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   VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23   

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VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23 (https://dejure.org/2023,13967)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2023 - 26 K 246.23 (https://dejure.org/2023,13967)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. Juni 2023 - 26 K 246.23 (https://dejure.org/2023,13967)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Jahre 2016/2017: Richterbesoldung in Berlin verfassungswidrig "evident zu niedrig"

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Berliner Richterbesoldung in 2016 und 2017 verfassungswidrig

 
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  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23
    Darin rügte er die verfassungsrechtlich unzureichende Höhe der Besoldung und forderte - unter anderem unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner R-Besoldung (Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18) - "die Nachzahlung des Bruttodifferenzbetrages zwischen der gewährten und [ihm] zustehenden Besoldungshöhe", den er nicht näher bezifferte.

    Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).

    Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 23).

    Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, das heißt zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 23; Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (345)).

    Der Besoldungsgesetzgeber genießt hierbei jedoch einen weiten Entscheidungsspielraum hinsichtlich Struktur und Höhe der Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 26).

    Dies muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 27).

    Auf der ersten Prüfungsstufe (vgl. B.II.1.) wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen ermittelt, welcher es erlaubt, das Alimentationsniveau vergleichend einzuordnen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28).

    Die erste Stufe darf dabei nicht dahingehend missverstanden werden, dass sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen und ihre Verfassungskonformität gleichsam kalkulatorisch "ablesen" ließe (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 30).

    Die erste Prüfungsstufe strukturiert vielmehr die auf der zweiten Prüfungsstufe stets gebotene Gesamtabwägung aller alimentationsrelevanten Aspekte vor, ersetzt sie aber nicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (426)).

    Innerhalb dieser Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe kommt neben den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien vor allem dem Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter gemeinsam mit einer exakten Spitzausrechnung einzelner Faktoren, die etwaigen Verzerrungen durch die "vergröbernden" Annahmen auf der ersten Prüfungsstufe entgegenwirkt, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85).

    Sofern die durch die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe vorstrukturierte verfassungsrechtliche Gesamtschau auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt, dass die als unzureichend angegriffene Alimentation grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, muss auf der dritten Prüfungsstufe beurteilt werden, ob dies im Ausnahmefall durch kollidierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen gerechtfertigt sein kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 98, B.II.3.).

    Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben die auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen deren Flankierung, Absicherung und Verstärkung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 96f., 180).

    Gegenstand der verfassungsrechtlichen Überprüfung ist die Gesamthöhe der Alimentation, bei deren Ermittlung neben dem Grundgehalt ggf. auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen einzubeziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 25).

    Bei der Betrachtung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Prüfungsstufe sind unterjährige Besoldungsanpassungen so zu behandeln, als ob sie zu Jahresbeginn erfolgt wären (keine "Spitzausrechnung", vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 30f.).

    Sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen sind (nur) dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31).

    Entsprechend der Einbeziehung der Veränderungen im Bereich der Sonderzahlungen durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur R-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 werden diese auch nachfolgend bei der Analyse der Besoldungsentwicklung berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103); die Einmalzahlungen in den Jahren 2003 (max. 185 Euro) und 2004 (max. 50 Euro) bzw. das zuletzt im Jahr 2003 in Höhe von 255, 65 Euro jährlich gewährte Urlaubsgeld gemäß der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts hingegen nicht (vgl. zu diesen Besoldungsbestandteilen BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 7ff., 14).

    Für den Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohn-, Bruttonominallohn- und Verbraucherpreisindexentwicklung wird das Jahresbruttogehalt in der Endstufe zugrunde gelegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 25ff., 101ff.).

    Durch eine derartige "Staffelprüfung" wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer erkannt werden, um hierauf nötigenfalls methodisch zu reagieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36, 38, 41).

    (für die Endstufe der Besoldungsgruppe R 2 durch die Neufassung der Grundgehaltssätze und die Umstellung auf Erfahrungsstufen in Art. 1 Nr. 6 lit. a i.V.m. Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin v. 29. Juni 2011 (GVBl S. 306; zu der durch die Umstellung eingetretenen Besoldungserhöhung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 104), nachdem mit Art. 111 § 1 Nr. 3 des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl S. 266) von der Ersetzungsbefugnis der Länder nach Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG Gebrauch gemacht wurde und die bundesrechtlichen Besoldungsbestimmungen (inklusive der zwischenzeitlich bereits erfolgten landesrechtlichen Modifikationen) durch § 1b Landesbesoldungsgesetz - LBesG - ins Landesrecht übergeleitet wurden).

    Die im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erfolgte Reaktion des Berliner Landesgesetzgebers in Gestalt des "Gesetzes über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015" vom 23. Juni 2021 (RBesRepG 2009/15; GVBl S. 678) ist in hiesigem Verfahren hinsichtlich der Besoldungsentwicklung nicht zu berücksichtigen.

    Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 135; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 122).

    Die geringfügige Absenkung der Sonderzahlung von 2001 auf 2002 (88,21 % zu 86, 31 % der jeweiligen Dezember-Bezüge) entsprechend des gesetzlichen Anpassungsmechanismus in §§ 6, 13 SoZuwG i.d.F. v. 15.12.1998 bleibt - entsprechend der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 107ff.) - hingegen unberücksichtigt.

    Dies bewirkte in den Jahren 2008 (Erhöhung) beziehungsweise 2010 (Kürzung) in der Besoldungsgruppe R 2 eine effektive Besoldungsveränderung entsprechend der oben beschriebenen Methode (Gegenüberstellung mit dem Jahresbruttogehalt in der Endstufe ohne Anpassung der Sonderzahlung) von jeweils 0, 45 % (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103).

    Der Besoldungsindex wird aus der Multiplikation des Indexwertes des Vorjahres mit dem die Besoldungsänderung abbildenden Faktor ermittelt (Indexwert x [1 + Besoldungsänderung in %]), wobei das Gehaltsniveau zu Beginn des jeweils 15-jährigen Betrachtungszeitraums als "Ausgangs-Indexwert" 100 festgesetzt wird ("Zinseszinsformel"; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 105ff.).

    Die für die streitgegenständlichen Jahre gesondert durchzuführende Staffelprüfung ergibt folgende Werte (vgl. zu diesen auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 111ff.):.

    Eine deutliche Differenz im Sinne einer "Abkopplung" der Besoldungsentwicklung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 2 im Land Berlin von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin ist ein wichtiger Hinweis für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34; vgl. zur besonderen Bedeutung dieses Parameters noch B.II.2.b)aa)).

    Für diese Orientierungsfunktion sind die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst des Landes Berlin tauglicher Parameter, obwohl dort auch Tarifgruppen einbezogen werden, deren Angehörige bezüglich Ausbildung, Tätigkeitsinhalt und Verantwortung nicht direkt mit der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 33ff.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 63ff.).

