rewis.io

    Nebeneinander von glückspielrechtlicher und gewerberechtlicher Erlaubnis verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088
    Das ab dem 1. Juli 2017 geltende Erfordernis der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV für den Betrieb einer Spielhalle ist mit dem Verfassungsrecht vereinbar (Anschluss an BVerfG, U.v. 7.3.2017 - 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20).

    Die von den Ländern im Rahmen der bundesrechtlichen Kompetenzordnung (vgl. BVerfG, U.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 LS 1 und Rn. 97 ff.) erlassenen Regelungen für die Anforderungen an den Betrieb von Spielhallen nach den §§ 24 ff. GlüStV i.V.m. den Ausführungsregelungen im Landesrecht sind verfassungsgemäß.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung insbesondere auch für die landesrechtlichen Regelungen zur Regulierung des Spielhallensektors in Bayern ausgeführt (BVerfG, U.v. 7.3.2017, a.a.O.).

    Mit diesen Regelungen wird, wie das Bundesverfassungsgericht umfassend dargelegt hat, in verhältnismäßiger Weise die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht verfolgt (BVerfG, U.v. 7.3.2017, a.a.O., LS 2 und Rn. 127 ff.).

    Die daneben nach §§ 33c ff. GewO bestehenden weiteren gewerberechtlichen Regelungen zu den Anforderungen an die Zulassung und den Betrieb von Spielhallen sind davon abgegrenzt, so dass eine verfassungsrechtliche unzulässige Überschneidung der beiden Regelungsbereiche zu verneinen ist (BVerfG, U.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 98 ff., Rn. 108).

    Vielmehr ist entscheidend, dass durch die gesetzlichen Regelungen des Glücksspiels in allen Bereichen die angemessene Suchtprävention verfolgt wird (BVerfG, U.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - BVerfGE 145, 20 Rn. 123).

    Denn unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des GlüStV und des AGGlüStV, die hinreichend bestimmt sind (BVerfG, U.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - BVerfGE 145, 20 Rn. 184 ff. für das hinsichtlich des Mindestabstands mit der Rechtslage nach bayerischem Landesrecht vergleichbare saarländische Spielhallengesetz), kann jeder Betreiber die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle beantragen.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088
    Die Regelungen der § 24 Abs. 1 GlüStV, Art. 9 ff. AGGlüStV unterliegen nicht der Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Anschluss an BVerwG, U.v. 16.12.2017 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 127).

    Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen Art. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht im Einzelnen dargelegt, dass die Regelungen des GlüStV und der Ausführungsregelungen in den Ländern eine gegenüber den Betreiber von Spielbanken und Geldspielgeräten in Gaststätten gerechtfertigte Ungleichbehandlung enthalten, die dem unterschiedlichen Gefährdungspotential des jeweiligen Glücksspiels und den Unterschieden der Spielorte gerecht wird (BVerfG, a.a.O., Rn. 170 ff.; ausführlich ebenso BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 127 Rn. 76 ff.).

    Damit kommt ein Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Niederlassungsrechts, Art. 49 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und des Dienstleistungsverkehrs, Art. 56 ff. AEUV, der dazu führen könnte, dass die Regelungen zur Erlaubnispflicht von Spielhallen in § 24 GlüStV und den Ausführungsregelungen in Art. 9 ff. AGGlüStV nicht anzuwenden wären, nicht in Betracht (BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - NVwZ 2017, 791 Rn. 83; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 21; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 148; OVG Sachsen, B.v. 19.2.2018 - 3 B 3/18 - juris Rn. 13; mit ausführlicher Begründung VG München, B.v. 14.9.2017 - M 16 S 17.3330 - juris Rn. 22 ff.; vgl. auch VG München, U.v. 25.7.2017 - M 16 K 12.1915 - juris Rn. 64 ff.).

    Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 16.12.2017 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 127 Rn. 86 ff.) ausführlich dargelegt, dass die Regelungen des GlüStV und der Ausführungsgesetze der Länder, vorliegend die Regelungen der Art. 9 ff. AGGlüStV, zwar die Größe des Glücksspielmarkts etwa durch die Abstandsregelungen etc. beeinflussen, aber nicht den Geldspielgeräten als Regelungsgegenstand "anhaften".

    Denn anders als den der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 127) zugrunde liegenden Sachverhalts kann die Klägerin vorliegend durch die Gestaltungsklage auf Erteilung einer (ab dem 1. Juli 2017 erforderlichen) glücksspielrechtlichen Erlaubnis ausreichenden Rechtsschutz erlangen, da in diesem Rahmen die Notwendigkeit der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis an die Klägerin zu prüfen ist.

  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17

    Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von

    Auszug aus VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088
    Insbesondere ist aus der Werbepraxis des Deutschen Toto- und Lotto-Blocks keine inkohärente Regulierung des Glücksspielrechts ableitbar (Anschluss an NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris).

    Damit kommt ein Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Niederlassungsrechts, Art. 49 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und des Dienstleistungsverkehrs, Art. 56 ff. AEUV, der dazu führen könnte, dass die Regelungen zur Erlaubnispflicht von Spielhallen in § 24 GlüStV und den Ausführungsregelungen in Art. 9 ff. AGGlüStV nicht anzuwenden wären, nicht in Betracht (BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - NVwZ 2017, 791 Rn. 83; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 21; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 148; OVG Sachsen, B.v. 19.2.2018 - 3 B 3/18 - juris Rn. 13; mit ausführlicher Begründung VG München, B.v. 14.9.2017 - M 16 S 17.3330 - juris Rn. 22 ff.; vgl. auch VG München, U.v. 25.7.2017 - M 16 K 12.1915 - juris Rn. 64 ff.).

    Denn trotz dieser Werbung ist daraus kein Rückschluss darauf möglich, dass die Beschränkungen des Glücksspiels im Bereich der Spielhallen "lediglich scheinheilig zur Suchtbekämpfung eingeführt worden sind, tatsächlich aber anderen - insbesondere fiskalischen - Zwecken dienen" (NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 26 ff., Rn. 28; mit dem gleichen Ergebnis OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150).

    Es liegt jedoch ein systematisches Handeln der nach der Zuständigkeitsverteilung der Länder zuständigen Behörden etwa hinsichtlich des Angebots im Bereich der Wetten, des Angebots von Glücksspielen im Internet (vgl. etwa die Untersagungsverfügung, die der Entscheidung des BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 14.16 - juris, zugrunde liegt und den dort zum Verbot von Spielen im Internet und zum zeitlichen Ablauf des Einschreitens gegen Online-Spiele; ebenso NdsOVG, B.v. 12.4.2018 - 11 LA 501/17 - juris Rn. 40: "ist geklärt, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit im Bereich der Online-Casinospiele [...] nicht besteht") und des Betriebs von Spielbanken (vgl. etwa OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 131 ff. und Rn. 147 ff.) vor.

    Dem folgend unterliegen die Regelungen des AGGlüStV, auf die die Beklagte die Untersagungsverfügung stützt, nicht der Notifizierungspflicht (ebenso etwa OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 223 ff.).

  • OLG Hamburg, 01.11.2017 - 1 Verg 2/17

    Spielbank - Vergabenachprüfungsverfahren: Nichtdurchführung eines

    Auszug aus VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088
    Der Bevollmächtigte der Klägerin verweist zur Begründung seiner Auffassung insoweit auf die Entscheidung des OLG Hamburg zur Vergabe der Konzession für die (einzige) Spielbank im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (OLG Hamburg, B.v. 1.11.2017 - 1 Verg 2/17 - juris).

    Dies führt nach den Ausführungen des OLG Hamburg dazu, "dass Glücksspiele sonstiger Art grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Konzessionsvergaberichtlinie fallen" (OLG Hamburg, B.v. 1.11.2017 - 1 Verg 2/17 - juris Rn. 34).

    Vielmehr handelt es sich insoweit um Bedingungen für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit, die gerade nicht als Dienstleistungskonzession zu behandeln sind (OLG Hamburg, B.v. 1.11.2017 - 1 Verg 2/17 - juris Rn. 41).

    In die gleiche Richtung gehen die Ausführungen des OLG Hamburg mit dem Verweis darauf, dass es sich bei der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle um keinen Vorgang handelt, der nach der Erlaubniserteilung den Betreiber der Spielhalle dazu verpflichtet, von der ihm erteilten Erlaubnis Gebrauch zu machen (OLG Hamburg, B.v. 1.11.2017 - 1 Verg 2/17 - juris Rn. 41).

  • VGH Bayern, 11.10.2016 - 10 BV 15.590

    Trennungsgebot im Glücksspielrecht - Verbot der Vermittlung von Sportwetten

    Auszug aus VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088
    Der unbestimmte Rechtsbegriff des baulichen Verbunds ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unter Berücksichtigung des in § 1 GlüStV geregelten Schutzzwecks des Erlaubnisvorbehalts (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 AGGlüStV) und unter Beachtung der baurechtlichen Situation näher zu bestimmen (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 - juris Rn. 20 f.).

    Bereits aufgrund dieses eindeutigen Befundes ist eine weitere Einschränkung nicht geboten (vgl. für den Begriff des "Gebäudekomplexes": BayVGH, U.v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 - juris Rn. 21).

    Denn wie sich aus den Lageplänen und den Lichtbildern im Einzelnen ergibt, ist trotz dieser Situation ein Hin- und Herwechseln zwischen den Spielhallen jeweils "ohne großen Aufwand" (BayVGH, U.v. 11.10.2016 - 10 BV 15.590 - juris Rn. 21) möglich.

  • OVG Sachsen, 19.02.2018 - 3 B 3/18

    Spielhalle; Härtefall; Transparenzgebot; Monopol; Verbundverbot;

    Auszug aus VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088
    Damit kommt ein Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Niederlassungsrechts, Art. 49 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und des Dienstleistungsverkehrs, Art. 56 ff. AEUV, der dazu führen könnte, dass die Regelungen zur Erlaubnispflicht von Spielhallen in § 24 GlüStV und den Ausführungsregelungen in Art. 9 ff. AGGlüStV nicht anzuwenden wären, nicht in Betracht (BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - NVwZ 2017, 791 Rn. 83; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 21; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 148; OVG Sachsen, B.v. 19.2.2018 - 3 B 3/18 - juris Rn. 13; mit ausführlicher Begründung VG München, B.v. 14.9.2017 - M 16 S 17.3330 - juris Rn. 22 ff.; vgl. auch VG München, U.v. 25.7.2017 - M 16 K 12.1915 - juris Rn. 64 ff.).

    Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall (vgl. im Einzelnen OVG Sachsen, B.v. 19.2.2018 - 3 B 3/18 - juris Rn. 14).

    Es ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen für die Kammer nicht erkennbar, dass die Beklagte gegen das aus dem Transparenzgebot folgende Publizitätsgebot verstoßen hat und das Fehlen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis deshalb der Klägerin nicht entgegengehalten werden darf (ebenso OVG Sachsen, B.v. 19.2.2018 - 3 B 3/18 - juris Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

    Auszug aus VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088
    Insbesondere ist aus der Werbepraxis des Deutschen Toto- und Lotto-Blocks keine inkohärente Regulierung des Glücksspielrechts ableitbar (Anschluss an NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris).

