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   VG Berlin, 12.03.2019 - 12 K 27.18 V   

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VG Berlin, 12.03.2019 - 12 K 27.18 V (https://dejure.org/2019,31307)
VG Berlin, Entscheidung vom 12.03.2019 - 12 K 27.18 V (https://dejure.org/2019,31307)
VG Berlin, Entscheidung vom 12. März 2019 - 12 K 27.18 V (https://dejure.org/2019,31307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 6 Abs 3 S 2 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG, Art 4 Abs 1 Buchst b EGRL 86/2003

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 6 Abs. 3 S. 1, AufenthG § ... 6 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 25 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 32 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 36 Abs. 2, RL 2003/86/EG Art. 4 Abs. 1 Bst. b, RL 2003/86/EG Art. 10 Abs. 3 Bst. a, RL 2003/86/EG Art. 2 Bst. f, AufenthG § 36 Abs. 1
    Familiennachzug, Kindernachzug, Flüchtlingsanerkennung, minderjährig, Volljährigkeit, Familienzusammenführung, Beurteilungszeitpunkt, minderjährig, Familienzusammenführungsrichtlinie, Asylverfahren, Frist, Asylantrag, Flüchtlingsanerkennung, A. und S., A und S

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus VG Berlin, 12.03.2019 - 12 K 27.18
    Diese höchstrichterliche nationale Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. April 2018 (C-550/16, A. und S. ./. Niederlande -, juris) nicht mehr aufrechtzuerhalten.

    Der EuGH hat auf Vorlage eines niederländischen Gerichts im Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass Art. 10 Abs. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 2 Buchst. f FZRL dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist (Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 64).

    Der EuGH weist in der genannten Entscheidung darauf hin, dass es trotz fehlender Regelung in der FZRL nicht den Mitgliedstaaten überlassen sei, zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Flüchtling minderjährig sein muss, um das Recht auf Familienzusammenführung aus Art. 10 Abs. 3 Buchst. a in Anspruch nehmen zu können, da die FZRL in diesem Punkt nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweise und Art. 10 Abs. 3 Buchst. a FZRL den Mitgliedstaaten eine präzise, positive Verpflichtung auferlege, ohne, dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen (Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 64, Rn. 45).

    Jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, der die materiellen Voraussetzungen von Kapitel II der Qualifikationsrichtlinie erfülle, habe nach der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ein subjektives Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, und zwar noch bevor hierzu eine förmliche Entscheidung ergehe (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 52 f.) Der EuGH geht davon aus, dass das Recht auf Familienzusammenführung gleichzeitig mit dem so entstandenen Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsteht, und argumentiert, die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der FZRL werde infrage gestellt, wenn das Recht auf Familienzusammenführung aus dieser Bestimmung davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die zuständige nationale Behörde förmlich über die Anerkennung des Betroffenen als Flüchtling entscheide und damit von der mehr oder weniger schnellen Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch diese Behörde.

    Denn zwei unbegleitete Minderjährige gleichen Alters, die den Antrag auf internationalen Schutz zum gleichen Zeitpunkt gestellt haben, könnten andernfalls hinsichtlich des Rechts auf Familienzusammenführung je nach der Bearbeitungsdauer dieser Anträge unterschiedlich behandelt werden (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 56).

    Für einen unbegleiteten Minderjährigen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wäre es außerdem völlig unvorhersehbar, ob er das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern in Anspruch nehmen können wird, was die Rechtssicherheit beeinträchtigen könnte (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 59).

    Die vom EuGH in dem vorgenannten Urteil zusätzlich aufgestellte Voraussetzung, dass der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist von drei Monaten ab dem Tag zu stellen ist, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist, (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 a.a.O. Rn. 56), ist auf den vorliegenden Fall dergestalt zu übertragen, dass der Visumsantrag des Kindes innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten gestellt werden muss.

  • VG Berlin, 30.01.2019 - 20 K 538.17

    Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs

    Auszug aus VG Berlin, 12.03.2019 - 12 K 27.18
    Maßgeblich ist aufgrund dieser Auslegung des EuGH für den Anspruch auf Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG, der zur Umsetzung des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie eingeführt wurde (Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 16/5065 S. 176), die Minderjährigkeit des Kindes im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags (VG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2019 - VG 20 K 538.17 V - juris Rn. 22 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2019 - VG 15 K 936.17 V - juris Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 13 K 341.17 V - S. 8 des Urteilsabdrucks; vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2018 - OVG 3 M 23.18 -, vom 4. September 2018 - OVG 3 S 47.18/OVG 3 M 52.18 - und vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S. 98.18 -, jeweils in juris).
  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus VG Berlin, 12.03.2019 - 12 K 27.18
    Insoweit folgt die Kammer nicht mehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 -, BVerwGE 131, 370-383 und juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, - BVerwG 1 C 17.08 -, ZAR 2010, 67, 68 m.w.N.), wonach hinsichtlich des Erreichens der Volljährigkeit auf den Zeitpunkt des Nachzugsantrags abzustellen ist.
  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus VG Berlin, 12.03.2019 - 12 K 27.18
    Insoweit folgt die Kammer nicht mehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 32 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32/07 -, BVerwGE 131, 370-383 und juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, - BVerwG 1 C 17.08 -, ZAR 2010, 67, 68 m.w.N.), wonach hinsichtlich des Erreichens der Volljährigkeit auf den Zeitpunkt des Nachzugsantrags abzustellen ist.
  • VG Berlin, 01.02.2019 - 15 K 936.17

    Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung

    Auszug aus VG Berlin, 12.03.2019 - 12 K 27.18
    Maßgeblich ist aufgrund dieser Auslegung des EuGH für den Anspruch auf Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG, der zur Umsetzung des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie eingeführt wurde (Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 16/5065 S. 176), die Minderjährigkeit des Kindes im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags (VG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2019 - VG 20 K 538.17 V - juris Rn. 22 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2019 - VG 15 K 936.17 V - juris Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 13 K 341.17 V - S. 8 des Urteilsabdrucks; vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2018 - OVG 3 M 23.18 -, vom 4. September 2018 - OVG 3 S 47.18/OVG 3 M 52.18 - und vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S. 98.18 -, jeweils in juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2018 - 3 S 47.18

    Nachzug zum minderjährigen Kind

    Auszug aus VG Berlin, 12.03.2019 - 12 K 27.18
    Maßgeblich ist aufgrund dieser Auslegung des EuGH für den Anspruch auf Elternnachzug nach § 36 Abs. 1 AufenthG, der zur Umsetzung des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie eingeführt wurde (Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 16/5065 S. 176), die Minderjährigkeit des Kindes im Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags (VG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2019 - VG 20 K 538.17 V - juris Rn. 22 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2019 - VG 15 K 936.17 V - juris Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 13 K 341.17 V - S. 8 des Urteilsabdrucks; vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2018 - OVG 3 M 23.18 -, vom 4. September 2018 - OVG 3 S 47.18/OVG 3 M 52.18 - und vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S. 98.18 -, jeweils in juris).
  • VG Berlin, 28.01.2021 - 20 K 113.18

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug

    Insoweit folgt die Kammer der Rechtsauffassung der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in einem parallel gelagerten Sachverhalt (VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 - VG 12 K 27.18 V -, juris Rn. 18 ff.; nicht rechtskräftig: nachgehend BVerwG, EuGH-Vorlage vom 23. April 2020 - BVerwG 1 C 16/19 - und Beschluss vom 8. September 2020 - BVerwG 1 C 16/19 -, jeweils zit. nach juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 3 M 95.19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Fällen des Nachzugs eines bei Stellung des

    Offenheit der Rechtsfrage wegen Urteil VG Berlin vom 12.März 2019 - VG 12 K 27.18 V -.

    Da das Verwaltungsgericht Berlin jedoch mit ausführlich begründetem Urteil vom 12. März 2019 - VG 12 K 27.18 V - (nicht veröffentlicht) die gegenteilige Auffassung vertreten und zudem die - inzwischen eingelegte - Sprungrevision zugelassen hat, kann der Senat an seiner Rechtsprechung jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG nicht mehr festhalten.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - 3 L 133.20

    Aussetzung eines auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gerichteten

    Ungeachtet dessen ergeben sich mit Blick auf unionsrechtliche Vorgaben Bedenken, ob es für die Gewährung eines Nachzugs von Abkömmlingen eines als Flüchtling anerkannten Drittstaatsangehörigen überhaupt zwingend auf den Besitz einer mit diesem Status verknüpften Aufenthaltserlaubnis ankommt (was die Klägerin mit der Vorlage des Urteils des Verwaltungsgericht Berlin vom 12. März 2019 - VG 12 K 27.18 V - mit ihrem Schriftsatz vom 21. April 2020 auch sinngemäß bereits geltend gemacht hatte).
  • VG Berlin, 08.11.2019 - 22 K 100.18
    Es kann daher offenbleiben, ob der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen ist, dass generell für den Anspruch auf Familiennachzug auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem der zusammenführende Familienangehörigen seinen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 - 12 K 27.18 V - juris Rn. 16 ff.).
  • VG Berlin, 15.10.2021 - 12 K 79.20
    Insoweit schließt sich der Einzelrichter der Rechtsprechung der Kammer (Urteil der Kammer vom 12. März 2019 - 12 K 27.18 V - juris 16 ff.) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22. Mai 2019 - 3 B 1.19 - juris Rn. 27 ff.) an, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Anspruch der Eltern auf Familienzusammenführung mit einem im Bundesgebiet lebenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtling untergehe, wenn das Kind volljährig werde (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 17 ff.), nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. April 2018 (C-550/16, A. und S. ./. Niederlande - juris) nicht mehr aufrechtzuerhalten ist.
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