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   VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 754.21   

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VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 754.21 (https://dejure.org/2022,10811)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2022 - 30 L 754.21 (https://dejure.org/2022,10811)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. Februar 2022 - 30 L 754.21 (https://dejure.org/2022,10811)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 754.21
    Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - juris, Rn. 56 ff.).
  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 754.21
    Bei einer Überprüfung einer Kapazitätsfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - das Recht gewährleistet, die Ausbildungsstätte frei zu wählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. - juris, Rn. 65 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 20.12.2011 - VerfGH 28/11

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 754.21
    In studienplatzbezogenen Eilverfahren sind die Verwaltungsgerichte nicht befugt, fehlende, nicht in der KapVO festgesetzte Veranstaltungsarten durch eigene Berechnungen des Lehraufwands zu ersetzen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - VerfGH 28/11, 28 A/11 u.a. - juris, Leitsatz und Rn. 54 ff. und 60 f., zu einem entgegen dem Landesrecht nicht durch Rechtsverordnung festgesetzten, sondern von den hierzu nicht befugten Gerichten selbst ermittelten, CNW für die Vergabe von Studienplätzen).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 754.21
    Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - wie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. - juris, Rn. 40).
  • OVG Hamburg, 09.02.2015 - 3 Nc 55/14

    Zulassungsbeschränkungen an der Hafen City Universität unwirksam

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 754.21
    Da es vorliegend hinsichtlich der Veranstaltungsarten ST und HBP an wirksamen kapazitätsbegrenzenden Normen des zu solchen Regelungen allein berufenen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fehlt, findet die Aufnahmefähigkeit der Antragsgegnerin ihre Grenze (erst) an ihrer Funktionsunfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 2 NB 944.17 - sowie vom 24. Oktober 2016 - 2 NB 35.16 u.a. - OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 3 Nc 55/14 -, VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 - Rn. 47 m. w. N., alle abrufbar bei juris).
  • VG Berlin, 08.07.2019 - 30 L 293.18
    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 754.21
    Da es vorliegend hinsichtlich der Veranstaltungsarten ST und HBP an wirksamen kapazitätsbegrenzenden Normen des zu solchen Regelungen allein berufenen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fehlt, findet die Aufnahmefähigkeit der Antragsgegnerin ihre Grenze (erst) an ihrer Funktionsunfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 2 NB 944.17 - sowie vom 24. Oktober 2016 - 2 NB 35.16 u.a. - OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 3 Nc 55/14 -, VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 - Rn. 47 m. w. N., alle abrufbar bei juris).
  • VG Hamburg, 30.10.2014 - 19 ZE 779/14

    Zulassungsbeschränkung; Eilverfahren; absoluter und lokaler Numerus clausus;

    Auszug aus VG Berlin, 21.02.2022 - 30 L 754.21
    Zu der Frage, wie eine Funktionsunfähigkeit zu bestimmen ist, werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten, die sich im Bereich von 7, 5 bis 15 Prozent der festgesetzten bzw. vergebenen Zahl der Studienplätze bewegen (vgl. etwa VG Hannover, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - VG 8 C 8655.17 - unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 des niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes, VG Hamburg, Beschlüsse vom 10. November 2014 - 20 ZE Psy BA WS 14/15 - sowie vom 30. Oktober 2014 - 19 ZE 779/14 u.a. -, VG Berlin, a. a. O., alle abrufbar bei juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2023 - 5 NC 17.22

    Vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Angewandte Hebammenwissenschaft

    Dass dies auch - trotz des Beschlusses des VG Berlin vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 754/21 - sowie der schriftlichen Entscheidung des VG Berlin vom 3. Juni 2022 im entsprechenden Hauptsacheverfahren - VG 30 K 857/21 - in der 32. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 16. September 2022 (GVBl. Nr. 46, S. 543) nicht erfolgt ist, kann nicht als der Wille einer bewussten Mitregelung angesehen werden, eher als ein schlichtes Vergessen oder Übersehen.

    Bereits im Wintersemester 2021/2022 hat das Verwaltungsgericht in verschiedenen Eilverfahren bei einer für den Studiengang festgesetzten Zulassungszahl von 63 sechs bzw. fünf weitere Studienplätze (bei einem Aufschlag von 10 % bzw. 7,5 % der festgesetzten Studienplätze) ermittelt, die den jeweiligen Antragstellern im Wege einer vorläufigen Zulassung zuerkannt worden sind (hierzu vgl. Beschluss vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 754/21 u.a.-), ohne dass von der Antragsgegnerin hierzu eine Funktionsunfähigkeit des Studiengangs vorgetragen worden oder auch sonst ersichtlich wäre.

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