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   VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21   

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VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21 (https://dejure.org/2021,51317)
VG Bremen, Entscheidung vom 17.12.2021 - 5 V 2439/21 (https://dejure.org/2021,51317)
VG Bremen, Entscheidung vom 17. Dezember 2021 - 5 V 2439/21 (https://dejure.org/2021,51317)
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Volltextveröffentlichung

  • Verwaltungsgericht Bremen

    LFGB § 40 Abs 1a; LFGB § 40 Abs 1a Nr 3; LFGB § 40 Abs 4a; LMHV § 3; VwGO § 123
    Eilantrag gegen Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße - Betriebskontrolle; Hygienemängel; Internet; Lebensmittelrecht; lebensmittelrechtliche Verstöße; Rattenbefall; Schädlinge; Unverzüglich; Veröffentlichung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21
    Denn die beabsichtigten Veröffentlichungen sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig und greifen daher voraussichtlich nicht ungerechtfertigt in ihre Grundrechte - vor allem in das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (ausführlich BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 25 ff.; VGH BW, Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 - , juris Rn. 10; HessVGH, Beschl. v. 08.02.2019 - 8 B 2575/18 -, juris) - ein, sodass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vom Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs auszugehen ist.

    Da es sich auf der Rechtsfolgenseite um eine Veröffentlichungspflicht der zuständigen Behörde mit einer erheblichen Eingriffsschwere handelt und demzufolge kein Raum für eine einzelfallbezogene Ermessensprüfung eröffnet ist, kommt den Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der Rechtmäßigkeitsüberprüfung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 50).

    Mit sinkender Aktualität der Information reduziert sich auch der Wert dieser Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher und umso weniger ist den hiervon Betroffenen die Veröffentlichung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zuzumuten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 58; VG Oldenburg, Beschl. v. 28.08.2019 - 7 B 2221/19 -, juris 18 ff.; VG München, Beschl. v. 19.05.2020 - M 26 E 9.

    Die Regelung des § 40 Abs. 4a LFGB ist, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.03.2018 (- 1 BvF 1/13 -, juris) die im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Regelung des § 40 Abs. 1a LFGB mangels Befristung einer Veröffentlichung für unverhältnismäßig erachtet hat, mit Gesetz vom 24.04.2019 in § 40 LFGB eingefügt worden (vgl. BGBl. I S. 498).

  • VG München, 19.05.2020 - M 26 E 20.1579

    Behördliche Veröffentlichung von Lebensmittelinformationen im Internet -

    Auszug aus VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21
    Die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung dient zum einen der effektiven Verbraucherinformation und bezweckt zum anderen den Schutz der Unternehmen vor Reputationsschädigungen und wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die Veröffentlichung von veralteten Informationen, die keinerlei Marktrelevanz mehr haben (vgl. VG München, Beschl. v. 19.05.2020 - M 26 E 20.1579 -, juris Rn. 44).

    Eine starre Grenze, ab welcher nicht mehr von einer unverzüglichen Veröffentlichung auszugehen ist, existiert aber nicht (eine Frist von sechs Monaten als nicht mehr unverzüglich erachtend: VG München, Beschl. v. 19.05.2020 - M 26 E 20.1579 -, juris Rn. 49; VG Würzburg, Beschl. v. 20.01.2020 - W 8 E 19.1661 -, juris Rn. 27; für eine fehlende Unverzüglichkeit nach einem Zeitraum von etwa fünf Monaten: VG Frankfurt, Beschl. v. 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F -, juris Rn. 35).

    In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in welchen die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung abgelehnt wurde, erfolgte die Anhörung erst ca. vier bis sechs Monate nach der Betriebskontrolle (siehe dazu VG Frankfurt, Beschl. v. 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F; VG München, Beschl. v. 19.05.2020 - M 26 E 20.1579 -, beide juris).

