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   VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.38   

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VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.38 (https://dejure.org/2021,42492)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 09.02.2021 - B 5 K 20.38 (https://dejure.org/2021,42492)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 09. Februar 2021 - B 5 K 20.38 (https://dejure.org/2021,42492)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBesG Art. 15 Abs. 2
    Rückforderung von Dienstbezügen nach Entlassung aus Probebeamtenverhältnis, Klageverfahren, aufschiebende Wirkung, Tatsächlich geleisteter Dienst, Billigkeitsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 12.81

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge; Rückzahlung von

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.38
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12.81 - juris Rn. 15) könne der während der aufschiebenden Wirkung faktisch geleistete Dienst als Gegenleistung im Rahmen der gleichlautenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) berücksichtigt werden.

    Dass - wie im vorliegenden Fall - der Dienstherr zunächst die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet hat und erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederhergestellt worden ist, macht rechtlich keinen Unterschied (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12.81 - juris Rn. 14f.; B.v. 16.1.1992 - 2 CB 25.89 - juris Rn. 3; B.v. 3.2.2009 - 2 B 29.08 - juris Rn. 6).

    Die vom Kläger durch Verrichtung des Polizeidienstes erbrachte Gegenleistung kann im Rahmen des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG berücksichtigt werden, wonach von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12.81 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 6.4.2006 - 14 ZB 05.2474 - juris Rn. 13).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Dienstbezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage bzw. seines Widerspruchs fortgezahlt worden sind, nach rechtskräftiger Abweisung der Klage gemäß § 12 Abs. 2 BBesG (dem Art. 15 Abs. 2 BayBesG entspricht) zurückzufordern sind und der verschärften Haftung des Empfängers unterliegen (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12.81 - juris Rn. 14f.; BVerwG, B.v. 16.1.1992 - 2 CB 25.89 - juris Rn. 3; B.v. 20.3.1998 - 2 B 128.97 - juris Rn. 9; B.v. 3.2.2009 - 2 B 29.08 - juris Rn.6).

    Der Kläger haftet damit gemäß § 820 Abs. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB verschärft, d.h. er kann sich nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12.81 - juris Rn. 16; BVerwG, B.v. 16.1.1992 - 2 CB 25.89 - juris Rn. 6; B.v. 20.3.1998 - 2 B 128.97 - juris Rn. 9; B.v. 3.2.2009 - 2 B 29/08 - juris Rn. 7).

    Anderenfalls wäre die verschärfte Haftung gem. § 820 Abs. 1 BGB nahezu gegenstandslos (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12/81 - juris Rn. 17; B.v. 3.2.2009 - 2 B 29/08 - juris Rn. 9).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.38
    Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - NVwZ-RR 2012, 930/932).

    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist daher grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach Art. Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG einzubeziehen (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 112.78 - juris Rn. 19; B.v. 11.2.1983 - 6 B 61.82 - juris Rn. 20; U.v. 27.1.1994 - 2 C 19.92 - juris Rn. 22; U.v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 25ff.; U.v. 26.4.2012 - 2 C 4.11 - juris Rn. 19ff.).

    Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, wonach aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, besser stehen müsse als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat, so dass in diesen Fällen regelmäßig ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages angemessen erscheint (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 26; U.v. 26.4.2012 - 2 C 4.11 - juris Rn. 20).

    Insoweit kommt die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über längere Zeit (so in den Fällen BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15.10; U.v. 26.4.2012 - 2 C 4.11) hinzutreten (vgl. auch Nds. OVG, B.v. 24.7.2013 - 5 LB 85/13 - juris; B.v. 5.3.2014 - 5 LA 177/13).

  • BVerwG, 03.02.2009 - 2 B 29.08

    Rechtmäßigkeit einer Entlassung aus einem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.38
    Dass - wie im vorliegenden Fall - der Dienstherr zunächst die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet hat und erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederhergestellt worden ist, macht rechtlich keinen Unterschied (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12.81 - juris Rn. 14f.; B.v. 16.1.1992 - 2 CB 25.89 - juris Rn. 3; B.v. 3.2.2009 - 2 B 29.08 - juris Rn. 6).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Dienstbezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage bzw. seines Widerspruchs fortgezahlt worden sind, nach rechtskräftiger Abweisung der Klage gemäß § 12 Abs. 2 BBesG (dem Art. 15 Abs. 2 BayBesG entspricht) zurückzufordern sind und der verschärften Haftung des Empfängers unterliegen (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12.81 - juris Rn. 14f.; BVerwG, B.v. 16.1.1992 - 2 CB 25.89 - juris Rn. 3; B.v. 20.3.1998 - 2 B 128.97 - juris Rn. 9; B.v. 3.2.2009 - 2 B 29.08 - juris Rn.6).