    Denn die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst sind ein Indikator für die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung sowie für die Leistungsfähigkeit und Haushaltslage der betroffenen Gebietskörperschaft (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34).

    Durch eine derartige "Staffelprüfung" wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36).

    Gegebenenfalls kann auf der zweiten Prüfungsstufe eine "Spitzausrechnung" bei fehlender Eindeutigkeit der Ergebnisse vorgenommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31ff.).

    Entsprechend den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zu den für das Land Berlin heranzuziehenden Indexwerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 124ff.) sowie auf Basis der Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes (Bericht "Verdienste und Arbeitskosten 2021/2022" v. 23.6.2022, S. 42) und der Auskünfte des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (Auskunftsschreiben v. 20.9.2022) und der Senatsverwaltung für Finanzen (Auskunftsschreiben v. 6.7.2022) gestaltete sich die Entwicklung der Tarifeinkommen im hier relevanten Zeitraum wie folgt:.

    Nachdem das Land Berlin zunächst 1994 aus der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ausschied, galt der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) für Angestellte des Landes Berlin aufgrund dynamischer Übernahmeverträge (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125; Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (460)).

    Mit dem Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 wurde die statische Geltung des BAT in der Fassung vom 1. Januar 2003 mit den dort bereits vereinbarten Tariferhöhungen für Berlin beschlossen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125; Bochmann, ZTR 2011, S. 459 (462)).

    Dabei können die Modifizierungen des BAT im Anwendungs-TV Land Berlin (Absenkung der Tariflohnentgelte, Verminderung der bezahlten Arbeitszeit, entgeltlicher Ausgleich der tatsächlich zu erbringenden höheren Arbeitszeit) für die hiesigen Zwecke insgesamt als neutral im Hinblick auf die Tariflohnentwicklung betrachtet werden (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 125).

    Zur Vereinfachung kann nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts für Berlin im Jahr 2011 ein einmalig höherer Steigerungswert von 8, 87 % und anschließend ab 2012 wieder der Tariflohnindex für die TdL angesetzt werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 126f.).

    Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: [(100 + x) / (100 + y)] x 100 - 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 128).

    Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte auch zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in angemessenen Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38; Beschl. v. 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, juris, Rn. 68; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).

    Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).

    Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist daher ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 103; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 82).

    Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung im betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 105; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 84).

    Auch hinsichtlich des Vergleichs mit der Entwicklung der Bruttobesoldung sind gewisse Unschärfen und Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen, jedoch hinsichtlich der Funktion der ersten Prüfungsstufe - Orientierungswerte zu liefern -, unschädlich und hinzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 32).

    Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106f.; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 86).

    Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation, da die Besoldung dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss und das Gehalt daher nicht infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten solchermaßen aufgezehrt werden darf, dass dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39f.; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85).

    Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 41; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 108; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85ff.).

    Eine amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung: In den jeweiligen Bezügen soll die entsprechend dem Laufbahn- und Leistungsprinzip unterschiedliche Wertigkeit und Bedeutung der Ämter zum Ausdruck kommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 42).

    - Zunächst kann dieser Parameter dadurch erfüllt werden, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen aufgrund unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassung in den zurückliegenden fünf Jahren vor dem streitgegenständlichen Zeitraum um mindestens 10 % abgeschmolzen wurden (sog. Abstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 45 m.w.N., vgl. sogleich bb)).

    - Daneben besteht eine Indizwirkung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe den gebotenen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht wahrt, so dass der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung als staatlicher Sozialleistung und der erwerbstätigen Richtern und Beamten gewährten Besoldung nicht mehr hinreichend erkennbar wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 46f.).

    Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft damit den Ausgangspunkt des gestaffelten Besoldungsgefüges und hat somit auch für die Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung höherer Besoldungsgruppen indizielle Bedeutung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 48f.).

    Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation in der untersten Besoldungsgruppe um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (sog. Mindestabstandsgebot; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47 m.w.N.; vgl. hierzu sogleich cc)).

    Die Wahrung des Abstandsgebots als besoldungsrechtliche Ausprägung des Leistungsprinzips ist anhand des Vergleichs des Brutto-Grundgehalts der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe in der jeweiligen Endstufe (ohne Rücksicht darauf, wann eine etwaige Erhöhung erfolgte ["Spitzausrechnung"]) mit ausgewählten weiteren Besoldungsgruppen zu beurteilen (vgl. den Ansatz in OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 106ff., den das BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 140 akzeptierte).

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe von vornherein so bemisst, dass eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47; Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., juris, Rn. 51ff.; zur Entwicklung dieses Maßstabs auch Färber, ZBR 2023, 73).

    Bezugsgröße ist mithin die Nettoalimentation eines in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 73ff., 147).

    Die Nettoalimentation wird berechnet, indem vom Bruttogehalt, das sich aus dem Grundgehalt sowie den Bezügebestandteilen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden, zusammensetzt (vgl. (1), zunächst die Einkommensteuer unter Berücksichtigung abzugsfähiger Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. (2)) sowie die Kosten für eine die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (vgl. (3)) in Abzug gebracht werden, bevor anschließend das Kindergeld (vgl. (4)) hinzugerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 73ff., 147ff.).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Die niedrigste für aktive Beamte im Land Berlin ausgewiesene Besoldungsgruppe war seit dem 1. März 2009 zunächst die Besoldungsgruppe A 4, seit dem 1. Februar 2021 ist es die Besoldungsgruppe A 5 (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147, § 2a LBesG und Art. 9 Abs. 1 BerlBVAnpG 2021).

    Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner (www.bmf-steuerrechner.de) berechnet werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148).

    Für die hier zu betrachtende Beamtenfamilie, die über keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen verfügt und keine besonderen Aufwendungen geltend machen kann, ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem Lohnsteuerabzug und der Einkommensteuerberechnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Auf Basis der Auskünfte des VdpKV vom 20. Oktober 2022 und 6. Dezember 2022 ergeben sich für eine Beamtenfamilie mit Eltern im Alter von 30 Jahren bei fünf Jahren Vorversicherungszeit und zwei beihilfeberechtigten Kindern folgende Durchschnittsprämien für eine die Beihilfeleistungen ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung (diese Betrachtung entspricht den Maßgaben der Auswertung für das Verfahren 2 BvL 4/18, vgl. Auskunftsschreiben des VdpKV vom 20.10.2022):.

    Hierzu zählen Regelbedarfssätze für Eltern und Kinder (vgl. (1)), Kosten der Unterkunft (vgl. (2)), Kosten der Heizung (vgl. (3)), Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. (4)), Mehrbedarfe (vgl. (5)) und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. (6); insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 50).

