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   VG Berlin, 30.06.2011 - 1 L 72.11   

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https://dejure.org/2011,31450
VG Berlin, 30.06.2011 - 1 L 72.11 (https://dejure.org/2011,31450)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2011 - 1 L 72.11 (https://dejure.org/2011,31450)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - 1 L 72.11 (https://dejure.org/2011,31450)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Auszug aus VG Berlin, 30.06.2011 - 1 L 72.11
    Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24).
  • VG Aachen, 12.02.2010 - 6 L 471/09

    Ernstliche Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides bei hoher

    Auszug aus VG Berlin, 30.06.2011 - 1 L 72.11
    Auch dies stellt einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 6 L 471/09 -, juris Rn. 49 ff.).
  • VG Regensburg, 13.08.2014 - RN 4 K 13.1782

    Das Vorliegen einer Durchfallerkrankung vermag keine Ausnahme von der Regel des §

    Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betroffenen als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat (vgl. VG Berlin vom 30. Juni 2011, 1 L 72.11, juris, Rz 7; VG Augsburg vom 19. Oktober 2012, Au 4 K 12.508, juris, Rz 28).
  • VG Regensburg, 13.08.2014 - 4 K 13.1782

    Gröblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften; Langwaffe in Fahrzeug mit

    Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betroffenen als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat (vgl. VG Berlin vom 30. Juni 2011, 1 L 72.11, juris, Rz. 7; VG Augsburg vom 19. Oktober 2012, Au 4 K 12.508, juris, Rz. 28).
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