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   VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13   

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VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13 (https://dejure.org/2013,20961)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.08.2013 - 27 L 185.13 (https://dejure.org/2013,20961)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. August 2013 - 27 L 185.13 (https://dejure.org/2013,20961)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 12 Abs 1 AbgG
    Anspruch auf Auskunft eines Pressevertreters gegenüber Bundesverwaltung über Erwerb bestimmter Gegenstände; Aufwendungsersatz aus der zustehenden Sachmittelpauschale

  • lda.brandenburg.de PDF

    Interessenabwägung, Konkurrierende Rechtsvorschriften

  • fragdenstaat.de

    Interessenabwägung - Konkurrierende Rechtsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Bundestag muss Auskunft gegeben

  • Verwaltungsgericht Berlin (Pressemitteilung)

    Bundestag muss Auskunft geben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Auskunft über die Sachleistungspauschale der Abgeordneten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sachleistungspauschale - Bundestag muss Auskunft über Mittelverwendung geben

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Konkurrierende Rechtsvorschriften, Interessenabwägung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bundestag muss Auskunft gegeben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bundestag muss Presse Auskunft geben

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Bundestag muss Auskunft über die Verwendung der Sachleistungspauschale geben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Presse hat Anspruch auf Auskunft über Verwendung von Mitteln der Sachleistungspauschale durch Abgeordnete - Mit der Bereitstellung der Informationen verbundener Aufwand nicht unzumutbar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundesgesetzgeber in Ausübung dieser Kompetenz über den Gegenstand und die Reichweite von Offenbarungspflichten der Abgeordneten und die Veröffentlichung solcher Offenbarungen durch die Bundestagsverwaltung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil v. 4. Juli 2007, Az. 2 BvE 1-4/06, Rn. 273 - juris; VG Berlin, Urteil v. 11. November 2011, Az. 2 K 35.10, Rn. 23 - juris).

    Diese Rückkopplung zwischen Abgeordneten und Wählern hat über die gesamte Wahlperiode von regelmäßig vier Jahren (Art. 39 Abs. 1 GG) und damit zugleich für den Fall, dass sich der Abgeordnete zur Wiederwahl stellt, wirksam zu bleiben (vgl. hierzu BVerfG, Urteil v. 04. Juli 2007, Az. 2 BvE 1/06 u.a., NVwZ 2007, 916, 926).

    Gerade weil die Ausübung und Ausgestaltung des Mandats des Abgeordneten frei ist und damit von Verfassungs wegen keiner verwaltungs- oder justizförmigen Kontrolle - auch nicht der Bundestagsverwaltung - unterworfen werden darf (vgl. BVerfG, Urteil v. 04. Juli 2007, Az. 2 BvE 1/06 u.a., NVwZ 2007, 916, 924), bedarf es für diesen Bereich - zumal Vorwürfe im Raum stehen, für die Mandatsausübung zweckgebundene Sachmittel würden von manchen Abgeordneten missbraucht werden - einer Transparenz für die Verwendung mandatsbezogener Sachmittel, um den Wählern diese Vorgänge sichtbar zu machen und so eine mündige (Wieder-) Wahlentscheidung zu ermöglichen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 - 12 B 34.10

    Kein Anspruch auf Informationszugang zum Sachleistungskonsum der Abgeordneten des

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13
    Die Bundestagsverwaltung, gegen die sich das Auskunftsbegehren des Antragstellers richtet, ist eine Bundesbehörde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07. Juni 2012, Az. 12 B 34.10, S. 8 des amtl. Umdrucks).

    cc) Der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 05. September 2005 (BGBl. I S. 2711), geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154), ist auf den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar, so dass dahinstehen kann, ob Auskünfte hierüber ohne Einwilligung der betroffenen Abgeordneten ausgeschlossen sind (so für Auskunftsansprüche aus dem IFG OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7. Juni 2012, Az. 12 B 34.10, S. 10 ff des amtl. Umdrucks).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2012 - 12 B 40.11

    Informationsanspruch; Abgeordnete des Deutschen Bundestages; Amtsausstattung;

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13
    Soweit der Deutsche Bundestag die Ausgaben von Abgeordneten verwaltet, liegt eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit durch eine Behörde des Bundes vor (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 7. Juni 2012, Az. 12 B 40.11, Rn. 19 - juris); die Antragsgegnerin ist damit auch Anspruchsverpflichtete.
  • VG Berlin, 11.11.2010 - 2 K 35.10

    Bundestag muss Informationsverlangen erneut prüfen

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundesgesetzgeber in Ausübung dieser Kompetenz über den Gegenstand und die Reichweite von Offenbarungspflichten der Abgeordneten und die Veröffentlichung solcher Offenbarungen durch die Bundestagsverwaltung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Urteil v. 4. Juli 2007, Az. 2 BvE 1-4/06, Rn. 273 - juris; VG Berlin, Urteil v. 11. November 2011, Az. 2 K 35.10, Rn. 23 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 10 S 32.10

    Anspruch der Presse auf Auskunft über die Begleitumstände des Todes der Berliner

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13
    Da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung abhängt, ist die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen und kann insoweit nicht auf einen ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft verwiesen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11. November 2010, Az. OVG 10 S 32.10, S. 10 m.w.N.).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13
    Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt, zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich (BVerfGE 40, 296, 327).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt ein subjektiv-rechtlicher Auskunftsanspruch der Presse unmittelbar aus der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich das presserechtliche Auskunftsbegehren gegen eine Bundesbehörde richtet und solange der Bundesgesetzgeber von seiner gesetzlichen Regelungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht hat (s. BVerwG, Urteil v. 20. Februar 2013, Az. 6 A 2/12,- nachfolgend a.a.O. - Rn. 17 - juris ).
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13
    Der grundrechtliche Schutz der Pressefreiheit will sicherstellen, dass die Presse ihre von Verfassung wegen zugewiesene Vermittlerfunktion wahrnehmen kann, indem sie dem Bürger Informationen zukommen lässt, die es ihm ermöglichen, die Meinungen anderer kennenzulernen und zu überprüfen, seinen eigenen Standpunkt zu finden, sich an der öffentlichen Diskussion zu beteiligen und politische Entscheidungen zu treffen (so BVerfG, Beschluss v. 06. Februar 1979, Az. 2 BvR 154/78, NJW 1979, 1400, 1401).
  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13
    Dementsprechend schließt das freie Mandat die Rückkopplung zwischen Parlamentariern und Wahlvolk nicht aus, sondern ganz bewusst ein und schafft durch den Zwang zur Rechtfertigung Verantwortlichkeit (BVerfGE 112, 118, 134).
  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

    Auszug aus VG Berlin, 22.08.2013 - 27 L 185.13
    Mangels einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sachgebiet "Presserecht" haben die Länder entsprechend dem Grundsatz des Art. 70 Abs. 1 GG zwar die Befugnis, presserechtliche Regelungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 28. November 1973, Az. 2 BvL 42/71, BVerfGE 36, 193, 201), jedoch folgt ihre Kompetenz zur Regelung der Presseauskünfte als Annex zu der jeweiligen Sachkompetenz (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20, dazu auch Neumann, jurisPR-BVerwG 12/2013 Anm. 2).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 20.12

    Informationszugang; Deutscher Bundestag; Abgeordneter; Ausschlussgrund;

    Das ist ein mögliches rechtliches Konzept; verfassungsrechtlich zwingend vorgegeben ist es allerdings nicht (so aber jedenfalls für den presserechtlichen Auskunftsanspruch VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2013 - 27 L 185.13 - juris Rn. 25 ff.; anders die Beschwerdeinstanz OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 S 46.13 -NVwZ 2013, 1501, juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 7 C 19.12

    Informationszugang zur Verwendung der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete

    Das ist ein mögliches rechtliches Konzept; verfassungsrechtlich zwingend vorgegeben ist es allerdings nicht (so aber jedenfalls für den presserechtlichen Auskunftsanspruch VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2013 - 27 L 185.13 - juris Rn. 25 ff.; anders die Beschwerdeinstanz OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 S 46.13 -NVwZ 2013, 1501, juris Rn. 8 f.).
  • VG Berlin, 28.09.2015 - 27 L 126.15

    Informationsanspruch gegenüber Bundestag über Ausgabe von Hausausweisen an

    Diese Rückkopplung zwischen Abgeordneten und Wählern hat über die gesamte Wahlperiode von regelmäßig vier Jahren (Art. 39 Abs. 1 GG) und damit zugleich für den Fall, dass sich der Abgeordnete zur Wiederwahl stellt, wirksam zu bleiben (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007, a.a.O Rn. 270 f, und Beschluss der Kammer vom 22. August 2013 - VG 27 L 185.13 -, juris Rn. 26).
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