    Die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus zum Zwecke der Bestimmung der Mindestalimentation muss sich in diesem Zusammenhang aber nicht an atypischen Sonderfällen orientieren, sondern gewährleisten, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).

    Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 54, 141).

    Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).

    So wird sichergestellt, dass die auf dieser Basis ermittelte Mindestbesoldung unabhängig vom Wohnort des Richters oder Beamten ausreicht, um eine angemessene Wohnung bezahlen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52, 59ff.).

    Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).

    Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 53), jedoch überzeugt der in der Begründung zum BerlBVAnpG 2021 enthaltene Ansatz zur Bestimmung der Unterkunftskosten nicht.

    Die methodische Herangehensweise bei der Überprüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation muss entsprechend dem Regelungszweck des Besoldungsrechts - der sich vom Sozialleistungsrecht unterscheidet - davon bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern sozialer Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).

    Sofern die Gefahr besteht, dass ein Wert "in einer größeren Anzahl von Fällen" nicht ausreichen würde, bildet er kein taugliches Kriterium im Rahmen der Alimentationsprüfung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Letzterer führt in keiner Weise weiter aus, inwiefern ausgeschlossen ist, dass der durch seine "berlinspezifischen" Gewichtungen ermittelte Durchschnittsbetrag "in einer größeren Anzahl von Fällen" zur Deckung der Heizkosten nicht ausreichen würde, was aber die realitätsgerechte Bestimmung des Grundsicherungsniveaus gerade fordert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).

    Diese sind nur teils pauschaliert (Schulbedarf und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben), im Übrigen werden grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 65).

    Nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts sind der persönliche Schulbedarf, Aufwendungen für (eintägige) Schulausflüge/Kitaausflüge sowie (mehrtägige) Schulfahrten/Kitafahrten, die Kosten des Mittagessens in einer Gemeinschaftseinrichtung sowie die Kosten der Teilhabe an sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten dem Grunde nach zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67).

    Der Umkehrschluss aus den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ergibt mithin, dass die Aufwendungen für Schülerbeförderung (§ 28 Abs. 4 SGB II) und Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II) nicht gezwungenermaßen einbezogen werden müssen, sofern keine Anhaltspunkte für ihren regelmäßigen Anfall vorliegen - dies ist vorliegend der Fall, da die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales keine Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen machen konnte und bei beiden Bedarfen nicht von deren regelmäßigem Anfall auszugehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67; vgl. zu der geringen Inanspruchnahme dieser Bedarfe VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 75).

    Um einen realitätsgerechten Wert der berücksichtigungsfähigen Bedarfe für Bildung und Teilhabe zu ermitteln, sind ggf. die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen bzw. gewichtete Durchschnitte zu bilden, falls bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen (z.B. Schulbedarf oder Kosten für Klassenfahrten, vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 67).

    Der sich aus § 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB XII in der jeweils anwendbaren Fassung ergebende jährliche Pauschalbetrag ist für zwölf Schuljahre anzusetzen und sodann auf einen durchschnittlichen Jahreswert für den Zeitraum von der Geburt bis zur Volljährigkeit umzurechnen (Pauschalbetrag x 12 Schuljahre / 18 Lebensjahre; so der Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143; der Berliner Besoldungsgesetzgeber setzt nur zehn Schuljahre an, vgl. AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, Anlage 4b).

    Dabei ist erneut von zwölf Schuljahren auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143).

    Dabei ist anzunehmen, dass Kinder für drei Jahre in einer Tageseinrichtung, für sechs Jahre in der Grundschule und für sechs Jahre in einer Oberschule (z.B. Gymnasium/beruflichen Schule) an einer solchen Mittagsverpflegung teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 143).

    Infolge der geringen rechnerischen Auswirkungen - und der ohnehin gegebenen Verletzung des Mindestabstandsgebots (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 142) - werden die ab August 2019 erfolgten Veränderungen erst ab dem Jahr 2020 berücksichtigt.

    Aus den Auskünften der Bundesagentur für Arbeit vom 12. August 2022, 1. September 2022, 23. September 2022, 21. Oktober 2022 und 17. November 2022 geht jedoch hervor, dass unabhängig von der Frage nach ihrer relevanten Höhe (vgl. zur Nichtberücksichtigung von Beträgen im Bagatellbereich BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 68) die Mehrbedarfe bereits nicht in ausreichender Häufigkeit auftreten, um im Rahmen der hier anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt zu werden.

    Denn der Rückgriff auf einen Durchschnittswert kommt dann nicht in Betracht, wenn er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 52).

    Zudem steht auch ohne Berücksichtigung etwaiger Mehrbedarfe fest, dass das Mindestabstandsgebot deutlich verletzt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 142).

    Eine realitätsgerechte Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards erfordert grundsätzlich auch, solche geldwerten Vorteile einzubeziehen, die diesen - im Gegensatz zur Allgemeinheit - staatlicherseits über die dargestellten Positionen hinaus für die Erfüllung jedermann betreffender Grundbedürfnisse gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 69ff.).

    Eine genauere Aufklärung erscheint weder möglich noch - angesichts des ohnehin nicht gewahrten Mindestabstands - geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 71).

    Die qualitätssichernde Funktion der Besoldung, die eine hinreichende Attraktivität der Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte gewährleisten soll, ist nicht nur im Hinblick auf die Gehälter in der Privatwirtschaft (vgl. zu diesem Aspekt im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe B.II.2.b)cc)) zu untersuchen, sondern muss angesichts des föderalen Wettbewerbs um (örtlich zunehmend flexible) Berufseinsteiger auch im Verhältnis zu den anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherren bestehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 81).

    Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen mindestens 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies daher ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 82f.).

    Auf Basis der Auskunft des Deutschen Richterbundes (DRB), dessen Erhebungen auch das Bundesverfassungsgericht als Grundlage für den systemexternen Besoldungsvergleich akzeptierte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 155), zur Höhe der R 2-Besoldung im Bund und in den Ländern ergibt sich, dass der 5. Parameter in den Jahren 2018 bis 2021 nicht verletzt worden ist.

    Die Kammer hat bei der Berechnung des Durchschnitts bzw. Medians auf Basis der Daten des DRB erneut - wie im Übrigen - auf die zweite Nachkommastelle gerundet sowie entsprechend dem Ansatz des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Beschl. v. 2.6.2016 - 4 B 1.09 -, juris, Rn. 168) die streitgegenständliche Besoldung im Land Berlin - anders als der DRB - nicht berücksichtigt (in diese Richtung auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 83), wobei diese unterschiedliche Methodik sich im Ergebnis nicht auf die Frage der Einhaltung des 5. Parameters auswirkt.

    Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 84).

    Eingangs der zweiten Prüfungsstufe sind angesichts ihrer Steuerungsfunktion hinsichtlich der weiteren Prüfungsrichtung und -tiefe für die verfassungsrechtliche Gesamtabwägung zunächst die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe zu würdigen und ggf. exaktere Berechnungen durchzuführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85, 164).

    Für Zeiträume, in denen nicht bereits auf Grundlage der vereinfachten Berechnung der Besoldungsentwicklung eine Vermutung für eine unzureichende Alimentation besteht und in denen die Schwellenwerte bei entscheidungserheblichen Parametern knapp unterschritten wurden, erscheint es angezeigt, eine aufwendigere "Spitzausrechnung" vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 31, 164ff.).

    Eine solche berücksichtigt den Zeitpunkt, zu dem unterjährige Besoldungserhöhungen tatsächlich wirksam geworden sind und bezieht das Jahresbruttogehalt in der Endstufe, Sonderzahlungen sowie (anders als in der vereinfachten Betrachtung) das noch bis 2003 gewährte Urlaubsgeld ein (im Folgenden: Gesamtbesoldung; vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 164).

    Ihnen können - ebenso wie den eingeholten Daten zu Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung - keine Anhaltspunkte für relevante statistische Verzerrungen in den streitgegenständlichen Jahren entnommen werden (zur Funktion der Staffelprüfung, "statistische Ausreißer" zu identifizieren, BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 36).

    Dies belegt die Anwendung der Staffelprüfung durch das Bundesverfassungsgericht selbst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 133, 137, 161ff., 167).

    Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).

    Die Überschreitung des Mindestabstandsgebots fiel hingegen klar aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 162, wo es einen Fehlbetrag von 24 % als "deutliche Missachtung" des Mindestabstandsgebots einordnete), jedoch z.B. niedriger als in den Jahren 2016 und 2017 (vgl. Beschluss der Kammer v. 16.6.2023 - 26 K 129/23 -).

    Weiter gilt es zu beachten, dass eine Verletzung des Mindestabstandsgebots zwar das gesamte Besoldungsgefüge betrifft, da dieses entsprechend der Wertigkeit der Ämter zwingend eine gestufte Staffelung voraussetzt, jedoch führt sie für höhere Besoldungsgruppen - die den Mindestabstand selbst wahren - nicht bereits für sich genommen zu einem Verstoß gegen das Alimentationsprinzip oder einer Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung, was jedoch die Klägervertreterin im Schriftsatz vom 25. Mai 2023 zu Unrecht annimmt: Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren als der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe bleibt - neben den anderen Parametern der ersten Prüfungsstufe - ein bloßes Indiz für die unzureichende Ausgestaltung höherer Besoldungsgruppen, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in die Gesamtabwägung einzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 48f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hebt die Bedeutung dieses Verhältnisses von Besoldungs- und Tariflohnentwicklung innerhalb der Prüfungsparameter auf der ersten Stufe besonders hervor, da dieses Kriterium neben der allgemeinen ökonomischen Entwicklung auch - anders als der zweite und dritte Prüfungsparameter - die spezifische wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte widerspiegelt, an denen Richter und Staatsanwälte angemessen zu beteiligen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 34; zur besonderen Bedeutung dieses Parameters auch Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (346f.)).

    Mit den Ämtern eines Richters oder Staatsanwalts sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 169; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 150ff.).

    Das Gleiche gilt, wenn in größerem Umfang Bewerber zum Zuge kommen, die nicht in beiden Prüfungen ein Prädikatsexamen ("vollbefriedigend" oder besser) erreicht haben (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 88).

    Auch der Beklagte führte vor dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren zur R-Besoldung in den Jahren 2009 bis 2015 aus, dass man nicht von vornherein auf hervorragend geeignete Kandidaten mit befriedigenden Ergebnissen in den juristischen Abschlussprüfungen verzichten wolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 173), und weist auch in hiesigem Verfahren darauf hin, durch die Absenkung der Einstellungsvoraussetzungen den Kreis der potentiellen Bewerber nicht zu klein ziehen zu wollen (vgl. Auskunft der Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung v. 24.11.2022).

    Im Verfahren 2 BvL 4/18 wies das Bundesverfassungsgericht dieses Argument als wenig überzeugend zurück, da dann zu erwarten gewesen wäre, dass der Anteil der eingestellten Bewerber ohne vollbefriedigendes Staatsexamen in allen Jahren ungefähr gleich hätte ausfallen müssen - in dem damals streitgegenständlichen Zeitraum waren solche aber gerade in den Jahren mit niedrigen Einstellungszahlen auch nur unterproportional zum Zuge gekommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 173).

    Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Gesamtwürdigung sind auch etwaige Beschränkungen der Beihilfe- und Versorgungsleistungen in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175).

    Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch erforderliche krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern, die ggf. auch durch eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich erfolgen kann (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 90).

    Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).

    Eine bloße Begründbarkeit genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung nicht, die auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung, abzielt (vgl. insgesamt zum Maßstab BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 96f.).

    Denn erst mit der Entscheidung vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erweiterte das Bundesverfassungsgericht - unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zur Besoldung kinderreicher Familien und der danach gebotenen Differenz zwischen den kinderbezogenen Alimentationsbestandteilen und dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf (vgl. BVerfGE 81, 363 (382f.); 99, 300 (321) - den systeminternen Besoldungsvergleich um das Mindestabstandsgebot als generellen Maßstab auch für die Verfassungskonformität der Grundbesoldung höherer Besoldungsgruppen (von einer "Besoldungsrevolution" spricht Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83: "Mit der Formel "Mindestbesoldung = 15 % über Grundsicherungsniveau" hat das BVerfG den Urmeter des Besoldungsrechts erstmals festgelegt."; Schwan, ZBR 2022, 154 (156f.): "neue Kategorie", "neue Grenze"; Tepke/Becker, ZBR 2022, 145 (147): "neu[e] Ausschärfung"; Battis/Bahns, DRiZ 2023, 104 (105): "erstmals [...] eine effektive Untergrenze für eine amtsangemessene Besoldung gezogen").

    Es dürfte angesichts des Ergebnisses des Berliner Gesetzgebers, dass nur ein Parameter auf der ersten Prüfungsstufe erfüllt sei, zudem nicht zu verlangen sein, dass die Gesetzesbegründung auch zu den Kriterien der zweiten Prüfungsstufe Bezug nimmt - nicht zuletzt deshalb, da das Bundesverfassungsgericht erst mit der Entscheidung vom 4. Mai 2020 klargestellt hat, dass eine solche Gesamtabwägung stets (auch bei fehlender Vermutung der Verfassungswidrigkeit) zu erfolgen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 28; zu den zuvor bestehenden Unklarheiten Schwan, DÖV 2020, 368 (378)).

