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   VG Berlin, 28.06.2022 - 21 K 267.20 V   

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VG Berlin, 28.06.2022 - 21 K 267.20 V (https://dejure.org/2022,19456)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2022 - 21 K 267.20 V (https://dejure.org/2022,19456)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - 21 K 267.20 V (https://dejure.org/2022,19456)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 91 VwGO, § 74 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 16d Abs 1 AufenthG, § 91 Abs 1 VwGO
    Aufenthaltsrecht: Visumerteilung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

 
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  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2021 - 3 M 154.20

    Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Erfolgsaussichten; Visum; Streitgegenstand;

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 21 K 267.20
    Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein anderer Streitgegenstand auch bei Anträgen auf die Erteilung eines Visums vorliegen kann, die sich auf denselben vom Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck richten, weil der Verfahrensgegenstand (auch) im Bereich des Aufenthaltsrechts nicht nur durch den Aufenthaltszweck, sondern auch durch den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 S 87/21 - juris Rn. 17 und vom 20. Januar 2021 - 3 M 154/20 - juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 12 S 1432/20 - juris Rn. 7; Samel in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 81 Rn. 7).

    Der Arbeitgeber bzw. die Tätigkeitsstelle der angestrebten Qualifizierungsmaßnahme, auf die auch die Beteiligung der Arbeitsagentur gerichtet ist, stellt einen wesentlichen Aspekt des Lebenssachverhaltes dar, aus dem ein Visumanspruch zur Berufsanerkennung begründet wird (vgl. zum Austausch der Referenzperson beim Familiennachzug OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2021, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.02.2017 - 7 C 31.15

    Anspruchsberechtigung; Betriebs- und Geschäftsgeheimnis; Gemeinde; Monopol;

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 21 K 267.20
    Die Sachdienlichkeit ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Entscheidung gestellt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31/15 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 21 K 267.20
    Die Klage ist auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 C 33.13 - juris Rn. 13) fortzuführen.
  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 21 K 267.20
    Ferner ist die Änderung der Klage in eine unzulässige, z.B. verfristete Klage nie sachdienlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 - juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 12 N 20.14 - BA S. 3 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2022 - 3 S 87.21

    Visum - Familiennachzug - außergewöhnliche Härte - Krankheit - geschwisterliche

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 21 K 267.20
    Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein anderer Streitgegenstand auch bei Anträgen auf die Erteilung eines Visums vorliegen kann, die sich auf denselben vom Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck richten, weil der Verfahrensgegenstand (auch) im Bereich des Aufenthaltsrechts nicht nur durch den Aufenthaltszweck, sondern auch durch den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 S 87/21 - juris Rn. 17 und vom 20. Januar 2021 - 3 M 154/20 - juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 12 S 1432/20 - juris Rn. 7; Samel in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 81 Rn. 7).
  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 17.15

    Beamter; Disziplinarklage; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarurteil;

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 21 K 267.20
    Der Streitgegenstand besteht aus der erstrebten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 17.15 - juris Rn. 9 ff. und Beschluss vom 7. März 2016 - 7 B 45.15 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 07.03.2016 - 7 B 45.15

    Rechtsweg; Rechtswegbeschwerde; Streitgegenstand; Rechtsfolge; Lebenssachverhalt;

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 21 K 267.20
    Der Streitgegenstand besteht aus der erstrebten Rechtsfolge, die im Klageantrag zum Ausdruck kommt, und dem Klagegrund, d.h. dem Sachverhalt, aus dem sie sich ergeben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 17.15 - juris Rn. 9 ff. und Beschluss vom 7. März 2016 - 7 B 45.15 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 29.04.2008 - 1 WB 11.07

    Feststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr; Promotion.

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 21 K 267.20
    Die Fallgruppe der Wiederholungsgefahr ist aber nur dann gegeben, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass in absehbarer Zeit unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2008 - 1 WB 11.07 - juris Rn. 21).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2020 - 12 S 1432/20

    Berufung auf zeitliche Privilegierung eines sechsjährigen Aufenthalts eines

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 21 K 267.20
    Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein anderer Streitgegenstand auch bei Anträgen auf die Erteilung eines Visums vorliegen kann, die sich auf denselben vom Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck richten, weil der Verfahrensgegenstand (auch) im Bereich des Aufenthaltsrechts nicht nur durch den Aufenthaltszweck, sondern auch durch den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 S 87/21 - juris Rn. 17 und vom 20. Januar 2021 - 3 M 154/20 - juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 12 S 1432/20 - juris Rn. 7; Samel in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 81 Rn. 7).
  • BVerwG, 03.07.2006 - 7 B 18.06

    Anforderungen an die Erledigung einer Rechtssache; Umwandlung eines Rechtsstreits

    Auszug aus VG Berlin, 28.06.2022 - 21 K 267.20
    Die Hauptsache eines Rechtsstreits hat sich objektiv erledigt, wenn der Kläger infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Klagebegehren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen kann, weil seinem Klagebegehren rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2006 - 7 B 18.06 - juris Rn. 11).
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