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   VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 E 23.10   

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VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 E 23.10 (https://dejure.org/2023,2958)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 19.01.2023 - B 9 E 23.10 (https://dejure.org/2023,2958)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - B 9 E 23.10 (https://dejure.org/2023,2958)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; GO Art. 18a
    Verbindung eines Ratsbegehrens mit einem divergierenden Bürgerbegehren

  • rewis.io

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein konkurrierendes Ratsbegehren, hinreichende Bestimmtheit des Ratsbegehrens, Sachlichkeitsgebot

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 01.03.2018 - 4 CE 18.495

    Bürgerbegehren - Sicherung eines fairen Verfahrens durch ein konkurrierendes

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 E 23.10
    Die Vertreter eines Bürgerbegehrens können sich nicht nur gemäß Art. 18a Abs. 9 GO gegen beeinträchtigende Maßnahmen der Gemeinde im Vorfeld einer Abstimmung zur Wehr setzen, sondern müssen zur Sicherung eines fairen Verfahrensablaufs auch das Recht haben, ein konkurrierendes Ratsbegehren abzuwehren, wenn dieses so formuliert ist, dass damit die Entscheidungsfreiheit der Bürger bei der Abstimmung beeinträchtigt wird und damit auch die Erfolgsaussichten des Bürgerbegehrens geschmälert werden (BayVGH, B.v. 1.3.2018 - 4 CE 18.495 - juris Rn. 7).

    Letztlich handelt es sich bei dem vorangestellten Halbsatz nur um eine kommunalpolitische Absicht der Ratsmehrheit (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 - 4 CE 18.495 - juris Rn. 13) bzw. das hervorgehobene Motiv für die Bejahung der folgenden Frage, welches weder die Bestimmtheit der Fragestellung beseitigt noch die eigenständige Funktion der Begründung zum Ratsbegehren wesentlich beeinträchtigt (BayVGH, U.v. 16.3.2001 - 4 B 99.318 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Letztlich spiegelt sich darin lediglich die kommunalpolitische Absicht der Ratsmehrheit wider, was keine unzulässige Einwirkung auf die Abstimmungsfreiheit der Bürger darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 - 4 CE 18.495 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 25.07.2007 - 4 BV 06.1438
    Auszug aus VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 E 23.10
    Die in § 2 Abs. 2 BES bzw. Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO enthaltene Vorgabe, wonach das Bürgerbegehren "eine" Fragestellung enthalten muss, lässt zwar die Zusammenfassung mehrerer Teilfragen oder -maßnahmen zu einem einheitlichen Abstimmungsgegenstand zu, verbietet aber die Koppelung sachlich nicht zusammenhängender Materien in ein und derselben Fragestellung (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2007 - 4 BV 06.1438 - BayVBl 2008, 82).

    Der Bürger wird in die Lage versetzt, über die gestellten Fragen im Ganzen einheitlich zu entscheiden, so dass den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BES bzw. Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO Genüge getan ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2007 - 4 BV 06.1438 - BayVBl 2008, 82).

  • VG Würzburg, 09.09.2004 - W 2 E 04.1099
    Auszug aus VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 E 23.10
    Dementsprechend ist die Stichfrage zu formulieren (VG Würzburg, B.v. 9.9.2004 - W 2 E 04.1099 - juris Rn. 57 f.).
  • VGH Bayern, 28.05.2018 - 22 CE 17.2260

    Abwehranspruch aus §§ 903, 1004 BGB gegen den Betreiber eines Steinbruchs

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 E 23.10
    Ansonsten besitzt ein Antragsteller, der sein Anliegen nicht zuvor an die öffentliche Verwaltung herangetragen hat, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anrufung des Gerichts im Verfahren nach § 123 VwGO dann, wenn ausreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die zuständige Behörde seinem Begehren entweder nicht oder nicht innerhalb der Zeitspanne entsprochen hätte, nach deren Ablauf dem Rechtsschutzsuchenden diejenigen Nachteile drohen, die mit der beantragten einstweiligen Anordnung abgewehrt werden sollen (BayVGH, B.v. 28.5.2018 - 22 CE 17.2260 - juris Rn. 74).
  • VerfGH Bayern, 24.02.2000 - 112-IX-99