    Die Begründung zum BerlBVAnpG 2021 nimmt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die dort entwickelten Prüfungsparameter - auch das "neu aufgestellte Mindestabstandsgebot" (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 7f.) - Bezug und wertet insbesondere die Maßgaben der Entscheidung vom 4. Mai 2020 zur Besoldung der Richter in Berlin im Zeitraum 2009 bis 2015 (2 BvL 4/18) aus (AbgH-Drs. 18/3285 v. 6.1.2021, S. 3f., 7f., 32ff., 58ff.).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23
    Entsprechend der Einbeziehung der Veränderungen im Bereich der Sonderzahlungen durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zur R-Besoldung des Landes Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 werden diese auch nachfolgend bei der Analyse der Besoldungsentwicklung berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103); die Einmalzahlungen in den Jahren 2003 (max. 185 Euro) und 2004 (max. 50 Euro) bzw. das zuletzt im Jahr 2003 in Höhe von 255, 65 Euro jährlich gewährte Urlaubsgeld gemäß der Vorgehensweise des Bundesverfassungsgerichts hingegen nicht (vgl. zu diesen Besoldungsbestandteilen BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 7ff., 14).

    Dieser Zeitraum entspricht in etwa der Hälfte der regelmäßigen Lebensdienstzeit eines Richters oder Staatsanwalts (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 102).

    Bis zum Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf das Land Berlin im Zuge der Föderalismusreform zum 1. September 2006 (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 29f.; Schwan, ZBR 2022, 154) kam dem Bund in den hier relevanten Zeiträumen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu (vgl. Art. 74a Abs. 1 GG a.F.), von der er durch Erlass des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) auch abschließend Gebrauch machte.

    Im Jahr 2003 räumte der Bundesgesetzgeber den Ländern dann die Befugnis ein, die jährliche Sonderzahlung unter Beachtung eines bundeseinheitlichen Höchstbetrags abweichend zu regeln (vgl. zu den Einzelheiten BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 12f.).

    Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 135; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 122).

    Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte auch zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in angemessenen Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38; Beschl. v. 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, juris, Rn. 68; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).

    Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).

    Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist daher ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 103; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 82).

    Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung im betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 105; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 84).

    Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106f.; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 86).

    Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation, da die Besoldung dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss und das Gehalt daher nicht infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten solchermaßen aufgezehrt werden darf, dass dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39f.; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85).

    Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 41; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 108; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85ff.).

    Es bestehen für den Besoldungsgesetzgeber verschiedene Möglichkeiten, seiner Verletzung entgegenzuwirken, die nicht zwingend eine Veränderung der Grundgehaltssätze voraussetzen - z.B. durch Anhebung des Bemessungssatzes der Beihilfe, Erhöhung der Familienzuschläge oder ein Wohngeldmodell (vgl. auch BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 94; entsprechend zur beschränkten Direktivkraft des Mindestabstandsgebots Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (429); zur Reaktion der Landesgesetzgeber auf die alimentationsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestabstandsgebot Färber, ZBR 2023, 73).

    Mit den Ämtern eines Richters oder Staatsanwalts sind vielfältige und anspruchsvolle Aufgaben verbunden, weshalb hohe Anforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 169; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 150ff.).

    Die Amtsangemessenheit der Alimentation muss sich auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 88, 124).

    Der mit den Ämtern eines Richters oder Staatsanwalts verbundenen Wahrnehmung anspruchsvoller und für das Funktionieren des rechtsstaatlichen Gemeinwesens zentraler Aufgaben, dem Ansehen der Ämter in der Gesellschaft, der besonderen Qualität und Verantwortung der Tätigkeit sowie der Stellung der Amtsträger im Verfassungsgefüge ist bei der Bemessung der Besoldung Rechnung zu tragen (ausführlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 150ff.).

    Am ehesten - jedoch weiterhin nur begrenzt (vgl. bbb)) - mit dem Beruf des Richters oder Staatsanwalts ist dabei die Leistungsgruppe "Arbeitnehmer in leitender Stellung" vergleichbar, die regelmäßig auch ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt (diese Vergleichsgruppe ebenfalls heranziehend BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 160).

    Die in der Statistik des Statistischen Bundesamtes neben dem Durchschnittsverdienst ausgewiesenen "Sonderzahlungen" in der Privatwirtschaft werden dabei außer Betracht gelassen, da die diesbezüglichen Angaben keine Rückschlüsse auf ihre Häufigkeit erlauben, die Sonderzahlungen auch Elemente wie Abfindungen, Gewinnbeteiligungen oder den geldwerten Vorteil von Aktienoptionen umfassen, deren Funktion sich von dem monatlichen Einkommen stark unterscheidet, sowie in den Werten auch Nachzahlungen für bereits vergangene Zeiträume enthalten sind, was zu gewichtigen statistischen Verzerrungen führen würde (i.E. genauso BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 160).

    Der Umfang der Personalverantwortung (Führung, Planung, Gewinnung) und die Besonderheiten des beamten-/richterrechtlichen Status sowie des Besoldungs- und Versorgungssystems (z.B. auch im Hinblick auf die Beihilfeberechtigung) dürfen bei der vergleichenden Betrachtung nicht außer Acht gelassen werden (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 124; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (430)).

    Dabei ist auch einzubeziehen, dass sich die relative Position eines R 2-Besoldeten (wie auch des R 1-Besoldeten) in den Jahren 2018 bis 2021 gegenüber den Jahren 2016 und 2017 deutlich verbesserte, indem der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in beiden betrachteten Wirtschaftszweigen laut der vierteljährlichen Verdiensterhebung sukzessive und signifikant abnahm (vgl. oben aaa); zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 100f.).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 38).

    Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 21; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 130; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 113; Wieckhorst, DÖV 2021, 361 (362ff.)).

    Hierbei wird insbesondere auf den "Bericht zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - auf die Verfassungskonformität der Besoldung gemäß der Landesbesoldungsordnung R im Land Berlin" verwiesen (im Folgenden: Auswertungsbericht; AbgH-Drs. 17/2750 Neu v. 15.3.2016; zudem wird in der Gesetzesbegründung auf den "Bericht zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - auf die Verfassungskonformität der Besoldung gemäß den Besoldungsordnungen A und B im Land Berlin" (Hauptausschuss rote Nummer 17/2612 C) v. 21.3.2016 verwiesen).

