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VG Augsburg, 29.01.2018 - Au 5 K 17.31917 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AsylG § 3e, § 4 Abs. 1, § 77; AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5
Keine Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgungsgründe bei Rückkehr nach Afghanistan - rewis.io
Keine Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgungsgründe bei Rückkehr nach Afghanistan
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (16)
- VGH Bayern, 25.01.2017 - 13a ZB 16.30374
Weiterhin keine extreme Gefahrenlage in Afghanistan für alleinstehende männliche …
Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2018 - Au 5 K 17.31917
Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - Rn. 9;… BayVGH, B.v. 28.3.2017 -13a ZB 17.30212 - Rn. 5 m.w.N.;… BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 13a ZB 17.30314 - Rn. 6 ff.): Auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes und weiteren Quellen ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verschlechtert hätte (…vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19.10.2016, S. 4 mit Verweis auf UNAMA-Daten, S. 17 f.).Die allgemeine Gefährdungslage dort erreicht weder eine Intensität, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nach den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an einen solchen Konflikt (…vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2016 - 13a ZB 16.30090 - Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - Rn. 11) angenommen werden könnte.
Ausgehend von einer Opferzahl von rund 11.500 zivilen Opfern im Jahr 2016 und einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Mio. Menschen ist das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - Rn. 9;… BayVGH, B.v. 28.3.2017 -13a ZB 17.30212 - Rn. 5 m.w.N.;… BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 13a ZB 17.30314 - Rn. 6 ff.: Wahrscheinlichkeit weit unter 1:800) und besteht auch keine extreme Gefahrenlage (…vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 13a ZB 17.30314 - Rn. 5 ff.).
Daher erreicht die allgemeine Gefährdungslage in Kabul keine Intensität, dass Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative nicht mehr geeignet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - Rn. 9;… BayVGH, B.v. 28.3.2017 -13a ZB 17.30212 - Rn. 5 m.w.N.;… BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 13a ZB 17.30314 - Rn. 6 ff.).
- VGH Bayern, 28.03.2017 - 13a ZB 17.30212
Mögliches Bestehen einer innerstaatlichen Fluchalternative
Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2018 - Au 5 K 17.31917
Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (…vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.3.2017 -13a ZB 17.30212 - Rn. 5 m.w.N.;… BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 13a ZB 17.30314 - Rn. 6 ff.): Auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes und weiteren Quellen ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verschlechtert hätte (…vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19.10.2016, S. 4 mit Verweis auf UNAMA-Daten, S. 17 f.).Ausgehend von einer Opferzahl von rund 11.500 zivilen Opfern im Jahr 2016 und einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Mio. Menschen ist das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (…vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.3.2017 -13a ZB 17.30212 - Rn. 5 m.w.N.;… BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 13a ZB 17.30314 - Rn. 6 ff.: Wahrscheinlichkeit weit unter 1:800) und besteht auch keine extreme Gefahrenlage (…vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 13a ZB 17.30314 - Rn. 5 ff.).
Daher erreicht die allgemeine Gefährdungslage in Kabul keine Intensität, dass Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative nicht mehr geeignet wäre (…vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.3.2017 -13a ZB 17.30212 - Rn. 5 m.w.N.;… BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 13a ZB 17.30314 - Rn. 6 ff.).
- VGH Bayern, 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600
Hazara sind in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt
Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2018 - Au 5 K 17.31917
Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen ist derzeit keine extreme Gefahrenlage anzunehmen, die zu einem Abschiebungsverbot führen würde (BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 4).In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass junge erwerbsfähige Männer auch ohne nennenswerte familiäre Unterstützung in der Lage sind, sich in Afghanistan ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 7).
- VGH Bayern, 14.01.2015 - 13a ZB 14.30410
Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage
Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2018 - Au 5 K 17.31917
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in Kabul sicherstellen kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 13a ZB 14.30410 - juris Rn. 5).In der Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer generell in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Afghanistan erleiden müsste (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016 S. 4; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 - 13a ZB 14.30410 - juris Rn. 5).
- VGH Bayern, 23.01.2017 - 13a ZB 17.30044
Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung
Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2018 - Au 5 K 17.31917
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5; B.v. 19.2.2014 - 13a ZB 14.30022 - juris) geht das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, männliche, arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, zu denen auch der Kläger zu rechnen ist, in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führt. - VGH Bayern, 19.02.2014 - 13a ZB 14.30022
Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage
Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2018 - Au 5 K 17.31917
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (…vgl. u.a. BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5; B.v. 19.2.2014 - 13a ZB 14.30022 - juris) geht das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, männliche, arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, zu denen auch der Kläger zu rechnen ist, in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führt. - BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13
Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser; …
Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2018 - Au 5 K 17.31917
Dass die Methodik der UNAMA überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308/312 Rn. 47 m.w.N.), ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. - BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12
Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot; …
Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2018 - Au 5 K 17.31917
Auch wenn hierfür mehr zu fordern ist als ein kümmerliches Einkommen zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 20), ist doch vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger sich in Kabul aufhält und seinen Lebensunterhalt dort sicherstellt. - BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10
Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich …
Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2018 - Au 5 K 17.31917
Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14/10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 23). - VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3079/11
Abschiebungsverbot; Afghanistan; Zielort der Abschiebung; Extremgefahr; …
Auszug aus VG Augsburg, 29.01.2018 - Au 5 K 17.31917
Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 13a ZB 13.30119 - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.4.2012 - A 11 S 3079/11 - DÖV 2012, 651). - VG Augsburg, 18.10.2016 - Au 3 K 16.30949
Erfolglose Geltendmachung eines Abschiebungsverbots bezüglich Afghanistan
- VGH Bayern, 17.08.2016 - 13a ZB 16.30090
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels grundsätzlicher Bedeutung
- VGH Bayern, 13.05.2013 - 13a B 12.30052
Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende allein stehende männliche …
- VGH Bayern, 11.12.2013 - 13a ZB 13.30185
Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage
- VGH Bayern, 11.12.2013 - 13a ZB 13.30119
Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage
- VG Augsburg, 09.09.2013 - Au 6 K 13.30065
Afghanischer Staatsangehöriger
- VG Augsburg, 26.05.2020 - Au 3 K 17.32611
Gefährdung (ehemaliger) Mitglieder der afghanischen Sicherheitsbehörden und …
Davon ausgehend wird in der Rechtsprechung angenommen, dass die Desertation afghanischer Soldaten bei ihrer Rückkehr - unabhängig vom Dienstgrad - nicht strafrechtlich geahndet wird (vgl. VG München, U.v. 25.3.2019 - M 26 K 17.40464 - juris m.w.N.; VG Augsburg, U.v. 29.1.2018 - Au 5 K 17.31917 - juris;… VG Würzburg, U.v. 23.8.2017 - W 1 K 16.31894 - juris Rn. 23; VG Augsburg U.v. 9.9.2013 - Au 6 K 13.30065 - juris).