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   VG Berlin, 09.11.2017 - 10 L 858.17 V   

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https://dejure.org/2017,45494
VG Berlin, 09.11.2017 - 10 L 858.17 V (https://dejure.org/2017,45494)
VG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2017 - 10 L 858.17 V (https://dejure.org/2017,45494)
VG Berlin, Entscheidung vom 09. November 2017 - 10 L 858.17 V (https://dejure.org/2017,45494)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Berlin, 02.03.2018 - 12 K 457.17

    Anspruch eines serbischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Visums zum Zweck

    Das Gericht ist an die Zustimmung der Beigeladenen nicht gebunden (VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2017 - VG 10 L 858.17 V - zit. nach juris, Rn. 8).

    Die berufliche Qualifikation eines Ausländers, der eine Beschäftigung aufnehmen möchte, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, wird von § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG vorausgesetzt (Stiegeler, in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 18 Rn. 19; Breidenbach, in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2017, § 18 AufenthG Rn. 31; s.a. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2017 a.a.O., Rn. 9; a.A. Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 18 AufenthG, zu Abs. 4; Hailbronner, Ausländerrecht, Aktualisierung Februar 2013, § 18 AufenthG Rn. 31; Sußmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 18 Rn. 15 [missverständlich dann Rn. 23]).

  • VG Berlin, 13.03.2019 - 4 K 73.18

    Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas; Visum zum Zwecke der

    Das Erfordernis eines Nachweises der beruflichen Qualifikation entspricht zudem auch Sinn und Zweck des § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG selbst (so auch VG Berlin, Urteil vom 2. März 2018 - VG 12 K 457.17 V -, juris Rn. 29, sowie Beschluss vom 9. November 2017 - VG 10 L 858.17 V -, juris Rn. 9; s. aus der Kommentarliteratur Stiegeler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 18 Rn. 19 f.; Breidenbach, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Mai 2018, § 18 AufenthG Rn. 31 und 35; a.A. aber Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, 01/2018, § 18 AufenthG, zu Abs. 4, Nr. 1; unklar Sußmann, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 18 Rn. 15 und 23).

    Zudem ist unerheblich, dass die Beigeladene zu 1. ihre - vom Gericht überprüfbare (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. November 2017 - VG 10 L 858.17 V -, juris Rn. 8) - Zustimmung zu der Beschäftigung verweigert hat, ohne eine Vorrang- und Gleichstellungsprüfung nach § 39 AufenthG vorzunehmen, auch wenn einiges dafür spricht, dass die Beigeladene zu 1. damit den ihr obliegenden Prüfungsauftrag insofern überschritten haben dürfte, als sie lediglich aufgrund ihrer (europarechtlich jedenfalls bedenklichen) Einschätzung, dass bei einer Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 2 BeschV nicht eröffnet sei und insofern kein prüffähiges Arbeitsverhältnis vorliege, keine weiteren Prüfschritte mehr unternommen hat.

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