    In seiner Entscheidung vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a.) - die Anlass für den Auswertungsbericht gab - prüfte das Bundesverfassungsgericht das Mindestabstandsgebot hingegen noch nicht.

    Eine solche Explizierung mag der Nachvollziehbarkeit dienen, verfassungsrechtlich geboten ist sie nicht (keine Folgen an das "verfassungsrechtlich nicht unbedenklich[e]" Fehlen umfassender Berechnungen knüpfend BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 178; vgl. zur geringen praktischen Bedeutung der Begründungspflicht Wieckhorst, DÖV 2021, 361 (363f.) m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23
    Das - auch für die Besoldung der Richter maßgebliche - Alimentationsprinzip ist wegen seines grundlegenden und strukturprägenden Charakters ein zu beachtender (nicht nur zu berücksichtigender) Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 31; Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 425 (427ff.)).

    Hinsichtlich der Grundgehaltssätze für die R-Besoldung hatte der Berliner Landesgesetzgeber zunächst keine Regelung getroffen, so dass die bundesrechtlichen Bestimmungen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des BBVAnpG 2003/2004 auf der Grundlage von Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG (i.V.m. § 85 BBesG) zunächst fortgalten (BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 3).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Kinderfreibeträge wurden nicht in Ansatz gebracht, weil sich der Bezug von Kindergeld in diesen Einkommensklassen günstiger auswirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Entsprechend dem Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts wurden volljährige Kinder unberücksichtigt gelassen (vgl. den Ansatz in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 164, so akzeptiert in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141).

    Die grundsicherungsrechtlich relevanten Gesamtkosten der Unterkunft setzen sich dabei aus den in der Auswertung der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Positionen "laufende Unterhaltskosten" sowie "laufende Betriebskosten" zusammen (vgl. den Ansatz in BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141, 144f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 188).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Die angemessene Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt kann der Anlage 1 der AV-Wohnen in ihrer jeweiligen Fassung entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170).

    Vor dem Hintergrund dieser deutlichen - die Grenzwerte unterschreitenden - Ergebnisse für die streitgegenständlichen Jahre ist nicht erkennbar - und seitens der Beteiligten auch nicht vorgetragen -, inwiefern Anpassungen des Nominallohnindex für das Land Berlin, die etwaigen Besonderheiten in seiner Verdienststruktur (z.B. eine vergleichsweise hohe Quote von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, vgl. zu der Problematik BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 19, 63ff.) Rechnung tragen könnten, oder inwiefern eine Spitzausrechnung des Tariflohnindex (unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Lohnsteigerungen einerseits und von Sockelbeträgen andererseits), geboten wären und zu relevanten anderen Ergebnissen führen würden.

    Zunächst kommt dem Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte im Rahmen der Gesamtabwägung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 28, 47, 51).

    Das Bundesverwaltungsgericht misst diesem Parameter ebenfalls einen besonderen Stellenwert zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 55).

    Sofern das Bundesverwaltungsgericht annimmt, dass es eine Art "Zielwert" der besten 10 % der Absolventen für die Einstellung in den höheren Justizdienst gebe, lässt sich eine solche Größe weder der Verfassung noch der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 84).

    Dabei ist auch einzubeziehen, dass sich die relative Position eines R 2-Besoldeten (wie auch des R 1-Besoldeten) in den Jahren 2018 bis 2021 gegenüber den Jahren 2016 und 2017 deutlich verbesserte, indem der Abstand zum durchschnittlichen Verdienst in der Privatwirtschaft in beiden betrachteten Wirtschaftszweigen laut der vierteljährlichen Verdiensterhebung sukzessive und signifikant abnahm (vgl. oben aaa); zur Relevanz dieser Entwicklung im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 162f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 100f.).

    Es ist im Übrigen weder erkennbar noch vorgetragen, inwiefern Einschränkungen in der Erstattungsfähigkeit einzelner Aufwendungen (deren Übernahme auch nicht durch die ergänzende private Krankenversicherung des Beamten/Richters erwartet werden kann) ein derartiges - quantitatives und/oder qualitatives - Gewicht zukommt, dass sie in die verfassungsrechtliche Gesamtwürdigung einzubeziehen wären (so noch ohne weitere Begründung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 106 - und dies übernehmend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 175 - für die Absenkung des Beihilfesatzes bei Material- und Laborkosten für Zahnersatz und den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Säuglings- und Kleinkinderausstattung).

    Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamten-/Richterbesoldung liegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 128; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 38).

    Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner R-Besoldung im Jahr 2020 "genauere Ausführungen dazu, wie der Mindestabstand der Beamtenbesoldung zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau zu ermitteln und zu berechnen ist, [...] der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen" waren (vgl. die Analyse in BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 154).

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23
    (BGBl I S. 3020) i.V.m. §§ 6, 13 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SoZuwG - i.d.F. v. 16.2.2002 (BGBl I S. 686); s. auch BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 6).

    Diese erhebliche Besoldungskürzung ist zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 103, Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 135; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 122).

    Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung erfordert, dass die Besoldung der Richter und Staatsanwälte auch zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung in angemessenen Bezug gesetzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38; Beschl. v. 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 -, juris, Rn. 68; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).

    Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 104; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 83).

    Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex im jeweils betroffenen Land ist daher ein weiteres Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsgebotes (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 103; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 82).

    Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung im betroffenen Land bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 38; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 105; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 84).

    Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Kraftfahrzeuge, Friseur, Reinigung, Reparaturen, Energiekosten, Reisen etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106f.; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 86).

    Eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex in dem jeweils betroffenen Land ist ein Indiz für eine Verletzung des Kerngehalts der Alimentation, da die Besoldung dem Richter oder Staatsanwalt über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss und das Gehalt daher nicht infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten solchermaßen aufgezehrt werden darf, dass dem Richter oder Staatsanwalt infolge des Kaufkraftverlusts die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 39f.; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 106; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85).

    Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zu dem verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 41; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 108; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 85ff.).

    Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 21; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 130; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 113; Wieckhorst, DÖV 2021, 361 (362ff.)).

    Hierbei wird insbesondere auf den "Bericht zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - auf die Verfassungskonformität der Besoldung gemäß der Landesbesoldungsordnung R im Land Berlin" verwiesen (im Folgenden: Auswertungsbericht; AbgH-Drs. 17/2750 Neu v. 15.3.2016; zudem wird in der Gesetzesbegründung auf den "Bericht zu den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2015 - 2 BvL 19/09 u.a. - auf die Verfassungskonformität der Besoldung gemäß den Besoldungsordnungen A und B im Land Berlin" (Hauptausschuss rote Nummer 17/2612 C) v. 21.3.2016 verwiesen).