  • VG Oldenburg, 28.08.2019 - 7 B 2221/19

    Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen "unverzüglich" im Sinne

    Auszug aus VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21
    Mit sinkender Aktualität der Information reduziert sich auch der Wert dieser Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher und umso weniger ist den hiervon Betroffenen die Veröffentlichung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zuzumuten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 58; VG Oldenburg, Beschl. v. 28.08.2019 - 7 B 2221/19 -, juris 18 ff.; VG München, Beschl. v. 19.05.2020 - M 26 E 9.

    Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der unverzüglichen Veröffentlichung von Verstößen bildet nicht der rechtskräftige Abschluss eines durchgeführten Bußgeldverfahrens, sondern der Zeitpunkt, in welchem die Verstöße zuvor in hinreichend belastbarer Weise festgestellt wurden (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 28.08.2019 - 7 B 2221/19 -, juris Rn. 28).

  • VG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 5 L 3285/19

    Zur "Unverzüglichkeit" einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB

    Auszug aus VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21
    Eine starre Grenze, ab welcher nicht mehr von einer unverzüglichen Veröffentlichung auszugehen ist, existiert aber nicht (eine Frist von sechs Monaten als nicht mehr unverzüglich erachtend: VG München, Beschl. v. 19.05.2020 - M 26 E 20.1579 -, juris Rn. 49; VG Würzburg, Beschl. v. 20.01.2020 - W 8 E 19.1661 -, juris Rn. 27; für eine fehlende Unverzüglichkeit nach einem Zeitraum von etwa fünf Monaten: VG Frankfurt, Beschl. v. 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F -, juris Rn. 35).

    In den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in welchen die Unverzüglichkeit der Veröffentlichung abgelehnt wurde, erfolgte die Anhörung erst ca. vier bis sechs Monate nach der Betriebskontrolle (siehe dazu VG Frankfurt, Beschl. v. 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F; VG München, Beschl. v. 19.05.2020 - M 26 E 20.1579 -, beide juris).

  • VG Würzburg, 20.01.2020 - W 8 E 19.1661

    Zu den Voraussetzungen der vorläufigen Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21
    Verzögerungen von zum Teil mehreren Monaten zwischen der Feststellung von Verstößen und einer Veröffentlichung sind im Sinne der Verbraucherinformation regelmäßig nicht zweckdienlich (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 20.01.2020 - W 8 E 19.1661 -, juris Rn. 26 m.w.N.).

    Eine starre Grenze, ab welcher nicht mehr von einer unverzüglichen Veröffentlichung auszugehen ist, existiert aber nicht (eine Frist von sechs Monaten als nicht mehr unverzüglich erachtend: VG München, Beschl. v. 19.05.2020 - M 26 E 20.1579 -, juris Rn. 49; VG Würzburg, Beschl. v. 20.01.2020 - W 8 E 19.1661 -, juris Rn. 27; für eine fehlende Unverzüglichkeit nach einem Zeitraum von etwa fünf Monaten: VG Frankfurt, Beschl. v. 12.12.2019 - 5 L 3285/19.F -, juris Rn. 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 - 9 S 2423/12

    Unterlassungsanspruch durch einstweilige Anordnung gegen Veröffentlichung von

    Auszug aus VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21
    Um die verfassungsrechtlich verankerten Rechte, insbesondere Grundrechte, zu schützen, muss der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass kein Anordnungsgrund oder -anspruch besteht, umso höher sein, je schwerwiegender die drohenden Nachteile und je weniger wahrscheinlich ihre Rückgängigmachung im Falle eines späteren Obsiegens sind (vgl. OVG BW, Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 9).

    Denn die beabsichtigten Veröffentlichungen sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig und greifen daher voraussichtlich nicht ungerechtfertigt in ihre Grundrechte - vor allem in das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (ausführlich BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 25 ff.; VGH BW, Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 - , juris Rn. 10; HessVGH, Beschl. v. 08.02.2019 - 8 B 2575/18 -, juris) - ein, sodass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vom Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs auszugehen ist.

