Rechtsprechung
   VG Berlin, 16.10.2018 - 31 L 791.18 A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,34667
VG Berlin, 16.10.2018 - 31 L 791.18 A (https://dejure.org/2018,34667)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2018 - 31 L 791.18 A (https://dejure.org/2018,34667)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. Oktober 2018 - 31 L 791.18 A (https://dejure.org/2018,34667)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,34667) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Berlin, 25.01.2018 - 31 L 586.17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Berlin, 16.10.2018 - 31 L 791.18
    Zwar ist der Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 4 S. 2 Dublin-III-VO nicht auf Fälle des "auf der Flucht sein" beschränkt, wie der deutsche Wortlaut der Norm nahelegen könnte, der Blick auf die anderen - ebenso maßgeblichen - Sprachversionen zeigt vielmehr, dass der Tatbestand auch erfüllt ist, wenn sich der Ausländer aktiv (beispielsweise durch Flucht) einer Pflicht entzieht (dazu und zum Folgenden VG Berlin, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - VG 31 L 586.17 A -, juris Rn. 11; und vom 12. Februar - VG 31 L 486.17 A -, S. 5; sowie VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 31).

    Die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Selbstgestellung der Eltern des Antragstellers am 4. Juni 2018 dürfte hiernach keinen Pflichtenverstoß darstellen (siehe VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 - VG 31 L 586.17 A -, juris Rn. 14ff. unter Hinweis auf VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2017 - VG 22 K 354.16 A -, S. 7f.), da die gegen die Eltern gerichtete Abschiebungsanordnung nur eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht und keine Aufforderung zur freiwilligen Ausreise, anders als bei einer Abschiebungsandrohung, enthält.

  • VG Ansbach, 29.08.2017 - AN 14 E 17.50998

    Erfolgloser Eilantrag eines äthiopischen Asylbewerbers auf Rücküberstellung aus

    Auszug aus VG Berlin, 16.10.2018 - 31 L 791.18
    Zwar ist der Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 4 S. 2 Dublin-III-VO nicht auf Fälle des "auf der Flucht sein" beschränkt, wie der deutsche Wortlaut der Norm nahelegen könnte, der Blick auf die anderen - ebenso maßgeblichen - Sprachversionen zeigt vielmehr, dass der Tatbestand auch erfüllt ist, wenn sich der Ausländer aktiv (beispielsweise durch Flucht) einer Pflicht entzieht (dazu und zum Folgenden VG Berlin, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - VG 31 L 586.17 A -, juris Rn. 11; und vom 12. Februar - VG 31 L 486.17 A -, S. 5; sowie VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 - AN 14 E 17.50998 -, juris Rn. 31).
  • VG Berlin, 08.12.2017 - 22 K 354.16

    Abschiebung eines Asylsuchenden in den für das Asylverfahren zuständigen

    Auszug aus VG Berlin, 16.10.2018 - 31 L 791.18
    Die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Selbstgestellung der Eltern des Antragstellers am 4. Juni 2018 dürfte hiernach keinen Pflichtenverstoß darstellen (siehe VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 - VG 31 L 586.17 A -, juris Rn. 14ff. unter Hinweis auf VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2017 - VG 22 K 354.16 A -, S. 7f.), da die gegen die Eltern gerichtete Abschiebungsanordnung nur eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht und keine Aufforderung zur freiwilligen Ausreise, anders als bei einer Abschiebungsandrohung, enthält.
  • VG Berlin, 20.09.2018 - 31 L 744.18
    Auszug aus VG Berlin, 16.10.2018 - 31 L 791.18
    Eine weitere Unterbrechung erfolgte nicht durch den Beschluss vom 29. Juni 2018 (31 L 552.18 A), da die Kammer aufgrund der erfolgten Zusicherung des Bundesamtes, die Überstellung während des Mutterschutzes zu unterlassen, nicht die aufschiebende Wirkung der Klage (auch nicht befristet) gegen die Abschiebungsanordnung anordnete (vgl. für die Berechnung der Überstellungsfrist im Fall der befristet anordnenden Wirkung eines abändernden Beschlusses: VG Berlin, Beschluss der 31. Kammer vom 20. September 2018 - VG 31 L 744.18 A -, juris Rn. 10 f.) und der Beschluss vom 29. Juni 2018 damit keine Überprüfung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Var. 3 Dublin-III-VO darstellt, der eine aufschiebende Wirkung bewirkt.
  • VG Freiburg, 05.03.2019 - A 4 K 6897/18

    Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 2 EUV 604/2013 -

    Soweit der Antragsteller demgegenüber auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin verweist, wonach das bloße Nichterscheinen von Personen zu einem Gestellungstermin kein "flüchtig sein" begründe, weil es auch keine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Gestellungstermins gebe (vgl. etwa VG Berlin, Beschl. V. 09.03.2018 - 28 L 129.18 -, juris Rn. 8 ff., 19, sowie Beschl. v. 09.03.2018 - 28 L 129.18 -, juris, Rn. 8 ff., 19, sowie Beschl. v. 16.10.2018 - 31 L 791.18 A -, juris, Rn. 12; a.A. etwa VG Gießen, Beschl. v. 17.09.2018 - 4 L 9383/17.GI.A -, juris, Rn. 7), kann offenbleiben, ob diese Rechtsauffassung angesichts der angeführten Stellungnahme des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof noch haltbar ist.
  • VG Berlin, 27.09.2019 - 35 K 73.19
    Mit seiner am 31. August 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter (vormaliges Aktenzeichen: VG 31 K 792.18 A) und hat zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (VG 31 L 791.18 A).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht