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   VG Augsburg, 18.01.2021 - Au 1 E 20.2659   

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https://dejure.org/2021,31810
VG Augsburg, 18.01.2021 - Au 1 E 20.2659 (https://dejure.org/2021,31810)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18.01.2021 - Au 1 E 20.2659 (https://dejure.org/2021,31810)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18. Januar 2021 - Au 1 E 20.2659 (https://dejure.org/2021,31810)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 25 Abs. 5, § 60a Abs. 2; GG Art. 6; EMRK Art. 8
    Fehlender Anspruch auf Duldung zur Erlangung von Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2021 - Au 1 E 20.2659
    Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris).
  • VGH Bayern, 16.03.2020 - 10 CE 20.326

    Erfolglose Beschwerde gegen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Erteilung

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2021 - Au 1 E 20.2659
    Es ist bereits fraglich, ob § 25 Abs. 5 AufenthG als Auffangvorschrift für ein sich aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ergebendes Ausreisehindernis herangezogen werden kann, wenn die Erteilungsvoraussetzungen der für die genannten Aufenthaltszwecke bestehenden Normen nicht erfüllt sind (offengelassen BayVGH, B.v. 16.3.2020 - 10 CE 20.326 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 10 CS 12.2679

    Erfordernis eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2021 - Au 1 E 20.2659
    Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise oder Abschiebung wäre nur dann anzunehmen, wenn die effektive Verfolgung und Geltendmachung eines Anspruchs des Antragstellers auf ein Aufenthaltsrecht nur bei dessen Verbleiben im Bundesgebiet gewährleistet wäre (BayVGH, B.v. 21.2.2013 - 10 CS 12.2679 - juris Rn. 17).
  • BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvQ 24/18

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, da Verletzung von Art. 6

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2021 - Au 1 E 20.2659
    Soweit die Nachholung des Visumverfahrens im Ausland erforderlich ist, ist dessen Durchführung nicht von vorneherein unzumutbar, auch wenn es mit einer vorübergehenden Trennung der Familie verbunden ist (BVerfG, B.v. 15.3.2018 - 2 BvQ 24/18).
  • VGH Bayern, 02.03.2016 - 10 CS 16.408

    Umgangsrecht verschafft keinen Duldungsgrund, wenn keine Betreuungs- und

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2021 - Au 1 E 20.2659
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen unter Betrachtung des Einzelfalles und Gewichtung der familiären Bindungen einerseits und der sonstigen Umstände des Einzelfalles andererseits berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2016 - 10 CS 16.408 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Trennung des Beschwerdeführers

    Den Antrag lehnte das Bayerische Verwaltungsgerichts Augsburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit angegriffenem Beschluss vom 18. Januar 2021 - Au 1 E 20.2659 - ab.
  • VGH Bayern, 02.07.2021 - 10 CE 21.392

    Erteilung einer Duldung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer

    Am 10. Dezember 2020 beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, ihn bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG weiter zu dulden, den das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Beschluss vom 18. Januar 2021 (Au 1 E 20.2659) ablehnte.

    Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. Januar 2021 - Au 1 E 20.2659 und Au 1 E 20.2089 - werden geändert.

  • VG Augsburg, 18.01.2021 - Au 1 E 20.2809

    Erfolgloser Eilantrag eines nigerianischen Staatsangehörigen auf Gestattung einer

    Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 18. Januar 2021 im Verfahren Au 1 E 20.2659 verwiesen.

    Mit Beschluss vom 18. Januar 2021 (Au 1 E 20.2659) lehnte die Kammer den Antrag auf vorläufige Duldung des weiteren Aufenthalts des Antragstellers bis zur Rechtskraft der Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ab.

    Zur Begründung des fehlenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Duldung wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 18. Januar 2021 im Verfahren Au 1 E 20.2659 verwiesen.

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