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2020 - 13 ME 394/19

    Detailliert; Hygienemängel; Prangerwirkung; Produktbezug; Veröffentlichung

    Auszug aus VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21
    Es ist auch nicht ersichtlich, dass aus Verhältnismäßigkeitserwägungen eine Verkürzung der Veröffentlichungsdauer im vorliegenden Einzelfall geboten wäre (für eine solche Vorgehensweise plädierend: Holle, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, 1. Aufl. 2021, § 40 Rn. 178 f.; die Problematik offenlassend: NdsOVG, Beschl. v. 16.01.2020 - 13 ME 394/19 - juris Rn. 12).
  • VGH Hessen, 08.02.2019 - 8 B 2575/18

    Mäuse im Lebensmittelmarkt

    Auszug aus VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21
    Denn die beabsichtigten Veröffentlichungen sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig und greifen daher voraussichtlich nicht ungerechtfertigt in ihre Grundrechte - vor allem in das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (ausführlich BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 25 ff.; VGH BW, Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 - , juris Rn. 10; HessVGH, Beschl. v. 08.02.2019 - 8 B 2575/18 -, juris) - ein, sodass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vom Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs auszugehen ist.
  • VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19

    Anwendung von § 40 LFGB

    Auszug aus VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21
    zu erfolgen (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 17).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19

    (Verwendung von Sammelbezeichnungen bei der Veröffentlichung von

    Auszug aus VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21
    Sind die veröffentlichten Informationen fehlerhaft, vermögen spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen die faktischen Wirkungen einer erfolgten Veröffentlichung regelmäßig nicht umfassend zu beseitigen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 6).
  • VG Aachen, 24.02.2022 - 7 L 21/22

    Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße auf Internetplattform

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 02. Februar 2022 - 8 L 404/21 -, juris Rn. 7; VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 5 V 2439/21 -, juris Rn. 19.

    vgl. VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 5 V 2439/21 -, juris Rn. 28; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 40 LFGB Rn. 126 (Stand: März 2021).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 58; VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 5 V 2439/21 -, juris Rn. 28; VG Oldenburg, Beschluss vom 28. August 2019 - 7 B 2221/19 -, juris Rn. 18 ff.; VG München, Beschluss vom 19. Mai 2020 - M 26 E 20.1579 -, juris Rn. 38, 45.

    vgl. VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 5 V 2439/21 -, juris Rn. 28; VG Oldenburg, Beschluss vom 28. August 2019 - 7 B 2221/19 -, juris Rn. 28.

    vgl. VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 5 V 2439/21 -, Rn. 28, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 20. Januar 2020 - W 8 E 19.1661 -, juris Rn. 26, jeweils m.w.N. ) .

  • VG Cottbus, 02.02.2022 - 8 L 404/21

    Lebensmittelrecht

    Denn die beabsichtigte Verbraucherinformation ist faktisch irreversibel, da einmal öffentlich gewordene (Fehl-)Informationen auch durch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen und sonstige Korrekturen in ihren Wirkungen regelmäßig nicht mehr vollständig eingefangen und beseitigt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 6; VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 5 V 2439/21 -, juris Rn. 19).

    Insbesondere erfolgt die beabsichtigte Veröffentlichung "unverzüglich" im Sinne der genannten Vorschrift (zur Auslegung des Begriffes im Rahmen des § 40 Abs. 1 a S. 1 Nr. 3 LFGB vgl. VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - 5 V 2439/21 -, juris Rn. 28 f.) und beabsichtigt der Antragsgegner den Vorgaben des § 40 Abs. 4 S. 2 LFGB entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Mängel mittlerweile, zumindest teilweise, behoben wurden (für den Hinweis im Wortlaut vgl. den Veröffentlichungstext im Schreiben vom 22. Dezember 2021 unter "Bemerkungen").

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