    Volksbegehren "Unabhängige Richterinnen und Richter in Bayern"

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 E 23.10
    Dieser ursprünglich für Volksbegehren entwickelte Grundsatz (vgl. VerfGH, E.v. 24.2.2000 - Vf. 112-IX-99 - VerfGH 53, 23/29 ff.) muss in gleicher Weise für Bürgerbegehren wie auch für Ratsbegehren gelten (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.2017 - 4 B 16.1856 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 4 B 16.1856

    Anforderungen an Begründung des Bürgerbegehrens

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 E 23.10
    Dieser ursprünglich für Volksbegehren entwickelte Grundsatz (vgl. VerfGH, E.v. 24.2.2000 - Vf. 112-IX-99 - VerfGH 53, 23/29 ff.) muss in gleicher Weise für Bürgerbegehren wie auch für Ratsbegehren gelten (vgl. BayVGH, U.v. 17.5.2017 - 4 B 16.1856 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 25.09.2009 - 4 CE 09.2403

    Sachlichkeitsgebot hindert nicht die Werbung für Ratsbegehren

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 E 23.10
    Diese besondere Konkurrenzsituation führt dazu, dass die Gemeinde für ihr Ratsbegehren ebenso wie die privaten Initiatoren für ihr Bürgerbegehren werben darf (BayVGH, B.v. 25.9.2009 - 4 CE 09.2403 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 16.03.2001 - 4 B 99.318

    Wie muss ein Bürgerbegehren formuliert werden?

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 E 23.10
    Letztlich handelt es sich bei dem vorangestellten Halbsatz nur um eine kommunalpolitische Absicht der Ratsmehrheit (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 - 4 CE 18.495 - juris Rn. 13) bzw. das hervorgehobene Motiv für die Bejahung der folgenden Frage, welches weder die Bestimmtheit der Fragestellung beseitigt noch die eigenständige Funktion der Begründung zum Ratsbegehren wesentlich beeinträchtigt (BayVGH, U.v. 16.3.2001 - 4 B 99.318 - juris Rn. 33 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.12.2021 - 4 CE 21.2576

    Zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 E 23.10
    Hierbei kann offen bleiben, ob das für die Begründung eines Bürgerbegehrens entwickelte Verbot der Irreführung, das nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch für die Fragestellung von Bürgerbegehren bzw. Ratsbegehren gilt (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2021 - 4 CE 21.2576 - juris Rn. 29), ebenso bezüglich des auf dem Stimmzettel abgedruckten Titels des Ratsbegehrens (Bürgerentscheid 1) Anwendung findet.
  • VGH Bayern, 08.04.2005 - 4 ZB 04.1264

    Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens gegen Erhöhung von Wassergebühren

    Auszug aus VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 E 23.10
    Da der mit einem Bürgerbegehren herbeigeführte Bürgerentscheid nach Art. 18a Abs. 13 Satz 1 GO dieselben Wirkungen wie ein Gemeinderatsbeschluss hat, muss die zu entscheidende Fragestellung - nur, aber auch - so konkret sein, wie ein Gemeinderatsbeschluss selbst (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 8.4.2005 - 4 ZB 04.1264 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.01.2000 - 4 ZE 99.3678
  • VGH Bayern, 17.03.1997 - 4 ZE 97.874
  • VG Augsburg, 26.10.2010 - Au 7 E 10.1680

    Einstweilige Anordnung auf Nichtzulassung eines konkurrierenden Ratsbegehrens;

  • VG München, 22.01.2024 - M 7 E 24.6

    Erfolgloser Eilantrag, Konkurrierendes Ratsbegehren

    Dies folgt aus der allgemeinen Verpflichtung der Gemeindeorgane zur Gewährung eines fairen Verfahrensablaufs (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 - 4 CE 18.495 - juris Rn. 7; B.v. 17.3.2023 - 4 CE 23.503 - juris Rn. 17; VG München, B.v. 13.7.2022 - M 7 E 22.3076 - juris Rn. 19; B.v. 9.3.2023 - M 7 E 23.636 - juris Rn. 24; VG Ansbach, B.v. 14.5.2020 - AN 4 E 20.00882 - juris Rn. 41, 45; VG Bayreuth, B.v. 19.1.2023 - B 9 E 23.10 - juris Rn. 15; vgl. auch bereits VG Augsburg, B.v. 26.10.2010 - Au 7 E 10.1680 - juris Rn. 5 ff.; VG München, B.v. 15.5.2007 - M 7 K 07.1852; vgl. auch VG Würzburg, B.v. 22.11.2018 - W 2 E 18.1430 - juris Rn. 25 ff.; B.v. 22.7.2019 - W 2 E 19.849 - juris Rn. 7; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand: 9/2023, Art. 18a Abs. 2 GO, 4 b) bb).