    Der Kläger haftet damit gemäß § 820 Abs. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB verschärft, d.h. er kann sich nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12.81 - juris Rn. 16; BVerwG, B.v. 16.1.1992 - 2 CB 25.89 - juris Rn. 6; B.v. 20.3.1998 - 2 B 128.97 - juris Rn. 9; B.v. 3.2.2009 - 2 B 29/08 - juris Rn. 7).

    Anderenfalls wäre die verschärfte Haftung gem. § 820 Abs. 1 BGB nahezu gegenstandslos (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12/81 - juris Rn. 17; B.v. 3.2.2009 - 2 B 29/08 - juris Rn. 9).

  • VG Bayreuth, 13.11.2018 - B 5 K 17.344

    Absehen von der Rückforderung von Dienstbezügen aus Billigkeitsgründen bei

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.38
    Auf die seitens des Klägers erhobene Klage hin wurde der Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 05.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2017 aufgehoben (VG Bayreuth, U.v. 13.11.2018 - B 5 K 17.344).

    Das Verwaltungsgericht Bayreuth habe dem Landesamt für Finanzen schon im Klageverfahren B 5 K 17.344 zu Recht vor Augen geführt, dass die in diesem Verfahren vorgetragene Ansicht, die sich auch in das hiesige Verfahren hinüberziehe, wonach der Kläger lediglich Hilfstätigkeiten ausgeführt haben solle, unrichtig sei.

    Vielmehr habe der Kläger ausweislich der Ausführungen des Urteils im Verfahren B 5 K 17.344 einen Beitrag zur Bewältigung der Aufgaben der Abteilung bzw. der Bayerischen Polizei geleistet, der mit den bezogenen Dienstbezügen eines Polizeiwachtmeisters (Besoldungsgruppe A5) in Einklang gestanden habe.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch derjenigen im Verfahren B 5 K 17.344, und den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11

    Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.38
    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist daher grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach Art. Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG einzubeziehen (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 112.78 - juris Rn. 19; B.v. 11.2.1983 - 6 B 61.82 - juris Rn. 20; U.v. 27.1.1994 - 2 C 19.92 - juris Rn. 22; U.v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 25ff.; U.v. 26.4.2012 - 2 C 4.11 - juris Rn. 19ff.).

    Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, wonach aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen ist, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, besser stehen müsse als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu vertreten hat, so dass in diesen Fällen regelmäßig ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages angemessen erscheint (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 26; U.v. 26.4.2012 - 2 C 4.11 - juris Rn. 20).

    Insoweit kommt die Annahme eines überwiegenden behördlichen Mitverschuldens an der Entstehung einer Überzahlung etwa dann in Betracht, wenn die Ursache für die Überzahlung auf einem Fehler des von der Bezügestelle verwendeten Computersystems oder auf einem Eingabefehler beruht und wenn weitere verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über längere Zeit (so in den Fällen BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 15.10; U.v. 26.4.2012 - 2 C 4.11) hinzutreten (vgl. auch Nds. OVG, B.v. 24.7.2013 - 5 LB 85/13 - juris; B.v. 5.3.2014 - 5 LA 177/13).

  • BVerwG, 16.01.1992 - 2 CB 25.89

    Rechtsfolge der Rechtskraft einer sich auf einen nichtigen Verwaltungsakt

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.38
    Dass - wie im vorliegenden Fall - der Dienstherr zunächst die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet hat und erst aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage wiederhergestellt worden ist, macht rechtlich keinen Unterschied (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12.81 - juris Rn. 14f.; B.v. 16.1.1992 - 2 CB 25.89 - juris Rn. 3; B.v. 3.2.2009 - 2 B 29.08 - juris Rn. 6).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Dienstbezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage bzw. seines Widerspruchs fortgezahlt worden sind, nach rechtskräftiger Abweisung der Klage gemäß § 12 Abs. 2 BBesG (dem Art. 15 Abs. 2 BayBesG entspricht) zurückzufordern sind und der verschärften Haftung des Empfängers unterliegen (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12.81 - juris Rn. 14f.; BVerwG, B.v. 16.1.1992 - 2 CB 25.89 - juris Rn. 3; B.v. 20.3.1998 - 2 B 128.97 - juris Rn. 9; B.v. 3.2.2009 - 2 B 29.08 - juris Rn.6).

    Der Kläger haftet damit gemäß § 820 Abs. 1 BGB i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB verschärft, d.h. er kann sich nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 12.81 - juris Rn. 16; BVerwG, B.v. 16.1.1992 - 2 CB 25.89 - juris Rn. 6; B.v. 20.3.1998 - 2 B 128.97 - juris Rn. 9; B.v. 3.2.2009 - 2 B 29/08 - juris Rn. 7).