    In der Entscheidung vom 17. November 2015 zur Besoldung von Landesbeamten unterschiedlicher Bundesländer (2 BvL 19/09 u.a.) erwähnte es zwar das Mindestabstandsgebot, aber nur innerhalb der Behandlung des Abstandsgebots und stellte zudem ausdrücklich fest, dass "keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass [...] etwaige verfassungswidrige Bruttogehälter unterer Besoldungsgruppen zwingend eine Verletzung des Abstandsgebotes für die streitgegenständlichen Besoldungsgruppen zur Folge haben müssten" (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 95; vgl. auch zur fehlenden Anwendung des Mindestabstandsgebots im Folgenden BVerfG, aaO, Rn. 151, 164; vgl. zu den Parametern der ersten Stufe auf Basis der Entscheidungen von 2015 Jerxsen, Besoldungsfragen vor dem Bundesverfassungsgericht, in: Scheffczyk/Wolter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2016, 343 (347f.)).

  • VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23
    Dies gilt auch im Hinblick auf die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation gegenüber dem Dienstherrn, sofern man dieses als Frage des hinreichenden Feststellungsinteresses (so OVG Thüringen, Urt. v. 23.8.2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 22; hierein ein Element der Klagebefugnis erblickend VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 98) und nicht als materielle Anspruchsvoraussetzung einordnet (vgl. zu dieser dogmatischen Einordnung BVerwG, NVwZ 2019, 1217 [1219 Rn. 28 ff.]; so auch Stuttmann, NVwZ 2019, 1220; i.E. offen gelassen OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 - 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 49).

    Es kann mithin vorliegend dahingestellt bleiben, inwiefern es bei erkennbar auch auf zukünftige Besoldungszeiträume gerichteten Widersprüchen dennoch erforderlich ist, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung in jedem Kalenderjahr erneut geltend zu machen (verneinend OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 11.10.2017 - 4 B 33.1 -, juris, Rn. 26 m.w.N., VG Berlin, Beschl. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 22; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65; bejahend: Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder [September 2021], Ziffer 3.7 Rn. 64 mit Fn. 147) und ob dieses Erfordernis Bestandteil des Feststellungsinteresses oder der materiellen Anspruchsberechtigung ist.

    Für diese Orientierungsfunktion sind die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst des Landes Berlin tauglicher Parameter, obwohl dort auch Tarifgruppen einbezogen werden, deren Angehörige bezüglich Ausbildung, Tätigkeitsinhalt und Verantwortung nicht direkt mit der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe vergleichbar sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 33ff.; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 63ff.).

    Um diese Funktion zu erfüllen, reicht es aus, die Entwicklung der Tariflöhne der Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin zu betrachten, die Tarifergebnisse in den Tarifverträgen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände müssen nicht einbezogen werden (vgl. hierzu auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 70).

    Es erfolgt vielmehr eine "Spitzausrechnung", bei der Besoldungserhöhungen erst ab dem Zeitpunkt einbezogen werden, zu dem sie in Kraft treten (vgl. den vom BVerfG in Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 147 zugrunde gelegten Ansatz des BVerwG in Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 178; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Denn anders als die ersten drei Parameter betrifft die Einhaltung des Mindestabstands nicht den Vergleich der Gehaltsentwicklung mit volkswirtschaftlichen Parametern, wofür auch eine - jedenfalls initial - vergröbernde Sichtweise genügt, sondern es soll die tatsächlich erhaltene Besoldung der tatsächlich gewährten Grundversorgung gegenübergestellt werden (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 136).

    Die Angaben des DRB zu den Besoldungshöhen legen dabei das Bruttogehalt in der Endstufe einschließlich der Sonderzahlungen (vgl. zur Einbeziehung der Sonderzahlungen OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 12.10.2016 - 4 B 37.12 -, juris, Rn. 37; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - VG 7 K 456.20 -, juris, Rn. 153) zugrunde, berücksichtigen unterjährige Besoldungserhöhungen erst ab ihrem Inkrafttreten ("Spitzausrechnung") und runden auf volle Euro auf- bzw. ab (vgl. Auskunftsschreiben des DRB v. 9.5.2023).

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23
    Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 21; Urt. v. 5.5.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 130; Beschl. v. 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 u.a. -, juris, Rn. 113; Wieckhorst, DÖV 2021, 361 (362ff.)).

    Damit genügen sie der primären Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu kanalisieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 38; diese Funktion der prozeduralen Begründungspflichten jüngst auch im Rahmen der Reform der Parteienfinanzierung hervorhebend BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 128f.).

    Bezeichnenderweise wendet das Bundesverfassungsgericht das Prozeduralisierungsgebot in Fällen der Überprüfung der "allgemeinen" Besoldungsfortschreibung im Ergebnis auch nur zurückhaltend an, hingegen im Fall der Umgestaltung oder Kürzung von Besoldungen deutlich strenger (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 21f., 36; vgl. auch Wieckhorst, DÖV 2021, 361 (363ff.); Lindner, ZBR 2019, 83 (85)).

    An eine Fortschreibung der Besoldung sind geringere Begründungsanforderungen als bei einer echten Umgestaltung der Besoldungsstruktur zu stellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23
    Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 - 1 A 1416/08 -, juris, Rn. 162, 175; auch VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 20; Urt. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 -, juris, Rn. 18).

    Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet sowie ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris, Rn. 26).

    Bei der zugrunde zu legenden Steuerklasse III (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 148) fällt kein Solidaritätszuschlag an, Kirchensteuer wurde nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 69f.; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 181).

    Die angemessenen Heizkosten können anhand des Produkts aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro m² - unabhängig davon, für welchen Energieträger und welche Wohnflächengröße dieser anfällt - gebildet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 62f., 141; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 77; BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 170, 174).

    Indem das Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgeber zudem wiederholt dazu aufgefordert hat, die für realitätsgerechte Ansätze erforderlichen Daten zu erheben (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 -, juris, Rn. 78) muss er sich mangels Vorlage sonstiger Daten an der eigenen legislativen Wertung festhalten lassen.

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23
    Das Bundesverfassungsgericht übt bei der Bemessung zahlenmäßiger, aus verfassungsrechtlichen Vorgaben abgeleiteter Beträge durch den Gesetzgeber regelmäßig - auch außerhalb der Frage amtsangemessener Besoldung - nur eine zurückhaltende Kontrolle aus (vgl. jüngst etwa zu Obergrenzen der staatlichen Parteienfinanzierung BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 134).

    Damit genügen sie der primären Funktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Art Selbstvergewisserung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu kanalisieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.2018 - 2 BvL 2/17 -, juris, Rn. 38; diese Funktion der prozeduralen Begründungspflichten jüngst auch im Rahmen der Reform der Parteienfinanzierung hervorhebend BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 128f.).