    Die allgemeine Aussage, die Unterstützung der Errichtung von Windkraftanlagen solle der Sicherung von Wirtschaftskraft und Arbeitsplätze dienen, dürfte daher lediglich die kommunalpolitische Absicht bzw. das Motiv der Ratsmehrheit bezeichnen und somit nicht zu einer Irreführung des abstimmenden Bürgers über eine etwaige unmittelbare Korrelation zwischen Windkraft und Arbeitsplätzen führen (vgl. auch BayVGH, B.v. 1.3.2018 - 4 CE 18.95 - juris Rn. 13; U.v. 16.3.2001 - 4 B 99.318 - juris Rn. 33; VG Bayreuth, B.v. 19.1.2023 - B 9 E 23.10 - juris Rn. 23).

    Zudem spiegelt sich in der allgemein gehaltenen Formulierung der nachhaltigen Energieversorgung zur Sicherung von Wirtschaftskraft und Arbeitsplätzen in der Region, wie bereits ausgeführt, lediglich die kommunalpolitische Absicht der Ratsmitglieder wider, was keine unzulässige Einwirkung auf die Abstimmungsfreiheit der Bürger darstellt (vgl. VG Bayreuth, B.v. 19.1.2023 - B 9 E 23.10 - juris Rn. 29).

    Aus diesem Grund handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine kommunalpolitische Absicht der Ratsmehrheit, der Errichtung von Windkraftanlagen im Staatsforst grundsätzlich positiv gegenüberzustehen (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 - 4 CE 18.95 - juris Rn. 13; VG Bayreuth, B.v. 19.1.2023 B 9 E 23.10 - juris Rn. 23).

  • VG München, 09.03.2023 - M 7 E 23.636

    Konkurrierendes Ratsbegehren

    In der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass die Vertreter eines Bürgerbegehrens sich nicht nur gemäß Art. 18a Abs. 9 GO gegen beeinträchtigende Maßnahmen der Gemeinde im Vorfeld einer Abstimmung zur Wehr setzen können, sondern zur Sicherung eines fairen Verfahrensablaufs auch das Recht haben müssen, ein konkurrierendes Ratsbegehren abzuwehren, wenn dieses so formuliert ist, dass damit die Entscheidungsfreiheit der Bürger bei der Abstimmung beeinträchtigt wird und damit auch die Erfolgsaussichten des Bürgerbegehrens geschmälert werden (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2018 - 4 CE 18.495 - juris Rn. 7; VG München, B.v. 13.7.2022 - M 7 E 22.3076 - juris Rn. 19; VG Ansbach, B.v. 14.5.2020 - AN 4 E 20.00882 - juris Rn. 41, 45; VG Bayreuth, B.v. 19.1.2023 - B 9 E 23.10 - juris Rn. 15; vgl. auch bereits VG Augsburg, B.v. 26.10.2010 - Au 7 E 10.1680 - juris Rn. 5 ff.; VG München, B.v. 15.5.2007 - M 7 K 07.1852; vgl. auch VG Würzburg, B.v. 22.11.2018 - W 2 E 18.1430 - juris Rn. 25 ff.; B.v. 22.7.2019 - W 2 E 19.849 - juris Rn. 7; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand: 2022, Art. 18a Abs. 2 GO, 4 b) bb).

    Daher dürfte auch die Verwendung der werbenden Schlagworte "Wohlstand sichern, Klima schützen" nicht zu beanstanden sein (vgl. zur Zulässigkeit werbender Elemente auch VG Bayreuth, B.v. 19.1.2023 - B 9 E 23.10 - juris Rn. 29).

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