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VG Bayreuth, 29.08.2018 - B 6 K 18.191 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AufenthG § 3 Abs. 1, § 60 Abs. 2 S. 2, § 60a Abs. 2; AsylG § 15
Kein tatsächliches Abschiebehindernis wegen Vorenthalten eines Passes - rewis.io
Kein tatsächliches Abschiebehindernis wegen Vorenthalten eines Passes
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2017 - 11 S 2090/17
Auslegung der Übergangsregelung in AufenthG 2004 § 60a Abs 6 S 1 Nr 3
Auszug aus VG Bayreuth, 29.08.2018 - B 6 K 18.191
Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.01.2018 seinen Aufnahmeschein der Regierung von Oberbayern - Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber München vom 17.08.2015 sowie seine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender vom 18.08.2015 vor und verwies auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 09.10.2017 (Az.: 11 S 2090/17), wonach es für die Frist des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht auf den förmlichen Asylantrag, sondern auf das Einreichen des Asylgesuchs ankomme.
- VG Bayreuth, 06.12.2018 - B 6 E 18.1201
Kein Anordnungsanspruch bis zur Entscheidung im Klageverfahren nicht abgeschoben …
Die dagegen erhobene Klage vom 21.02.2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit rechtskräftigem Urteil vom 29.08.2018 ab (Az.: B 6 K 18.191), nachdem es mit Beschluss vom 05.04.2018 den Antrag des Antragstellers vom 21.02.2018, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung im Klageverfahren eine Duldungsbescheinigung auszustellen, abgelehnt hatte (Az.: B 6 E 18.190).Insoweit wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 05.04.2018 (Az.: B 6 E 18.190), den diesbezüglichen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.05.2018 (Az.: 19 CE 18.1007) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.08.2018 (Az.: B 6 K 18.191) verwiesen.