    Sofern das Bundesverfassungsgerichtjüngst feststellte, dass die Anhebung der absoluten Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung aufgrund der Verletzung prozeduraler Begründungspflichten verfassungswidrig war, betrifft dies einen Bereich, in dem im Verhältnis zum Besoldungsrecht gerade keine vergleichbaren Maßstäbe zur Quantifizierung zulässiger Grenzwerte existieren und dem Prozeduralisierungsgebot mithin - zu Recht - eine wichtigere Rolle zukommt (BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris).

    Für diese Möglichkeit spricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht zuletzt im Zusammenhang mit prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber selbst betonte, dass "detaillierte Begründungsanforderungen entfallen, wenn die geltend gemachten Veränderungen im Wesentlichen allgemeinkundig sind" (BVerfG, Urt. v. 24.1.2023 - 2 BvF 2/18 -, juris, Rn. 130).

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 129.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23
    Dabei hat die Kammer die seitens des Klägers im Klageverfahren VG 26 K 900.17 geltend gemachten Ansprüche getrennt und im Hinblick auf die Amtsangemessenheit der Besoldung in den Jahren 2016 bis 2021 zunächst unter dem Aktenzeichen VG 26 K 129/23 fortgeführt.

    Die Überschreitung des Mindestabstandsgebots fiel hingegen klar aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 162, wo es einen Fehlbetrag von 24 % als "deutliche Missachtung" des Mindestabstandsgebots einordnete), jedoch z.B. niedriger als in den Jahren 2016 und 2017 (vgl. Beschluss der Kammer v. 16.6.2023 - 26 K 129/23 -).

    Zunächst kommt den Daten im Hinblick auf den Umfang des Einflusses der Besoldung auf die Attraktivität des höheren Justizdienstes nur eine eingeschränkte Aussagekraft zu: Dies zeigt sich etwa darin, dass die Quote der eingestellten Bewerber ohne vollbefriedigendes Ergebnis in den Jahren 2016 und 2017 trotz vergleichbarer Einstellungszahlen signifikant niedriger als in den nachfolgenden Jahren ausfiel, obwohl die Entwicklung der Richterbesoldung in Bezug auf die Jahre 2016 und 2017 im Verhältnis zu den Steigerungen bei den Tarif - und Nominallöhnen deutlich stärkeren verfassungsrechtlichen Einwänden als in den Jahren 2018 bis 2021 ausgesetzt war (vgl. Beschluss der Kammer v. 16.6.2023 - 26 K 129/23 -).

    Infolge ihrer Abschaffung zum 1. Januar 2018 wirkte sich auch die Kostendämpfungspauschale, die die zu gewährende Beihilfe in den Jahren zuvor noch bei - allen - Angehörigen der Besoldungsgruppe R 2 um 320 Euro jährlich minderte, in den streitgegenständlichen Jahren nicht mehr einkommensmindernd aus (vgl. zu deren Berücksichtigung für die Beurteilung der Verfassungskonformität der Besoldung in den Jahren 2016 und 2017 Beschluss der Kammer v. 16.6.2023 - 26 K 129/23 -).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 246.23
    Eine Gegenüberstellung des Jahresbruttogehalts 2003 - in der Endstufe (vgl. hierzu im Rahmen der Besoldung kinderreicher Familien BVerfGE 99, 300 (321)) - mit dem Wert, der sich ohne diese Neuregelung ergeben hätte, zeigt, dass die Bezüge in der Besoldungsgruppe R 2 durch die Kürzungen der Sonderzahlung seitens des Landes Berlin in 2003 um 5, 64 % vermindert worden sind.

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Besoldungsgesetzgeber die Besoldung in der untersten Besoldungsgruppe von vornherein so bemisst, dass eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47; Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., juris, Rn. 51ff.; zur Entwicklung dieses Maßstabs auch Färber, ZBR 2023, 73).

    Denn erst mit der Entscheidung vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18) erweiterte das Bundesverfassungsgericht - unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zur Besoldung kinderreicher Familien und der danach gebotenen Differenz zwischen den kinderbezogenen Alimentationsbestandteilen und dem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf (vgl. BVerfGE 81, 363 (382f.); 99, 300 (321) - den systeminternen Besoldungsvergleich um das Mindestabstandsgebot als generellen Maßstab auch für die Verfassungskonformität der Grundbesoldung höherer Besoldungsgruppen (von einer "Besoldungsrevolution" spricht Stuttmann, NVwZ-Beilage 2020, 83: "Mit der Formel "Mindestbesoldung = 15 % über Grundsicherungsniveau" hat das BVerfG den Urmeter des Besoldungsrechts erstmals festgelegt."; Schwan, ZBR 2022, 154 (156f.): "neue Kategorie", "neue Grenze"; Tepke/Becker, ZBR 2022, 145 (147): "neu[e] Ausschärfung"; Battis/Bahns, DRiZ 2023, 104 (105): "erstmals [...] eine effektive Untergrenze für eine amtsangemessene Besoldung gezogen").

  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 7038/15

    Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerwG, 08.12.2022 - 2 KSt 2.22

    Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Wertes des

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 37.12

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 1416/08

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 4 S 1094/15

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung 2009 in Baden-Württemberg; kinderreicher

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvL 22/82

    Unzulässigkeit der Normenkontrolle bei fehlender Überzeugung des vorlegenden

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

  • VG Gelsenkirchen, 23.09.2015 - 1 K 5754/13

    Die Besoldung der Beamten A 12 bis A 16 in NRW 2013/14 ist verfassungsgemäß

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - L 32 AS 1888/17

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88

    Wohnungsbindungsverstoß - Ergänzende Ermessensentscheidung - Geldleistungen -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 4 B 1.09

    Richterbesoldung der Jahre 2004 bis 2013 in Brandenburg verfassungswidrig

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.10.2016 - 4 B 2.13

    Richterbesoldung der Jahre 2009 bis 2015 in Berlin verfassungsgemäß

  • SG Berlin, 21.01.2022 - S 37 AS 9515/19

    Schlüssiges Konzept; Kontrolldichte; Verfügbarkeitsprüfung; Umzugsunfähigkeit;

  • VG Hamburg, 29.09.2020 - 20 K 7511/17
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

  • BVerwG, 28.06.2011 - 2 C 40.10

    Zeitnahe Geltendmachung kinderbezogener Besoldungsanteile; Verzugszinsen

  • BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 50.16

    Alimentation; Auslegung; Auslegungsregel; Besoldung; Feststellungsbegehren;

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 333/14

    Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen

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