    Damit kommt ein Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Grundfreiheiten des Niederlassungsrechts, Art. 49 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und des Dienstleistungsverkehrs, Art. 56 ff. AEUV, der dazu führen könnte, dass die Regelungen zur Erlaubnispflicht von Spielhallen in § 24 GlüStV und den Ausführungsregelungen in Art. 9 ff. AGGlüStV nicht anzuwenden wären, nicht in Betracht (BVerwG, U.v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - NVwZ 2017, 791 Rn. 83; NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 21; OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 148; OVG Sachsen, B.v. 19.2.2018 - 3 B 3/18 - juris Rn. 13; mit ausführlicher Begründung VG München, B.v. 14.9.2017 - M 16 S 17.3330 - juris Rn. 22 ff.; vgl. auch VG München, U.v. 25.7.2017 - M 16 K 12.1915 - juris Rn. 64 ff.).

    Denn trotz dieser Werbung ist daraus kein Rückschluss darauf möglich, dass die Beschränkungen des Glücksspiels im Bereich der Spielhallen "lediglich scheinheilig zur Suchtbekämpfung eingeführt worden sind, tatsächlich aber anderen - insbesondere fiskalischen - Zwecken dienen" (NdsOVG, B.v. 4.9.2017 - 11 ME 206/17 - juris Rn. 26 ff., Rn. 28; mit dem gleichen Ergebnis OVG Hamburg, U.v. 7.2.2018 - 4 Bf 217/17 - juris Rn. 150).

  • BVerwG, 05.04.2017 - 8 C 16.16

    Fünf Jahre Bestandsschutz für Alt-Spielhallen auch bei Betreiberwechsel

    Auszug aus VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088
    Die daneben geltenden gewerberechtlichen Anforderungen bleiben als weiter bestehende bundesgesetzlichen Regelungen davon unberührt und stellen somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die geltend gemachten Grundfreiheiten der Klägerin dar (vgl. BVerwG, U.v. 5.4.2017 - 8 C 16.16 - juris Rn. 28; vgl. auch zur alleinigen Befugnis der Mitgliedstaaten zur Regelung des Glücksspielrechts nach deren jeweiliger Verfassungsordnung: EuGH, U.v. 12.6.2014 - Digibet und Albers, C-156/13 - NVwZ 2014, 1001 Rn. 33 f.).

    Zur Förderung des Gesetzeszwecks des § 1 GlüStV war es zulässig, nach dem Ablauf der der Klägerin als Betreiberin der vier streitgegenständlichen Spielhallen eingeräumten Übergangsfrist ab dem 1. Juli 2017 weitere Anforderungen an den Betrieb der Spielhallen zu stellen (BVerwG, U.v. 5.4.2017 - 8 C 16.16 - juris Rn. 41).

  • VGH Bayern, 22.12.2017 - 22 CS 17.2261

    Anspruch auf einstweilige Fortsetzung des Betriebs von vier Spielhallen

    Auszug aus VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde gegen die in den vorliegenden Verfahren noch streitgegenständlichen Bescheide für vier Spielhallen mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 zurück (BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.2261).

    Die ebenfalls aufgestellten Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit ändern nichts an dieser Beurteilung, da auch für diese Spielhallen - in Bezug auf die dort betriebenen Geräte - die Regelungen des Siebten Abschnitts (§§ 24 ff.) des GlüStV und des 2. Teils (Art. 9 ff.) des AGGlüStV anwendbar bleiben (BayVGH, B.v. 22.12.2017 - 22 CS 17.2261 - juris Rn. 34).

  • VG Freiburg, 29.11.2017 - 1 K 2506/15

    Härtefall für einen Spielhallenbetreiber; Anwendbarkeit der Härtefallregelung bei

    Auszug aus VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1088
    Die für den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Abs. 1 GlüStV erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis stellt keine Dienstleistungskonzession im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (RL 2014/23/EU - sog. Konzessionsvergaberichtlinie) dar, es handelt sich um einen ordnungsrechtlichen Verwaltungsakt (ebenso VG Freiburg, U.v. 29.11.2017 - 1 K 2506/15 - juris).

