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   VG Berlin, 24.06.2021 - 31 L 106.21 V   

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https://dejure.org/2021,34641
VG Berlin, 24.06.2021 - 31 L 106.21 V (https://dejure.org/2021,34641)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2021 - 31 L 106.21 V (https://dejure.org/2021,34641)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 31 L 106.21 V (https://dejure.org/2021,34641)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2021 - 31 L 106.21
    Der Anspruch der Antragsteller zu 2. bis 4. nach § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Antragsteller zu 1. (noch) minderjährig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17 und 22).

    Lediglich für eine Konstellation, in der im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Volljährigkeit der in Deutschland lebenden Referenzperson der Anspruch auf Nachzug der personensorgeberechtigten Eltern vereitelt werden könnte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - juris Rn. 17 und 22) vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen.

    Das Nachzugsrecht des § 36 Abs. 1 AufenthG dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern oder Geschwister am Zusammenleben mit dem Kind bzw. mit dem Bruder oder der Schwester (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2021 - 31 L 106.21
    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es mit Beschlüssen vom 23. April 2020 die bei ihm anhängigen Verfahren 1 C 9.19 und 1 C 10.19 ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

    C-137/19) die Vorlagebeschlüsse ausdrücklich aufrechterhalten (Beschluss vom 20. August 2020 - 1 C 9.19 - juris).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2021 - 31 L 106.21
    Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 12. April 2018 (C-550/16) entschieden, dass Art. 2 Buchstabe f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als "Minderjähriger" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.
  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2021 - 31 L 106.21
    Vielmehr hat es auf die Nachfrage des EuGH auf dessen weiteres Urteil vom 16. Juli 2020 (C-133/19, C-136/19 und.
  • BVerwG, 10.03.2011 - 1 C 7.10

    Internationale Adoption; Kafala; Pflegekindschaftsverhältnis;

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2021 - 31 L 106.21
    Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt dabei grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 - 1 C 7.10 - juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.02.2019 - 3 S 101.18

    Vorläufige Visumerteilung zur Ausübung einer Beschäftigung als Spezialitätenkoch

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2021 - 31 L 106.21
    Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist, und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 S 101.18 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2015 - 2 S 51.15

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Visum; Indonesien; Kind; Nachzug zu

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2021 - 31 L 106.21
    Hierdurch würde der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 2 S 51.15 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 11 L 14.16

    Beschwerdewert bei Erteilung eines Visums

    Auszug aus VG Berlin, 24.06.2021 - 31 L 106.21
    Ungeachtet der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist der anzusetzende Auffangstreitwert von 5 000 Euro je Visum um die Hälfte zu reduzieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 11 L 14.16 - juris Rn. 3 m. w. N.).
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