  • VG Ansbach, 30.09.2013 - AN 1 S 13.01683

    Entlassung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe;

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.38
    Mit Urteil des VG Ansbach vom 14.01.2014 - AN 1 S 13.01683 wurde die Klage abgewiesen.

    Damit war der vorläufige Rechtsgrund der Fortzahlung der Bezüge an den Kläger der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30.09.2013 - AN 1 S 13.01683, mit welchem die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wurde, sowie der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 02.07.2014 - 3 AS 14.1352, mit dem die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung angeordnet wurde.

    Infolge des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30.09.2013 (Az.: AN 1 S 13.01683) und der dadurch gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage am 30.09.2013 wurden die Bezüge fortan wieder ausgezahlt.

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.38
    Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U.v. 8.10.1998 - 2 C 21.97 - juris Rn. 22; U.v. 25.1.2001 - 2 A 7.99 - juris Rn. 23; U.v. 28.2.2002 - 2 C 2.01 - juris Rn. 21).

    Weil im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auf die Lage des Rückzahlungspflichtigen im Zeitpunkt der Rückabwicklung abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.10.1998 - 2 C 21/97 - juris Rn. 21), ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99

    Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, Offensichtlichkeit des Mangels bei -,

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.38
    Da die Billigkeitsentscheidung zu Gunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U.v. 8.10.1998 - 2 C 21.97 - juris Rn. 22; U.v. 25.1.2001 - 2 A 7.99 - juris Rn. 23; U.v. 28.2.2002 - 2 C 2.01 - juris Rn. 21).

    Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, dass die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder dass die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 2 C 27.98 - juris Rn. 28; U.v. 25.1.2001 - 2 A 7.99 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 27.01.1994 - 2 C 19.92

    Rückforderung überzahlter Bezüge wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens

    Auszug aus VG Bayreuth, 09.02.2021 - B 5 K 20.38
    Umstände, die den Verbrauch der zu Unrecht gezahlten Bezüge im Sinne dieser Rechtsprechung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind indes vom Kläger weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich (BVerwG, U.v. 27.1.1994 - 2 C 19/92 - juris Rn. 20).

    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist daher grundsätzlich in die Ermessensentscheidung nach Art. Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG einzubeziehen (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 112.78 - juris Rn. 19; B.v. 11.2.1983 - 6 B 61.82 - juris Rn. 20; U.v. 27.1.1994 - 2 C 19.92 - juris Rn. 22; U.v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - juris Rn. 25ff.; U.v. 26.4.2012 - 2 C 4.11 - juris Rn. 19ff.).

  • BVerwG, 20.03.1998 - 2 B 128.97

    Beamtenrecht - Rückforderung vorläufig fortgezahlter Dienstbezüge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2005 - 1 E 1330/05
  • VGH Bayern, 13.01.2016 - 3 B 14.1487

    Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe - Vortäuschung einer Krankheit

  • VGH Bayern, 02.07.2014 - 3 AS 14.1352

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Anordnung der Fortdauer der

  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 11.99

    Rückforderung beamtenrechtlicher Bezüge nach Rücknahme der Ernennung; -,

  • OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bezügen eines Beamten auf Widerruf nach

  • BVerwG, 28.02.2002 - 2 C 2.01

    Aufrechnung; Billigkeitsentscheidung; Disziplinarmaßnahme; Gehaltskürzung;

  • BVerwG, 21.10.1999 - 2 C 27.98

    Bezüge Verlust wegen ungenehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst;

  • BVerwG, 21.09.1989 - 2 C 68.86

    Beamter auf Widerruf - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anwärterbezüge -

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 112.78

    Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - Beamtenverhältnisse auf Widerruf -

  • OVG Niedersachsen, 24.07.2013 - 5 LB 85/13

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter

  • BVerwG, 11.02.1983 - 6 B 61.82

    Rückforderung von Überzahlungen

  • BAG, 30.04.1997 - 7 AZR 122/96

    Rückabwicklung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen des Arbeitgebers

  • VGH Bayern, 06.04.2006 - 14 ZB 05.2474
  • VG Berlin, 27.06.2022 - 36 L 220.22

    Polizist mit nur einer Niere darf nicht ohne Weiteres entlassen werden

    Sofern man es nicht allein als billig ansehen mag, dem Antragssteller die Bezüge für die Zeiträume tatsächlicher Dienstleistung vollständig zu belassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 2 C 11/99 - juris Rn. 26 zur Rückforderung nach nichtiger Ernennung), so ist doch zumindest eine erhebliche Reduktion der Rückforderungssumme, die dem Antragsteller die Bezüge zumindest in Höhe der ihm in dem Zeitraum zustehenden Sozialleistungen belässt, vorzunehmen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 9. Februar 2021 - B 5 K 20.38 - juris Rn. 31ff.).
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