    Die für den Betrieb der (vier) klägerischen Spielhalle(n) erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis stellt keine Dienstleistungskonzession dar, es handelt sich um einen ordnungsrechtlichen Verwaltungsakt (vgl. zum Folgenden auch VG Freiburg, U.v. 29.11.2017 - 1 K 2506/15 - juris Rn. 68 ff.).

  • BVerwG, 26.10.2017 - 8 C 14.16

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2018 - 11 LA 501/17

    Rechtsstreit um die Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von

  • VG München, 25.07.2017 - M 16 K 12.1915

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1676

    Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Befreiung vom Verbundverbot

  • VG Augsburg, 09.10.2017 - Au 8 S 17.1028

    Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den (Weiter-) Betrieb einer

  • VG München, 14.09.2017 - M 16 S 17.3330

    Betrieb mehrerer Spielhallen in einem Gebäude

  • VG Chemnitz, 13.12.2017 - 3 K 1980/14
  • VG Augsburg, 12.03.2020 - Au 5 K 18.1519

    Verlängerung der einjährigen Erlöschensfrist nach § 33i GewO wegen Nichtausübens

    Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093 Klage.

    In Bezug auf die im südlichen Teil des Gebäudes eingerichteten Spielhallen "DD", "CC", "BB und "AA" lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg die am 18. Juli 2017 erhobenen Klagen mit Urteil vom 13. Juni 2018, Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093, ab.

    Trotz der vorübergehenden Betriebsunterbrechung bestehe ein legitimes Bedürfnis der Klägerin an der Aufrechterhaltung der gewerberechtlichen Erlaubnis, um dieser eine rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis in den Klageverfahren Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092 und Au 8 K 17.1093 zu ermöglichen.

    Die Klägerin regte mit Schreiben vom 16. Januar 2019 an das Gericht an, die Verfahren Au 5 K 18.1519, Au 5 K 18.1520, Au 5 K 18.1521 und Au 5 K 18.1522 bis zur Rechtskraft der Klageverfahren Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092 und Au 8 K 17.1093 wegen Vorgreiflichkeit dieser Verfahren auszusetzen.

  • VG Augsburg, 13.06.2018 - Au 8 K 17.1676

    Befristung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Befreiung vom Verbundverbot

    Gegen diese (acht) Bescheide ließ die Klägerin am 19. Juli 2017 jeweils Klage erheben (Au 8 K 17.1088 - 1095).

    Die Klagen gegen die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnisse für den Betrieb der im südlichen Gebäudeteil befindlichen (vier) Spielhallen "..." (Au 8 K 17.1088), "..." (Au 8 K 17.1090), "..." (Au 8 K 17.1092) und "..." (Au 8 K 17.1093) mit den (vier) Bescheiden vom 30. Juni 2017 hat die Kammer mit Urteil vom 13. Juni 2018 abgewiesen.

    Auf die dabei jeweils gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch in den gerichtlichen Verfahren Au 8 S 17.1028 - 1035 und Au 8 K 17.1088 - 1095, und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten.

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.862

    Verlängerung der Erlöschensfrist wegen Nichtausübung der gewerberechtlichen

    Mit verbundenem Urteil vom 13. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobenen Klagen in Bezug auf den Bescheid über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und über die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung hinsichtlich der vier verbliebenen Spielhallen, darunter auch der streitgegenständlichen Spielhalle, abgewiesen (Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092 u. Au 8 K 17.1093).

    Darauf deuten auch die insoweit einschlägigen Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hin (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.6.2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093 - juris Rn. 44: "Die Klägerin benötigt für den Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) ... eine spielhallenrechtliche Erlaubnis" u. Rn. 81: "Die Voraussetzung für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis liegen nicht vor").

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.858

    Bindungswirkung von Verwaltungsakten

    Mit verbundenem Urteil vom 13. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobenen Klagen in Bezug auf den Bescheid über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und über die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung hinsichtlich der vier verbliebenen Spielhallen, darunter auch der streitgegenständlichen Spielhalle, abgewiesen (Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092 u. Au 8 K 17.1093).

    Darauf deuten auch die insoweit einschlägigen Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hin (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.6.2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093 - juris Rn. 44: "Die Klägerin benötigt für den Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) ... eine spielhallenrechtliche Erlaubnis" u. Rn. 81: "Die Voraussetzung für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis liegen nicht vor").

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Mit Urteil vom 13. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobenen Klagen in Bezug auf die vier Spielhallen (Au K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092 u. Au 8 K 17.1093), darunter auch die streitbefangene, abgewiesen.
  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.859

    Verlängerung der Erlöschensfrist wegen Nichtausübung einer gewerberechtlichen

    Mit verbundenem Urteil vom 13. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobenen Klagen in Bezug auf den Bescheid über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und über die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung hinsichtlich der vier verbliebenen Spielhallen, darunter auch der streitgegenständlichen Spielhalle, abgewiesen (Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092 u. Au 8 K 17.1093).

    Darauf deuten auch die insoweit einschlägigen Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hin (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.6.2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093 - juris Rn. 44: "Die Klägerin benötigt für den Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) ... eine spielhallenrechtliche Erlaubnis" u. Rn. 81: "Die Voraussetzung für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis liegen nicht vor").

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 23 ZB 20.856

    Verlängerung der Erlöschensfrist wegen Nichtausübung der gewerberechtlichen

    Mit verbundenem Urteil vom 13. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobenen Klagen in Bezug auf den Bescheid über die Versagung der glückspielrechtlichen Erlaubnis und über die glückspielrechtliche Betriebsuntersagung hinsichtlich der vier verbliebenen Spielhallen, darunter auch der streitgegenständlichen Spielhalle, abgewiesen (Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092 u. Au 8 K 17.1093).

    Darauf deuten auch die insoweit einschlägigen Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hin (vgl. VG Augsburg, U.v. 13.6.2018 - Au 8 K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092, Au 8 K 17.1093 - juris Rn. 44: "Die Klägerin benötigt für den Betrieb der (vier) streitgegenständlichen Spielhalle(n) ... eine spielhallenrechtliche Erlaubnis" u. Rn. 81: "Die Voraussetzung für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis liegen nicht vor").

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1657

    Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer

    Mit Urteil vom 13. Juni 2018 hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin erhobenen Klagen in Bezug auf die vier Spielhallen (Au K 17.1088, Au 8 K 17.1090, Au 8 K 17.1092 u. Au 8 K 17.1093), darunter auch die streitbefangene, abgewiesen.
  • VGH Bayern, 22.12.2017 - 22 CS 17.2261

    Anspruch auf einstweilige Fortsetzung des Betriebs von vier Spielhallen

    Die Bescheide vom 30. Juni 2017 hat die Antragstellerin nach Aktenlage am 18. Juli 2017 im Klagewege vor dem Verwaltungsgericht Augsburg angegriffen (Verfahren Au 8 K 17.1088 bis Au 8 K 17.1095).
  • VG Augsburg, 09.10.2017 - Au 8 S 17.1028

    Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den (Weiter-) Betrieb einer

    Am 18. Juli 2017 ließ die Antragstellerin Klage gegen die (acht) Bescheide erheben (Au 8 K 17.1088; Au 8 K 17.1089; Au 8 K 17.1090; Au 8 K 17.1091; Au 8 K 17.1092; Au 8 K 17.1093; Au 8 K 17.1094; Au 8 K 17.1095).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in allen Verfahren, ebenso in den Klageverfahren Au 8 K 17.1088 mit 1095, sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten (Verfahrensakte und Anlagen) Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1732

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis, Befreiung vom Verbot mehrerer

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1738

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1660

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1658

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1735

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis, Befreiung vom Verbot mehrerer

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1737

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

  • OVG Thüringen, 24.10.2018 - 3 EO 480/18

    Anspruch auf vorläufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle; Berücksichtigung der

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